(1) 1Als Sonderausgaben können nur Beiträge zu den in § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG genannten Versicherungen abgezogen werden. 2Zu den Krankenversicherungen gehört auch die Krankentagegeldversicherung (BFH-Urteil vom 22.5.1969 - BStBl II S. 489). 3Zu den Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall gehören auch Pensions-, Versorgungs- und Sterbekassen sowie Berufsunfähigkeits-, Aussteuer- und Erbschaftsteuerversicherungen. 4Auch Beiträge zu Pflegekranken- und Pflegerentenversicherungen können als Sonderausgaben abgezogen werden. 5Die bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und bei Kapitalversicherungen erforderliche laufende Beitragsleistung liegt auch vor, wenn die Dauer der Beitragsleistung kürzer ist als die Vertragsdauer. 6Die laufende Beitragsleistung darf jedoch nicht wirtschaftlich einem Einmalbeitrag gleichkommen. 7Dies ist dann nicht der Fall, wenn nach dem Vertrag eine laufende Beitragsleistung für mindestens fünf Jahre vorgesehen ist. 8Beiträge zu Lebensversicherungen mit Teilleistungen auf den Erlebensfall vor Ablauf der Mindestvertragsdauer von zwölf Jahren sind auch nicht teilweise als Sonderausgaben abziehbar (BFH-Urteil vom 27.10.1987 - BStBl 1988 II S. 132). 9Zur Behandlung von Versicherungsbeiträgen im Rahmen des ehelichen Versorgungsausgleichs als Sonderausgaben wird auf das BMF-Schreiben vom 20. 7.1981 (BStBl I S. 567) und die entsprechenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder hingewiesen.
(2) Keine Sonderausgaben sind insbesondere die Beiträge zu Sachversicherungen, z. B. Hausratversicherung, Kfz-Kaskoversicherung und zu Rechtsschutzversicherungen.
(3) 1Selbständige Angehörige bestimmter Berufsgruppen, z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Hebammen, Schornsteinfeger sowie selbständige Handwerker sind zur Leistung bestimmter Versorgungsbeiträge gesetzlich verpflichtet. 2Solche Zwangsbeiträge stellen, auch soweit sie auf die sog. "alte Last" entfallen, keine Betriebsausgaben dar, wenn sie gleichzeitig der eigenen Versorgung oder der Versorgung der Angehörigen dienen (BFH-Urteile vom 13.4.1972 - BStBl II S. 728 und 730 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). 3Das wird in der Regel zutreffen. 4Sie können in diesem Fall als Sonderausgaben im Rahmen des § 10 EStG abgezogen werden.
(4) 1Beiträge zu Versicherungen kann derjenige geltend machen, der sie als Versicherungsnehmer aufgewendet hat (BFH-Urteil vom 19. 4.1989 - BStBl II S. 683 und 862); bei Ehegatten vgl. Abschnitt 86 a Satz 2. 2Es ist ohne Bedeutung, wer der Versicherte ist oder wem die Versicherungssumme oder eine andere Leistung, z. B. das Sterbegeld aus einer Sterbekasse, später zufließt (BFH-Urteil vom 20. 11. 1952 - BStBl 1953 III S. 36). 3Zu den berücksichtigungsfähigen Versicherungsbeiträgen gehören auch die Ausfertigungsgebühr und die Versicherungsteuer (BFH-Urteil vom 1. 2. 1957 - BStBl III S. 103). 4Wer in den Lebensversicherungsvertrag eines anderen eintritt, kann nur die nach seinem Eintritt fällig werdenden Beiträge als Sonderausgaben abziehen; der Eintritt gilt nicht als neuer Vertragsabschluß (BFH-Urteil vom 9. 5.1974- BStBl II S. 633). 5Versicherungsbeiträge des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers können als Sonderausgaben des Arbeitnehmers abgezogen werden, es sei denn, daß der Arbeitgeber die Lohnsteuer für diese Beiträge pauschal berechnet und übernommen hat.
(5) 1Wird ein Kraftfahrzeug teils für berufliche und teils für private Zwecke benutzt, so kann der Steuerpflichtige den Teil seiner Aufwendungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der dem Anteil der privaten Nutzung entspricht, im Rahmen des § 10 EStG als Sonderausgaben abziehen. 2Werden für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Familienheimfahrten mit eigenem Kraftfahrzeug Pauschbeträge nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Werbungskosten abgezogen, so können die Aufwendungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung aus Vereinfachungsgründen in voller Höhe als Sonderausgaben anerkannt werden.
(6) 1Dividenden, Überschußanteile oder Gewinnanteile, die bei Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall von dem Versicherer ausgezahlt oder gutgeschrieben werden, mindern im Jahr der Auszahlung oder Gutschrift die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge (BFH-Urteile vom 20. und 27. 2.1970 - BStBl II S. 314 und 422). 2Das gilt nicht, soweit die Dividenden zur Abkürzung der Versicherungsdauer oder der Dauer der Beitragszahlung oder zur Erhöhung der Versicherungssumme (Summenzuwachs) verwendet werden oder nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören. 3Der Erhöhung der Versicherungssumme steht die verzinsliche Ansammlung der Dividenden gleich, wenn sie nach den Vertragsbestimmungen erst bei Fälligkeit der Hauptversicherungssumme ausgezahlt werden. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsnehmer an einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit beteiligt ist.
(7) 1Bei Abtretung von Ansprüchen aus Rentenversicherungen gegen Einmalbeitrag (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbu...