Anwendungsbereich
(1) 1Der Steuerpflichtige kann nach § 4 Abs. 3 EStG als Gewinn den Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen, wenn er nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften (→R 12 Abs. 1 und 2 und R 28) verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und auch keine Bücher führt und keine Abschlüsse macht und sein Gewinn auch nicht nach Durchschnittssätzen (§ 13 a EStG) zu ermitteln ist. 2Die Buchführung wegen der Eigenschaft des Betriebs als Testbetrieb für den Agrarbericht oder als Betrieb des EG-Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen und die Auflagenbuchführung entsprechend den Richtlinien des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten schließen die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht aus. 3Der Gewinn eines Steuerpflichtigen ist nach den für diese Gewinnermittlungsart maßgebenden Grundsätzen zu ermitteln, wenn der Betrieb zwar die Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach § 13 a EStG erfüllt, aber ein Antrag nach § 13 a Abs. 2 Nr. 2 EStG gestellt worden ist; wegen der Anwendung des § 4 Abs. 3 EStG bei Land- und Forstwirten →auch R 127. 4Zeichnet ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger nur Einnahmen und Ausgaben auf, so kann er nicht verlangen, daß seiner Besteuerung ein nach § 4 Abs. 1 EStG geschätzter Gewinn zugrunde gelegt wird. 5Durch den Verzicht auf die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz und auf die Einrichtung einer den jeweiligen Stand des Vermögens darstellenden Buchführung hat er die Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG gewählt (→BFH vom 2. 3. 1978 - BStBl II S. 431 und vom 13. 10. 1989 - BStBl 1990 II S. 287). 6Die Wahl dieser Gewinnermittlungsart durch den Steuerpflichtigen kann nicht unterstellt werden, wenn der Steuerpflichtige bestreitet, betriebliche Einkünfte erzielt zu haben (→BFH vom 30. 9. 1980 - BStBl 1981 II S. 301). 7Führt ein nicht zur Buchführung verpflichteter Steuerpflichtiger zwar Bücher, und hat er auch einen Abschluß gemacht, hat er darüber hinaus aber seinen Gewinn auch noch nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, so ist der nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte Gewinn der Besteuerung zugrunde zu legen, wenn die Buchführung schwerwiegende, ihre Ordnungsmäßigkeit ausschließende Mängel aufweist (→BFH vom 19. 1. 1967 - BStBl III S. 288 und vom 9. 2. 1967 - BStBl III S. 310).
Zeitliche Erfassung von Betriebseinnahmen und -ausgaben
(2) 1Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind die Betriebseinnahmen in dem Wirtschaftsjahr anzusetzen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind, und die Betriebsausgaben in dem Wirtschaftsjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (§ 11 EStG ); das gilt auch für Vorschüsse, Teil- und Abschlagszahlungen. 2Vorschußweise geleistete Honorare sind auch dann zugeflossen, wenn im Zeitpunkt der Veranlagung feststeht, daß sie teilweise zurückzuzahlen sind; das "Behaltendürfen"ist nicht Merkmal des Zuflusses (→BFH vom 29. 4. 1982 - BStBl II S. 593 und vom 13. 10. 1989 - BStBl 1990 II S. 287). 3Sacheinnahmen sind wie Geldeingänge in dem Zeitpunkt als Betriebseinnahme zu erfassen, in dem der Sachwert zufließt (→BFH vom 12. 3. 1992 - BStBl 1993 II S. 36). 4Hat ein Steuerpflichtiger Gelder in fremdem Namen und für fremde Rechnung verausgabt, ohne daß er entsprechende Gelder vereinnahmt, so kann er in dem Wirtschaftsjahr, in dem er nicht mehr mit einer Erstattung der verausgabten Gelder rechnen kann, in Höhe des nicht erstatteten Betrags eine Betriebsausgabe absetzen. 5Soweit der nicht erstattete Betrag noch in einem späteren Wirtschaftsjahr erstattet wird, ist er als Betriebseinnahme zu erfassen. 6Geldbeträge, die dem Betrieb durch die Aufnahme von Darlehen zugeflossen sind, stellen keine Betriebseinnahmen und Geldbeträge, die zur Tilgung von Darlehen geleistet werden, keine Betriebsausgaben dar (→BFH vom 8. 10. 1969 - BStBl 1970 II S. 44). 7Das gilt auch für Darlehen, die in fremder Währung aufgenommen werden (→Fremdwährungsdarlehen).
Abnutzbare und nicht abnutzbare Anlagegüter
(3) 1Zu den Betriebseinnahmen gehören auch die Einnahmen aus der Veräußerung von abnutzbaren und nicht abnutzbaren Anlagegütern sowie vereinnahmte Umsatzsteuerbeträge (→R 86 Abs. 4). 2Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Anlagegüter, die der Abnutzung unterliegen, z. B. Einrichtungsgegenstände, Maschinen, Praxiswert der freien Berufe, dürfen nur im Wege der AfA auf die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts verteilt werden, sofern nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 EStG vorliegen. 3Neben den Vorschriften über die AfA und die Absetzung für Substanzverringerung gelten auch die Regelungen über erhöhte Absetzungen und über Sonderabschreibungen. 4Soweit Anschaffungs- oder Herstellungskosten für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis zur Veräußerung noch nicht im Wege der AfA berücksichtigt worden sind, sind sie vorbehaltlich der Regelung in Absatz 5 im Wirtschaftsjahr der Veräußerung als Betriebsausgaben abzusetzen, soweit di...