(1) 1Gebäudeteile, die nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, sind selbständige Wirtschaftsgüter (BFH-Beschluß vom 26.11.1973 - BStBl 1974 II S. 132). 2Ein Gebäudeteil ist selbständig, wenn er besonderen Zwecken dient, mithin in einem von der eigentlichen Gebäudenutzung verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhang steht. 3Selbständige Gebäudeteile in diesem Sinne sind:
- Betriebsvorrichtungen (siehe Abschnitt 42 Abs. 3);
- Scheinbestandteile (siehe Abschnitt 42 Abs. 4);
- Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinbauten, Schalterhallen von Kreditinstituten sowie ähnliche Einbauten, die einem schnellen Wandel des modischen Geschmacks unterliegen, sind auch dann selbständige Wirtschaftsgüter, wenn sie in Neubauten eingefügt werden (BFH-Urteil vom 29. 3. 1965 - BStBl III S. 291); als Herstellungskosten dieser Einbauten kommen nur Aufwendungen für Gebäudeteile in Betracht, die statisch für das gesamte Gebäude unwesentlich sind, z. B. Aufwendungen für Trennwände, Fassaden, Passagen sowie für die Beseitigung und Neuerrichtung von nichttragenden Wänden und Decken;
- sonstige Mietereinbauten (siehe Abschnitt 42 Abs. 6);
- sonstige selbständige Gebäudeteile (siehe Absatz 2).
(2) 1Wird ein Gebäude teils eigenbetrieblich, teils fremdbetrieblich, teils zu eigenen Wohnzwecken und teils zu fremden Wohnzwecken genutzt, so ist jeder der vier unterschiedlich genutzten Gebäudeteile ein besonderes Wirtschaftsgut, weil das Gebäude in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen steht (vgl. BFH-Beschluß vom 26. 11. 1973 - BStBl 1974 II S. 132 und BFH-Urteil vom 13.7.1977 - BStBl 1978 II S. 6); dabei gehören Wohnräume, die wegen Vermietung an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen notwendiges Betriebsvermögen sind (vgl. Abschnitt 14 Abs. 1 Satz 10), zu dem eigenbetrieblich genutzten Gebäudeteil. 2Die Vermietung zu hoheitlichen, zu gemeinnützigen oder zu Zwecken eines Berufsverbands ist der fremdbetrieblichen Nutzung zuzuordnen. 3Ein eigenbetrieblich genutztes Gebäude oder ein eigenbetrieblich genutzter Gebäudeteil ist auch dann ein einheitliches Wirtschaftsgut, wenn es im Rahmen mehrerer Betriebe des Steuerpflichtigen genutzt wird. 4Ein fremdbetrieblich genutztes Gebäude oder ein fremdbetrieblich genutzter Gebäudeteil ist auch dann ein einheitliches Wirtschaftsgut, wenn es verschiedenen Personen zu unterschiedlichen betrieblichen Nutzungen überlassen wird. 5Bei mehreren Baulichkeiten, die - wie z. B. der Anbau bei einem Gebäude nicht miteinander verschachtelt sind, handelt es sich selbst dann um selbständige Wirtschaftsgüter, wenn sie auf demselben Grundstück errichtet werden und in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen (BFH-Urteile vom 5. 12. 1974 - BStBl 1975 II S. 344, vom 21. 7. 1977 - BStBl 1978 II S. 78 und vom 15. 9. 1977 - BStBl 1978 II S. 123).
(3) 1Ein Gebäudeteil ist unselbständig, wenn er der eigentlichen Nutzung als Gebäude dient, wie z. B. Fahrstuhl-, Heizungs-, Belüftungs- und Entlüftungsanlagen, ebenso die zur Beheizung einer Fabrikanlage verwendeten Lufterhitzer (BFH-Urteil vom 20. 3. 1975 - BStBl II S. 689), Sprinkler-(Feuerlösch-)anlagen einer Fabrik oder eines Warenhauses (BMF-Schreiben vom 31. 5.1985 - BStBl I S. 205), Bäder und Duschen eines Hotels (BFH-Urteil vom 12.8.1982 - BStBl II S. 782) oder Rolltreppen eines Kaufhauses (BFH-Urteil vom 12.1. 1983 - BStBl II S. 223). 2Unselbständige Gebäudeteile sind auch räumlich vom Gebäude getrennt errichtete Baulichkeiten, die in einem so engen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, daß es ohne diese Baulichkeiten als unvollständig erscheint, z. B. eine Umzäunung oder Garage bei einem Wohngebäude (BFH-Urteile vom 15.12.1977 - BStBl 1978 II S. 210 und vom 28.6.1983 - BStBl 1984 II S. 196).
(4) 1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des gesamten Gebäudes sind auf die einzelnen Gebäudeteile aufzuteilen. 2Für die Aufteilung ist das Verhältnis der Nutzfläche des Gebäudeteils zur Nutzfläche des ganzen Gebäudes maßgebend, es sei denn, die Aufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen führt zu einem unangemessenen Ergebnis. 3Von einer solchen Aufteilung kann aus Vereinfachungsgründen abgesehen werden, wenn sie aus steuerlichen Gründen nicht erforderlich ist. 4Die Nutzfläche ist in sinngemäßer Anwendung der §§ 43 und 44 der Zweiten Berechnungsverordnung zu ermitteln.