(1) 1Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens und die Verwertung der dadurch gewonnenen Erzeugnisse. 2Beschränkt sich ein Betrieb nicht auf den Absatz selbstgewonnener Erzeugnisse, sondern kauft er dauernd und nachhaltig fremde Erzeugnisse hinzu, so ist zu prüfen, ob er steuerlich als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder als Gewerbebetrieb zu behandeln ist. 3Nach dem BFH-Urteil vom 2.2.1951 (BStBl III S. 65) ist ein solcher Betrieb als Gewerbebetrieb zu behandeln, wenn er dauernd und nachhaltig fremde Erzeugnisse über den betriebsnotwendigen Umfang hinaus zukauft.
(2) 1Fremderzeugnisse im Sinne des Absatzes I Sind nicht solche Erzeugnisse, die für die Weiterzucht im Rahmen des Erzeugungsprozesses im eigenen Betrieb verwendet werden (Saatgut, Zwiebeln und Knollen, Stecklinge, Jungpflanzen, Wildlinge oder sonstige Halbfertigwaren). 2Es liegt schon im Wesen der Land- und Forstwirtschaft begründet, daß zu ihr die Nutzung der Bodenkräfte für die Weiterzucht zugekaufter Erzeugnisse gehört. 3Als fremde Erzeugnisse gelten nur solche für die Weiterveräußerung zugekauften Erzeugnisse, die nicht im eigenen Betrieb im Wege des Erzeugungsprozesses bearbeitet werden (steuerlich schädlicher Zukauf).
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Baumschulbetriebe. 2In solchen Betrieben ist die Aufzucht von sog, Kostpflanzen üblich. 3Kostpflanzen sind Pflanzen, die der Baumschulbetrieb aus selbst gestelltem Samen oder selbst gestellten Pflanzen in fremden Betrieben aufziehen läßt. 4Kostpflanzen sind eigene (nicht fremde) Erzeugnisse, wenn die in Kost gegebenen Sämereien oder Pflanzen in der Verfügungsgewalt des Kostgebers (des Baumschulbetriebs) bleiben und der Kostnehmer (der Betrieb, der die Aufzucht durchführt) die Rücklieferungsverpflichtung gegenüber dem Kostgeber hat. 5Dabei kommt es nicht darauf an, daß der Kostgeber die hingegebenen Pflanzen im eigenen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb erzeugt hat (BFH-Urteil vom 16. 12. 1976 - BStBl 1977 II S. 272).
(4) 1Beträgt der dauernde und nachhaltige Zukauf fremder Erzeugnisse (steuerlich schädlicher Zukauf), aus Vereinfachungsgründen gemessen an dem Einkaufswert der fremden Erzeugnisse, bis zu 30 v.H. des Umsatzes, so ist grundsätzlich ein Betrieb der Land- und. Forstwirtschaft anzuerkennen (Ausnahme siehe BFH-Urteil vom 11. 10. 1988 - BStBl 1989 II S 284). 2Der Einkaufswert der fremden Erzeugnisse umfaßt auch die Nebenkosten, z. B. Frachtkosten (BFH-Urteil vom 5. 11. 1974 - BStBl 1975 II S. 118). 3Beträgt der dauernde und nachhaltige Zukauf mehr als 30 v.H. des Umsatzes, so ist in der Regel steuerlich ein Gewerbebetrieb anzunehmen. 4Der Gewerbebetrieb beginnt mit dem Anfang des Zukaufs, wenn der Steuerpflichtige durch eine Ausweitung des Zukaufs erheblich über die 30-v.H.-Grenze hinaus zu erkennen gibt, daß er den Betrieb dauerhaft umstrukturieren will. 5Das gleiche gilt, wenn die Absicht des Steuerpflichtigen, den Betrieb dauerhaft umzustrukturieren, auf andere Weise als durch über- oder Unterschreiten der Zukaufsgrenze zum Ausdruck kommt. 6Nimmt der Steuerpflichtige z. B. eine außergewöhnliche, dem bisherigen Charakter des Betriebs nicht mehr entsprechende Investition vor, so tritt der Strukturwandel sofort mit der Umstrukturierungsmaßnahme ein (BFH-Urteil vom 4. 2.1976 - BStBl II S. 423). 7In allen übrigen Fällen liegt nach Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren ein Gewerbebetrieb vor. 8Wird ein Betrieb übernommen und im wesentlichen unverändert fortgeführt, so bleibt der Charakter des Betriebs als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb oder Gewerbebetrieb erhalten. 9Die Bestimmung der Einkunftsart richtet sich auch in diesem Fall nach den Grundsätzen der Sätze 3 bis 8. 10Der Dreijahreszeitraum (Satz 7) ist objektbezogen und beginnt daher beim Wechsel des Betriebsinhabers nicht neu zu laufen. 11Im Fall der Neugründung eines Betriebs liegt von Anfang an ein Gewerbebetrieb vor, wenn der Zukauf die 30-v.H.-Grenze erheblich überschreitet (vgl. Satz 4). 12In allen übrigen Fällen gilt Satz 7 entsprechend. 13Die vorstehenden Grundsätze gelten für den Strukturwandel vom Gewerbebetrieb zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechend.
(5) 1Land - und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind Betriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind und nicht einen selbständigen Gewerbebetrieb darstellen. 2Es ist im wesentlichen zwischen zwei Arten von Nebenbetrieben zu unterscheiden, nämlich den Be- oder Verarbeitungsbetrieben, z. B. Brennereien, Sägewerke, Anlagen zur Erzeugung von Roh-Biogas und den Substanzbetrieben, z. B. Sandgruben, Kiesgruben, Torfstiche. 3Ein Be- oder Verarbeitungsbetrieb ist als land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb anzusehen, wenn die eingesetzte Rohstoffmenge überwiegend im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb erzeugt wird und die be- und verarbeiteten Produkte überwiegend für den Verkauf bestimmt sind. 4Wegen der Einzelheiten vgl. die gleic...