(1) 1Gewinnerzielungsabsicht ist die Absicht, eine Mehrung des Betriebsvermögens im Sinne des § 4 Abs. 1 EStG zu erzielen. 2Es kommt auf die Absicht der Gewinnerzielung an, nicht darauf, ob ein Gewinn tatsächlich erzielt worden ist. 3Maßgebend ist das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns als Gesamtergebnis des Betriebs von der Gründung bis zur Veräußerung oder Aufgabe oder Liquidation (→BFH vom 25. 6. 1984 - BStBl II S. 751). 4Selbständige Betriebszweige sind dabei getrennt zu betrachten. 5Ohne Gewinnabsicht handelt, wer Einnahmen nur erzielt, um seine Selbstkosten zu decken (BFH vom 22. 8. 1984 - BStBl 1985 II S. 61). 6Folgt das Finanzamt dem Steuerpflichtigen nach der von ihm gegebenen Darstellung darin, daß Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, kann dieser seine Darstellung nicht ohne triftigen Grund als von Anfang an falsch bezeichnen (→BFH vom 10. 10. 1985 - BStBl 1986 II S. 68).
(2) 1Beweisanzeichen für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht ist eine Betriebsführung, bei der der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen dazu geeignet und bestimmt ist, mit Gewinn zu arbeiten. 2Dies erfordert eine in die Zukunft gerichtete langfristige Beurteilung, wofür die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums wichtige Anhaltspunkte bieten können. 3Bei längeren Verlustperioden muß für das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung möglich sein, daß der Steuerpflichtige die Tätigkeit nur aus den im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt (→BFH vom 5. 5. 1988 - BStBl II S. 778). 4Persönliche Gründe in diesem Sinne brauchen nicht in der persönlichen Lebenshaltung in Form von Erholung und Freizeitgestaltung zu liegen, sondern sind alle einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Motive. 5Ist die Tätigkeit von Anfang an erkennbar ungeeignet, auf Dauer einen Gewinn zu erbringen, so sind auch schon Verluste der Anlaufphase steuerlich nicht zu berücksichtigen (→BFH vom 23. 5. 1985 - BStBl II S. 515 und vom 28. 8. 1987 - BStBl 1988 II S. 10). 6In Zweifelsfällen ist die Veranlagung gemäß § 165 AO vorläufig durchzuführen (→BFH vom 25. 10. 1989 - BStBl 1990 II S. 278).
(3) 1Bei einer Personengesellschaft, die nach Art ihrer Betriebsführung keinen Totalgewinn erreichen kann und deren Tätigkeit nach der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags und seiner tatsächlichen Durchführung allein darauf angelegt ist, ihren Gesellschaftern Steuervorteile dergestalt zu vermitteln, daß durch Verlustzuweisungen andere Einkünfte nicht und die Verlustanteile letztlich nur in Form buchmäßiger Veräußerungsgewinne versteuert werden müssen, liegt der Grund für die Fortführung der verlustbringenden Tätigkeit allein im Lebensführungsbereich der Gesellschafter (→BFH vom 25. 6. 1984 - BStBl II S. 751). 2Bei derartigen sog. Verlustzuweisungsgesellschaften ist zu vermuten, daß sie zunächst keine Gewinnerzielungsabsicht haben. 3Bei ihnen liegt in der Regel eine Gewinnerzielungsabsicht erst von dem Zeitpunkt an vor, in dem nach dem Urteil eines ordentlichen Kaufmanns ein Totalgewinn wahrscheinlich erzielt werden kann. 4Das gilt auch für eine KG, die ihren Kommanditisten auf Grund der Bewertungsfreiheit des § 6 Abs. 2 EStG Verluste zuweist (→BFH vom 21. 8. 1990 - BStBl 1991 II S. 564 und vom 10. 9. 1991 - BStBl 1992 II S. 328). 5Für die Frage, ob ein Totalgewinn erwirtschaftet werden kann, sind auch Veräußerungsgewinne im Sinne des § 16 EStG zu berücksichtigen. 6Außer Ansatz bleibt jedoch der Betrag des beim Ausscheiden aus der Gesellschaft oder bei der Auflösung der Gesellschaft zu versteuernden negativen Kapitalkontos, weil es sich hierbei nicht um einen tatsächlichen Gewinn des Gesellschafters, sondern nur um den Ausgleich in Anspruch genommener Verluste handelt. 7Der Totalgewinn der Gesellschaft erhöht sich insoweit ebenfalls nicht, weil der Betrag des negativen Kapitalkontos auf die übrigen Gesellschafter verteilt wird (→BFH vom 10. 11. 1980 - BStBl 1981 II S. 164).