Einlagen

 

(1) 1Gegenstand von Einlagen können abnutzbare und nicht abnutzbare, materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter (→Einlage von immateriellen Wirtschaftsgütern) aller Art sein, unabhängig davon, ob sie dem Anlage- oder dem Umlaufvermögen zuzuordnen sind. 2Die bloße Nutzung eines Wirtschaftsgutes zu betrieblichen Zwecken kann nicht eingelegt werden; dies gilt im Ergebnis auch für unentgeltliche dingliche oder obligatorische Nutzungsrechte (→BFH vom 26. 10. 1987 - BStBl 1988 II S. 348 und vom 20. 9. 1990 - BStBl 1991 II S. 82). 3In den Fällen des Absatzes 3 Satz 8 (Vorbehaltsnießbrauch) liegt hinsichtlich des Nießbrauchsrechtes im Ergebnis keine Einlage vor (→BFH vom 16. 12. 1988 - BStBl 1989 II S. 763). 4Die Einlage von Wirtschaftsgütern als gewillkürtes Betriebsvermögen ist nicht zulässig, wenn erkennbar ist, daß die betreffenden Wirtschaftsgüter dem Betrieb keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen werden (→BFH vom 22. 5. 1975 - BStBl II S. 804 und vom 25. 2. 1982 - BStBl II S. 461). 5Eine Einlage ist bei Zahlung durch Banküberweisung erst geleistet, wenn die Gutschrift auf dem Empfängerkonto erfolgt ist (→BFH vom 11. 12. 1990 - BStBl 1992 II S. 232).

Entnahmen, Ausscheiden aus dem Betrieb

 

(2) 1Ein Wirtschaftsgut wird entnommen, wenn es aus dem betrieblichen oder beruflichen in den privaten oder einen anderen betriebs- oder berufsfremden Bereich übergeht oder wenn das Wirtschaftgut von einem Betrieb in einen anderen Betrieb oder Betriebsteil übergeht und danach eine spätere einkommensteuerliche Erfassung der im Buchwert des Wirtschaftsguts enthaltenen stillen Reserven nicht mehr gewährleistet ist. 2Demgegenüber liegt keine Entnahme vor, wenn ein Wirtschaftsgut von einem Betrieb in einen anderen Betrieb oder Betriebsteil derselben oder einer anderen Einkunftsart überführt wird, weil eine spätere einkommensteuerliche Erfassung der im Buchwert des Wirtschaftsguts enthaltenen stillen Reserven gewährleistet ist. 3In diesen Fällen ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Steuerpflichtige die Überführung des Wirtschaftsguts wie eine Entnahme behandelt. 4Eine Entnahme liegt auch nicht vor in Fällen einer Strukturänderung eines Betriebs mit der Folge, daß die Einkünfte aus dem Betrieb einer anderen Einkunftsart zuzurechnen sind (z. B. wenn ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb wegen Überschreitens der Grenzen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu einem Gewerbebetrieb wird oder wenn eine freiberufliche Praxis durch Übergang im Sinn des § 7 Abs. 1 EStDV auf nicht qualifizierte Rechtsnachfolger zu einem Gewerbebetrieb wird).

Entnahmehandlung

 

(3) 1Eine Entnahme erfordert regelmäßig eine Entnahmehandlung, die von einem Entnahmewillen getragen wird. 2Wirtschaftsgüter, die zur Zeit der Aufnahme in das Betriebsvermögen zulässigerweise zum Betriebsvermögen gerechnet worden sind, bleiben daher grundsätzlich so lange Betriebsvermögen, bis sie durch eine eindeutige, unmißverständliche - ausdrückliche oder schlüssige - Entnahmehandlung des Steuerpflichtigen Privatvermögen werden (→BFH vom 7. 10. 1974 - BStBl 1975 II S. 168 und vom 9. 8. 1989 - BStBl 1990 II S. 128). 3Der Tatbestand der Entnahme ist auch erfüllt, wenn dem Steuerpflichtigen die an die Entnahme geknüpften Rechtsfolgen, insbesondere die Gewinnverwirklichung, nicht bewußt werden (→BFH vom 31. 1. 1985 - BStBl II S. 395). 4Bei buchführenden Steuerpflichtigen bietet die Buchung einen wesentlichen Anhalt, ob und wann ein Wirtschaftsgut entnommen wurde. 5Eine Entnahme liegt auch ohne Entnahmeerklärung oder Entnahmebuchung vor, wenn der Steuerpflichtige die bisherige betriebliche oder berufliche Nutzung eines Wirtschaftsguts auf Dauer so ändert, daß es seine Beziehung zum Betrieb verliert und dadurch zu notwendigem Privatvermögen wird. 6Eine Nutzungsänderung, durch die das Wirtschaftsgut zwar seinen Charakter als notwendiges Betriebsvermögen verliert, andererseits aber auch nicht zu notwendigem Privatvermögen wird, führt ohne eindeutige Entnahmeerklärung des Steuerpflichtigen nicht zur Entnahme des Wirtschaftsguts (→BFH vom 6. 11. 1991 - BStBl 1993 II S. 391); das gilt auch bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 und nach § 13 a EStG (§ 4 Abs. 1 Satz 4 EStG) sowie bei Vollschätzung. 7Bei der schenkweisen Übertragung eines Wirtschaftsguts fehlt es an einer Entnahmehandlung, wenn der Steuerpflichtige wirtschaftlicher Eigentümer bleibt (→BFH vom 5. 5. 1983 - BStBl II S. 631). 8Wird ein Wirtschaftsgut aus außerbetrieblichen Gründen einem Dritten unter Vorbehalt des Nießbrauchs unentgeltlich übereignet und das Wirtschaftsgut auf Grund des Nießbrauchsrechts weiterhin betrieblich genutzt, so wird das Wirtschaftsgut insgesamt entnommen, nicht nur ein um den Wert des Nießbrauchs geminderter Teil des Wirtschaftsguts (→BFH vom 28. 2. 1974 - BStBl II S. 481, vom 2. 8. 1983 - BStBl II S. 735 und vom 8. 12. 1983 - BStBl 1984 II S. 202; →Entnahmegewinn, →Nutzungsentnahme).

Gegenstand einer Entnahme

 

(4) 1Gegenstand einer Entnahme können alle Wirtschaftsgüter sein, die zum notwendi...

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