Grundsatz

 

(1) Für die Bemessung der AfA bei Gebäuden ist nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG zu unterscheiden zwischen

 

1.

Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31. 3. 1985 gestellt worden ist (Wirtschaftsgebäude) und

 

2.

Gebäuden, soweit sie Wohnzwecken dienen und

 

a)

für die der Bauantrag nach dem 28. 2. 1989 gestellt worden ist und die vom Steuerpflichtigen hergestellt worden sind, oder

 

b)

die vom Steuerpflichtigen nach dem 28. 2.1989 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags bis zum Ende des Jahrs der Fertigstellung angeschafft worden sind (Mietwohnneubauten) und

 

3.

Gebäuden, die weder die Voraussetzungen der Nummer 1 noch der Nummer 2 erfüllen (andere Gebäude).

 

(2) 1Ein Gebäude dient Wohnzwecken, wenn es dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zu ermöglichen. 2Gebäude dienen nicht Wohnzwecken, soweit sie zur vorübergehenden Beherbergung von Personen bestimmt sind, wie z. B. Ferienwohnungen. 3Wohnzwecken dienen auch Wohnungen, die aus besonderen betrieblichen Gründen an Betriebsangehörige überlassen werden, z. B. Wohnungen für den Hausmeister, für das Fachpersonal, für Angehörige der Betriebsfeuerwehr und für andere Personen, auch wenn diese aus betrieblichen Gründen unmittelbar im Werksgelände ständig zum Einsatz bereit sein müssen.

 

(3) Zu den Wohnzwecken dienenden Räumen gehören z. B.

 

1.

die Wohn- und Schlafräume, Küchen und Nebenräume einer Wohnung,

 

2.

die zur räumlichen Ausstattung einer Wohnung gehörenden Räume, wie Bodenräume, Waschküchen, Kellerräume, Trockenräume, Speicherräume, Vorplätze, Bade- und Brauseräume, Fahrrad- und Kinderwagenräume usw., gleichgültig, ob sie zur Benutzung durch den einzelnen oder zur gemeinsamen Benutzung durch alle Hausbewohner bestimmt sind, und

 

3.

die zu einem Wohngebäude gehörenden Garagen.

 

(4) 1Räume, die sowohl Wohnzwecken als auch gewerblichen oder beruflichen Zwecken dienen, sind, je nachdem, welchem Zweck sie überwiegend dienen, entweder ganz den Wohnzwecken oder ganz den gewerblichen oder beruflichen Zwecken dienenden Räumen zuzurechnen. 2Das häusliche Arbeitszimmer des Mieters ist aus Vereinfachungsgründen den Wohnzwecken dienenden Räumen zuzurechnen.

 

(5) 1Unter Bauantrag ist das Schreiben zu verstehen, mit dem die landesrechtlich vorgesehene Genehmigung für den beabsichtigten Bau angestrebt wird. 2Anträge, die die Finanzierung des geplanten Baus betreffen, sowie sog. Bauvoranfragen bei der Baugenehmigungsbehörde sind nicht als Bauanträge anzusehen, weil sie nicht die Erlangung der Baugenehmigung, sondern nur die Klärung von Vorfragen zum Ziel haben (vgl. BFH-Urteile vom 28.3.1966 - BStBl III S. 454 und vom 7. 3.1980 - BStBl II S. 411). 3Zeitpunkt der Beantragung einer Baugenehmigung ist der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag bei derjenigen Behörde gestellt wird, bei der er nach Landesrecht einzureichen ist; maßgebend ist regelmäßig der Eingangsstempel dieser Behörde. 4Das gilt auch dann, wenn die Bauplanung nach Beantragung der Baugenehmigung geändert wird, ohne daß ein neuer Bauantrag erforderlich wird. 5Wird die Bauplanung nach Beantragung der Baugenehmigung so grundlegend geändert, daß ein neuer Bauantrag gestellt werden muß, so ist Zeitpunkt der Antragstellung der Eingang des neuen Bauantrags bei der zuständigen Behörde (vgl. BFH-Urteil vom 28. 9.1982 - BStBl 1983 II S. 14,6). 6Das gleiche gilt, wenn ein Bauantrag abgelehnt worden ist und die Baugenehmigung erst auf Grund eines neuen Antrags erteilt wird. 7Ist jedoch ein bereits vor dem 1. 3. 1989 gestellter Bauantrag zurückgenommen worden oder ist auf die auf Grund eines solchen Bauantrags erteilte Baugenehmigung verzichtet worden und in engem zeitlichen Zusammenhang nach dem 28. 2. 1989 ein inhaltsgleicher Bauantrag gestellt worden, der nicht auf wirtschaftlich sinnvollen Erwägungen beruht, so bleibt der vor dem 1. 3.1989 gestellte Bauantrag maßgebend mit der Folge, daß § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG nicht anwendbar ist.

 

(6) 1Ein obligatorischer Vertrag (Kaufvertrag oder Kaufanwartschaftsvertrag) ist in dem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossen, in dem er notariell beurkundet ist. 2Das gilt auch, wenn der Vertrag erst nach Eintritt einer aufschiebenden Bedingung oder nach Ablauf einer Frist wirksam werden soll oder noch einer Genehmigung bedarf (BFH-Urteil vom 2. 2. 1982 - BStBl II S.390).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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