Betriebsveräußerung im ganzen
(1) 1Eine Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs liegt vor, wenn der Betrieb mit seinen wesentlichen Grundlagen gegen Entgelt in der Weise auf einen Erwerber übertragen wird, daß der Betrieb als geschäftlicher Organismus fortgeführt werden kann. 2Nicht erforderlich ist, daß der Erwerber den Betrieb tatsächlich fortführt. 3Für die Entscheidung, ob eine Betriebsveräußerung vorliegt, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem das wirtschaftliche Eigentum an den veräußerten Wirtschaftsgütern übertragen wird (→BFH vom 3. 10. 1984 - BStBl 1985 II S. 245). 4Die Annahme einer Betriebsveräußerung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Veräußerer Wirtschaftsgüter, die nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören, zurückbehält, um sie später bei sich bietender Gelegenheit zu veräußern (→BFH vom 26. 9. 1968 - BStBl II S. 69 und vom 30. 10. 1974 - BStBl 1975 II S. 232). 5Das gilt auch, wenn einzelne, nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehörende Wirtschaftsgüter in zeitlichem Zusammenhang mit der Veräußerung in das Privatvermögen übergeführt oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt werden (→BFH vom 24. 3. 1987 - BStBl II S. 705 und vom 29. 10. 1987 - BStBl 1988 II S. 374). 6Werden nicht der Betriebsorganismus, sondern nur wichtige Betriebsmittel übertragen, während der Steuerpflichtige das Unternehmen in derselben oder in einer veränderten Form fortführt, so liegt keine Betriebsveräußerung vor (→BFH vom 3. 10. 1984 - BStBl 1985 II S. 131).
Betriebsaufgabe im ganzen
(2) 1Die Aufgabe eines Gewerbebetriebs im ganzen ist anzunehmen, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb kurzer Zeit und damit in einem einheitlichen Vorgang - nicht nach und nach - entweder in das Privatvermögen übergeführt oder an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen übergeführt werden und damit der Betrieb als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört (→BFH vom 24. 6. 1976 - BStBl II S. 670, vom 29. 10. 1981 - BStBl 1982 II S. 381 und vom 18. 12. 1990 - BStBl 1991 II S. 512). 2Dabei darf jedoch der Begriff "kurzer Zeitraum"nicht zu eng aufgefaßt werden; maßgebender Gesichtspunkt ist, ob man die Aufgabehandlungen wirtschaftlich noch als einen einheitlichen Vorgang werten kann (→BFH vom 16. 9. 1966 - BStBl 1967 III S. 70 und vom 8. 9. 1976 - BStBl 1977 II S. 66). 3Die Betriebsaufgabe beginnt mit vom Aufgabeentschluß getragenen Handlungen, die objektiv auf die Auflösung des Betriebs als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens gerichtet sind (→BFH vom 5. 7. 1984 - BStBl II S. 711). 4Eine Betriebsaufgabe liegt nicht vor, wenn die Wirtschaftsgüter nach und nach im Laufe mehrerer Wirtschaftsjahre an Dritte veräußert oder in das Privatvermögen übergeführt werden (→BFH vom 10. 9. 1957 - BStBl III S. 414). 5Der Abwicklungszeitraum kann nicht dadurch abgekürzt werden, daß Wirtschaftsgüter, die bei Aufgabe des Betriebs nicht veräußert worden sind, formell in das Privatvermögen übergeführt werden, um sie anschließend privat zu veräußern. 6In solchen Fällen setzt der Steuerpflichtige in der Regel seine unternehmerische Tätigkeit fort (→BFH vom 16. 9. 1966 - BStBl 1967 III S. 70). 7Eine Betriebsaufgabe erfordert eine Willensentscheidung oder Handlung des Steuerpflichtigen, die darauf gerichtet ist, den Betrieb als selbständigen Organismus nicht mehr in seiner bisherigen Form bestehen zu lassen. 8Der Begriff der Betriebsaufgabe erfordert nicht, daß der bisherige Unternehmer künftig keine unternehmerische Tätigkeit mehr ausübt. 9Entfallen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung z. B. durch Wegfall der personellen Verflechtung zwischen Besitzunternehmen und Betriebs-GmbH, so ist dieser Vorgang in der Regel als Betriebsaufgabe des Besitzunternehmens zu beurteilen mit der Folge, daß die im Betriebsvermögen des früheren Besitzunternehmens enthaltenen stillen Reserven aufzulösen sind (→BFH vom 13. 12. 1983 - BStBl 1984 II S. 474 und vom 15. 12. 1988 - BStBl 1989 II S. 363). 10Fällt im Rahmen einer Betriebsaufspaltung die personelle Verflechtung durch Eintritt der Volljährigkeit bisher minderjähriger Kinder weg, so wird dem Steuerpflichtigen jedoch aus Billigkeitsgründen das Wahlrecht zur Fortsetzung der gewerblichen Tätigkeit nach dem sog. Verpachtungserlaß (BStBl 1965 II S. 4) auch dann eingeräumt, wenn nicht alle Betriebsgrundlagen an das Betriebsunternehmen verpachtet sind. 11Wird danach die Betriebsverpachtung nicht als Betriebsaufgabe behandelt, können in diesen Fällen weiterhin die auf einen Betrieb bezogenen Steuervergünstigungen (z. B. Übertragung stiller Reserven nach §§ 6 b und 6 c EStG, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen) gewährt werden. 12Eine Betriebsaufgabe liegt auch vor, wenn die Voraussetzungen für eine gewerblich geprägte Personengesellschaft wegfallen. 13Ist Gegenstand der Verpachtung ein Betrieb im ganzen, gilt Absatz 5 entsprechend. 14Keine Betriebsaufgabe, sondern eine Betr...