Allgemeines
(1) 1Voraussetzung für die Annahme eines Gewerbebetriebs ist die Selbständigkeit der Tätigkeit, d. h. die Tätigkeit muß auf eigene Rechnung (Unternehmerrisiko) und auf eigene Verantwortung (Unternehmerinitiative) ausgeübt werden (→BFH vom 27. 9. 1988 - BStBl 1989 II S. 414). 2Für die Frage, ob ein Steuerpflichtiger selbständig oder nichtselbständig tätig ist, kommt es nicht allein auf die vertragliche Bezeichnung, die Art der Tätigkeit oder die Form der Entlohnung an. 3Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse. 4Es müssen die für und gegen die Selbständigkeit sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen werden; die gewichtigeren Merkmale sind dann für die Gesamtbeurteilung maßgebend (→BFH vom 12. 10. 1989 - BStBl 1990 II S. 64 und vom 18. 1. 1991 - BStBl II S. 409). 5Natürliche Personen können zum Teil selbständig, zum Teil unselbständig tätig sein.
Reisevertreter
(2) 1Bei einem Reisevertreter ist im allgemeinen Selbständigkeit anzunehmen, wenn er die typische Tätigkeit eines Handelsvertreters im Sinne des § 84 HGB ausübt, d. h. Geschäfte für ein anderes Unternehmen vermittelt oder abschließt und ein geschäftliches Risiko trägt (→BFH vom 16. 1. 1952 - BStBl III S. 79). 2Unselbständigkeit ist jedoch gegeben, wenn der Reisevertreter in das Unternehmen seines Auftraggebers derart eingegliedert ist, daß er dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. 3Ob eine derartige Unterordnung unter dem geschäftlichen Willen des Auftraggebers vorliegt, richtet sich nach der von dem Reisevertreter tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und der Stellung gegenüber seinem Auftraggeber. 4Der Annahme der Unselbständigkeit steht nicht ohne weiteres entgegen, daß die Entlohnung nach dem Erfolg der Tätigkeit vorgenommen wird. 5Hinsichtlich der Bewegungsfreiheit eines Vertreters kommt es bei der Abwägung, ob sie für eine Selbständigkeit oder Unselbständigkeit spricht, darauf an, ob das Maß der Bewegungsfreiheit auf der eigenen Machtvollkommenheit des Vertreters beruht oder Ausfluß des Willens der Geschäftsherrn ist (→BFH vom 7. 12. 1961 - BStBl 1962 III S. 149).
Versicherungsvertreter
(3) 1Versicherungsvertreter, die Versicherungsverträge selbst vermitteln (sog. Spezialagenten), sind in vollem Umfang als selbständig anzusehen. 2Das gilt auch dann, wenn sie neben Provisionsbezügen ein mäßiges festes Gehalt bekommen oder wenn sie nur für ein einziges Versicherungsunternehmen tätig sein dürfen (→BFH vom 26. 10. 1977 - BStBl 1978 II S. 137). 3Soweit ein Spezialagent nebenbei auch Verwaltungsaufgaben und die Einziehung von Prämien oder Beiträgen übernommen hat, sind die Einnahmen daraus als Entgelte für selbständige Nebentätigkeit zu behandeln. 4Es ist dabei einerlei, ob sich z. B. Inkassoprovisionen auf Versicherungen beziehen, die der Spezialagent selbst geworben hat, oder auf andere Versicherungen. 5Bei den sog. Generalagenten kommt eine Aufteilung der Tätigkeit in eine selbständige und in eine unselbständige Tätigkeit im allgemeinen nicht in Betracht. 6Im allgemeinen ist der Generalagent ein Gewerbetreibender, wenn er das Risiko seiner Tätigkeit trägt, ein Büro mit eigenen Angestellten unterhält, trotz der bestehenden Weisungsgebundenheit in der Gestaltung seines Büros und seiner Zeiteinteilung weitgehend frei ist, der Erfolg seiner Tätigkeit nicht unerheblich von seiner Tüchtigkeit und Initiative abhängt und ihn die Beteiligten selbst als Handelsvertreter und nicht als Arbeitnehmer bezeichnen (→BFH vom 3. 10. 1961 - BStBl III S. 567). 7Diese Voraussetzungen sind bei Versicherungsvertretern, die mit einem eigenen Büro für einen bestimmten Bezirk sowohl den Bestand zu verwalten als auch neue Geschäfte abzuschließen haben und im wesentlichen auf Provisionsbasis arbeiten, in der Regel erfüllt. 8Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für die Krankenversicherung (→BFH vom 13. 4. 1967 - BStBl III S. 398).
Hausgewerbetreibende und Heimarbeiter
(4) 1Hausgewerbetreibende sind im Gegensatz zu Heimarbeitern, deren Tätigkeit als unselbständige Arbeit anzusehen ist, selbständige Gewerbetreibende. 2Die Begriffe des Hausgewerbetreibenden und des Heimarbeiters sind im HAG bestimmt. 3Wie bei Heimarbeitern ist die Tätigkeit der nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a HAG gleichgestellten Personen, "die in der Regel allein oder mit ihren Familienangehörigen in eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte eine sich in regelmäßigen Arbeitsvorgängen wiederholende Arbeit im Auftrag eines anderen gegen Entgelt ausüben, ohne daß ihre Tätigkeit als gewerblich anzusehen oder daß der Auftraggeber ein Gewerbetreibender oder Zwischenmeister ist", als unselbständige Arbeit anzusehen. 4Dagegen sind die nach § 1 Abs. 2 Buchstaben b bis d des HAG gleichgestellten Personen wie Hausgewerbetreibende selbständige Gewerbetreibende. 5Über die Gleichstellung mit Hausgewerbetreibenden entscheiden nach dem HAG die von den zuständigen Arbeitsbehörden errichteten Heimarbeitsausschüsse. 6Für die Unterscheidung von Hausgewerbetreibenden und Heimarbeitern ist von dem Gesamtbil...