(1) 1Ein Pflegekindschaftsverhältnis (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG) setzt voraus, daß das Kind im Haushalt der Pflegepersonen sein Zuhause hat und diese zu dem Kind in einer familienähnlichen, auf längere Dauer angelegten Beziehung wie zu einem eigenen Kind stehen. 2Hieran fehlt es, wenn ein Kind von vornherein nur für eine begrenzte Zeit im Haushalt des Steuerpflichtigen Aufnahme findet. 3Kinder, die mit dem Ziel der Annahme vom Steuerpflichtigen in Pflege genommen werden (§ 1744 BGB), sind regelmäßig Pflegekinder. 4Werden Kinder nur des Erwerbs wegen aufgenommen, so sind sie keine Pflegekinder, sondern Kostkinder. 5Hat der Steuerpflichtige mehr als sechs Kinder in seinem Haushalt aufgenommen, so spricht eine Vermutung dafür, daß es sich um Kostkinder handelt.
(2) 1Voraussetzung ist, daß das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht. 2Ein Pflegekindschaftsverhältnis kann deshalb nicht anerkannt werden, wenn der Steuerpflichtige nicht nur mit dem Kind, sondern auch mit einem Elternteil des Kindes in häuslicher Gemeinschaft lebt, und zwar selbst dann nicht, wenn der Elternteil durch eine Schul- oder Berufsausbildung in der Obhut und Pflege des Kindes beeinträchtigt ist (BFH-Urteil vom 9. 3.1989 - BStBl II S. 680). 3Ein Altersunterschied wie zwischen Eltern und Kindern braucht nicht unbedingt zu bestehen. 4Ein Pflegekindschaftsverhältnis kann daher auch zu jüngeren Geschwistern, z. B. Waisen, gegeben sein (vgl. BFH-Urteil vom 5. 8.1977 - BStBl II S. 832). 5Das gleiche gilt ohne Rücksicht auf einen Altersunterschied, wenn das zu betreuende Geschwister von Kind an wegen Behinderung pflegebedürftig war und der betreuende Teil die Stelle der Eltern, z. B. nach deren Tod, einnimmt. 6Ist das zu betreuende Geschwister dagegen erst im Erwachsenenalter pflegebedürftig geworden, so wird im allgemeinen ein dem Eltern-Kind-Verhältnis ähnliches Pflegeverhältnis nicht mehr begründet werden können.
(3) 1Weitere Voraussetzung ist, daß der Steuerpflichtige das Kind mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält. 2Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der eigene Kostenbeitrag im Jahresdurchschnitt mindestens 150 DM monatlich beträgt. 3Von einer Prüfung des Kostenbeitrags kann aus Vereinfachungsgründen abgesehen werden, wenn das Pflegegeld und/oder andere Mittel, die die Pflegeperson für den Unterhalt des Kindes erhält, insgesamt den in Betracht kommenden Pflegegeldsatz des zuständigen Jugendamts nicht übersteigen. 4Kindergeld oder entsprechende Leistungen für Kinder (§ 8 Abs. 1 BKGG) sowie Erziehungsbeiträge des Jugendamts im Rahmen erzieherischer Hilfen nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz oder entsprechende Leistungen, z. B. der Eltern, bleiben als eigene Mittel der Pflegeeltern dabei außer Betracht. 5Eigene Einkünfte und zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge des Kindes mindern die Unterhaltsbelastung der Pflegeeltern und werden gegebenenfalls bei der Bemessung des Pflegegeldes berücksichtigt. 6Sie können deshalb außer acht gelassen werden, sofern sie die Zahlung von Pflegegeld nicht ausschließen. 7Im Zweifel erteilt das Jugendamt Auskunft, ob wegen der Höhe solcher Einkünfte und Bezüge ein Anspruch auf Pflegegeld nicht in Betracht kommen kann.
(4) 1Für die Berücksichtigung eines Pflegekindes bei seinen Eltern kommt es für das Kalenderjahr, in dem das Pflegekindschaftsverhältnis begründet wird, nicht darauf an, inwieweit diese ihre Unterhaltsverpflichtung erfüllen. 2Hat das Pflegekindschaftsverhältnis jedoch bereits zu Beginn des Kalenderjahrs bestanden, so ist Voraussetzung, daß die Eltern ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im wesentlichen, das heißt zu mindestens 75 v.H., nachkommen (§ 32 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz EStG). 3In diesen Fällen erhalten Eltern, die zusammen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen, bei Zusammenveranlagung (§ 26 b EStG) den Kinderfreibetrag von 3 024 DM, bei getrennter Veranlagung (§ 26 a EStG) Kinderfreibeträge von je 1 512 DM. 4Liegen bei Eltern die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG nicht vor, so kommt ein Kinderfreibetrag von 1 512 DM für jeden Elternteil in Betracht, wenn er seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind (Absatz 5) im wesentlichen nachkommt. 5Trifft dies nur bei einem Elternteil zu, so erhält dieser den Kinderfreibetrag von 3 024 DM.
(5) 1Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung der Eltern bestimmt sich nach bürgerlichem Recht. 2Soweit sie nicht durch gerichtliche Entscheidung, Verpflichtungserklärung, Vergleich oder anderweitig durch Vertrag fEStGelegt ist, können dafür im Zweifel die von den Oberlandesgerichten als Leitlinien aufgestellten Unterhaltstabellen, z. B. "Düsseldorfer Tabelle", einen Anhalt geben. 3Eltern, die mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig sind (§ 1603 BGB), werden steuerlich so behandelt, als ob sie ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht nachkämen. 4Das gleiche gilt für Eltern, die unterhaltspflichtig sind, wenn die Unt...