(1) 1Durch§ 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 7 und Abs. 7 EStG wird der Abzug von betrieblich veranlaßten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, eingeschränkt. 2Vor Anwendung dieser Vorschriften ist stets zu prüfen, ob die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen für Repräsentation, Bewirtung und Unterhaltung von Geschäftsfreunden, Reisen, Kraftfahrzeughaltung und dgl. nicht bereits zu den nichtabzugsfähigen Lebenshaltungskosten im Sinne des § 12 Nr. 1 EStG gehören. 3Wegen der Abgrenzung der Betriebsausgaben von den Lebenshaltungskosten vgl. Abschnitt 117 ff. 4§ 4 Abs. 5 EStG ist nach seinem Sinn und Zweck nicht auf Aufwendungen für betriebliche Sozialeinrichtungen anwendbar (BFH-Urteil vom 30. 7. 1980 - BStBl 1981 II S. 58).

 

(2) 1Nach§ 4 Abs.5 Nr.1 EStG dürfen Aufwendungen für betrieblich veranlaßte Geschenke an natürliche Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, oder an juristische Personen grundsätzlich nicht abgezogen werden. 2Personen, die zu dem Steuerpflichtigen auf Grund eines Werkvertrags oder eines Handelsvertretervertrags in ständiger Geschäftsbeziehung stehen, sind den Arbeitnehmern des Steuerpflichtigen nicht gleichgestellt. 3Übt ein Angestellter unter Mithilfe anderer Angestellter desselben Arbeitgebers auch eine selbständige Tätigkeit aus, so handelt es sich bei diesen Mitarbeitern nicht um Arbeitnehmer des Angestellten und zugleich selbständig Tätigen (BFH-Urteil vom 8.11.1984 - BStBl 1985 II S. 286). 4Das Abzugsverbot gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten aller einem Empfänger in einem Wirtschaftsjahr zugewendeten Geschenke insgesamt 75 DM nicht übersteigen oder wenn die zugewendeten Wirtschaftsgüter beim Empfänger ausschließlich betrieblich genutzt werden können. 5Zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten rechnen auch die Kosten einer Kennzeichnung der Geschenke als Werbeträger sowie die Umsatzsteuer, soweit der Abzug als Vorsteuer ausgeschlossen ist.

 

(3) 1Ein Geschenk setzt eine unentgeltliche Zuwendung an einen Dritten voraus. 2Die Unentgeltlichkeit ist nicht gegeben, wenn die Zuwendung als Entgelt für eine bestimmte Gegenleistung des Empfängers anzusehen ist. 3Sie wird jedoch nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß mit der Zuwendung der Zweck verfolgt wird, Geschäftsbeziehungen zu sichern oder zu verbessern oder für ein Erzeugnis zu werben. 4Ein Geschenk im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG ist danach regelmäßig anzunehmen, wenn ein Steuerpflichtiger einem Geschäftsfreund oder dessen Beauftragten ohne rechtliche Verpflichtung und ohne zeitlichen oder sonstigen unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung des Empfängers eine Bar- oder Sachzuwendung gibt. 5Zum Begriff des Geschenks vgl. auch BFH-Urteil vom 18. 2. 1982 (BStBl II S. 394). 6Keine Geschenke sind beispielsweise

 

1.

Kränze und Blumen bei Beerdigungen,

 

2.

Spargeschenkgutscheine der Kreditinstitute und darauf beruhende Gutschriften auf dem Sparkonto anläßlich der Eröffnung des Sparkontos oder der Leistung weiterer Einzahlungen,

 

3.

Preise anläßlich eines Preisausschreibens oder einer Auslobung,

 

4.

Zugaben im Sinne der ZugabeVo, die im geschäftlichen Verkehr neben einer Ware oder Leistung gewährt werden (BFH-Beschluß vom 28. 11. 1986 - BStBl 1987 II S. 296).

7Zu den Geschenken im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG rechnen ebenfalls nicht die Bewirtung, die damit verbundene Unterhaltung und die Beherbergung von Personen aus geschäftlichem Anlaß für den Abzug dieser Aufwendungen sind die Absätze 8, 15 und 16 maßgebend.

 

(4) übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Geschenks an einen Empfänger, oder, wenn an einen Empfänger im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke gegeben werden, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten aller Geschenke den Betrag von 75 DM, so entfällt der Abzug in vollem Umfang.

 

(5) Entstehen die Aufwendungen für ein Geschenk in einem anderen Wirtschaftsjahr als dem, in dem der Gegenstand zugewendet wird, und haben sich die Aufwendungen in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie gemacht wurden, gewinnmindernd ausgewirkt, so ist, wenn ein Abzug nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG ausgeschlossen ist, im Wirtschaftsjahr der Schenkung eine entsprechende Gewinnerhöhung vorzunehmen.

 

(6) 1Zu den Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG gehören auch Schmiergelder, soweit sie nach den Grundsätzen des Absatzes 3 als Geschenke anzusehen sind (BFH-Urteil vom 18. 2. 1982 - BStBl II S. 394). 2Die Vorschrift des § 160 AO bleibt unberührt; sie ist bei Zahlung von Schmiergeldern an unbeschränkt Steuerpflichtige in jedem Fall anzuwenden.

 

(7) Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlaß in der Wohnung des Steuerpflichtigen gehören regelmäßig nicht zu den Betriebsausgaben, sondern zu den Kosten der Lebenshaltung (§ 12 Nr. 1 EStG).

 

(8) 1Betrieblich veranlaßte Aufwendungen für die Bewirtung von Personen können geschäftlich oder nicht geschäftlich veranlaßt sein. 2Ein geschäftlicher Anlaß besteht insbesondere bei der Bew...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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