Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich
(1) 1Der Übergang von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG erfordert, daß Betriebsvorgänge, die bisher nicht berücksichtigt worden sind, beim ersten Betriebsvermögensvergleich berücksichtigt werden (→BFH vom 28. 5. 1968 - BStBl II S. 650 und vom 24. 1. 1985 - BStBl II S. 255). 2Entsprechendes gilt auch, wenn nach einer Einnahmenüberschußrechnung im folgenden Jahr der Gewinn nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EStG geschätzt oder nach § 13 a Abs. 3 bis 7 EStG ermittelt wird; wegen der Art der Gewinnschätzung bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG →R 12 Abs. 2 Satz 4 bis 6 und wegen der Besonderheiten bei Land- und Forstwirten →R 125 a Nr. 4 und R 127 Abs. 6 (→Ansatz- oder Bewertungswahlrechte, →Wertansatz für Vieh). 3Wenn der Gewinn eines Steuerpflichtigen, der bisher durch Einnahmenüberschußrechnung ermittelt wurde, durch Schätzung nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EStG festgestellt wird, ist die Gewinnberichtigung grundsätzlich in dem Jahr der Schätzung vorzunehmen. 4Die Gewinnberichtigung kommt deshalb beim Übergang zum Betriebsvermögensvergleich nicht in Betracht, wenn der Gewinn bereits in den Vorjahren griffweise oder nach dem Soll- oder Ist-Umsatz unter Anwendung von Richtsätzen geschätzt worden ist. 5Wird zugleich mit dem Übergang von der Einnahmenüberschußrechnung zum Betriebsvermögensvergleich ein landwirtschaftlicher Betrieb infolge Strukturwandels zum Gewerbebetrieb, ist die Gewinnberichtigung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb vorzunehmen; es liegen keine nachträglichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vor (→BFH vom 1. 7. 1981 - BStBl II S. 780). 6Bei dem Übergang zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich kann zur Vermeidung von Härten auf Antrag des Steuerpflichtigen der Übergangsgewinn (Saldo aus Zu- und Abrechnungen) gleichmäßig auf das Jahr des Übergangs und die beiden folgenden Jahre verteilt werden. 7Wird der Betrieb vorher veräußert oder aufgegeben, so erhöhen die noch nicht berücksichtigten Beträge den laufenden Gewinn des letzten Wirtschaftsjahrs. 8Die einzelnen Wirtschaftsgüter sind beim Übergang zum Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG mit den Werten anzusetzen, mit denen sie zu Buch stehen würden, wenn von Anfang an der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt worden wäre (→BFH vom 23. 11. 1961 - BStBl 1962 III S. 199; →Ansatz- oder Bewertungswahlrechte). 9Zum Anlagevermögen gehörender Grund und Boden ist mit dem Wert anzusetzen, mit dem er im Zeitpunkt des Übergangs zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG in das nach § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG laufend zu führende Verzeichnis aufgenommen werden müßte.
Wechsel zur Einnahmenüberschußrechnung
(2) 1Beim Übergang von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 oder § 5 EStG) zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend; jedoch kommt eine Verteilung der Hinzurechnungen oder Abrechnungen, die wegen des Übergangs erforderlich werden, im allgemeinen nicht in Betracht (→BFH vom 3. 10. 1961 - BStBl III S. 565). 2In diesem Fall sind die durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart bedingten Hinzurechnungen und Abrechnungen in der Regel im ersten Jahr nach dem Übergang zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG vorzunehmen. 3Soweit sich die Betriebsvorgänge, die den durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart bedingten Korrekturen entsprechen, noch nicht im ersten Jahr nach dem Übergang zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ausgewirkt haben, können die Korrekturen auf Antrag grundsätzlich in dem Jahr vorgenommen werden, in dem sich die Betriebsvorgänge auswirken (→BFH vom 17. 1. 1963 - BStBl III S. 228).
Unterbliebene Gewinnkorrekturen
(3) 1Eine bei einem früheren Übergang vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmenüberschußrechnung oder umgekehrt zu Unrecht unterbliebene Gewinnkorrektur darf bei der aus Anlaß eines erneuten Wechsels in der Gewinnermittlungsart erforderlich gewordenen Gewinnkorrektur nicht berücksichtigt werden, soweit der Fehler nicht mehr berichtigt werden kann (→BFH vom 23. 7. 1970 - BStBl II S. 745). 2Wird ein Betrieb unentgeltlich auf einen Dritten übertragen, so sind Hinzurechnungen und Abrechnungen, die infolge des Übergangs zu einer anderen Gewinnermittlungsart oder infolge Schätzung des Gewinns bei dem Rechtsvorgänger zu Recht nicht berücksichtigt worden sind, in der Weise bei dem Erwerber zu berücksichtigen, in der sie ohne die unentgeltliche Übertragung des Betriebs bei dem Rechtsvorgänger zu berücksichtigen gewesen wären (→BFH vom 1. 4. 1971 - BStBl II S. 526 und vom 7. 12. 1971 - BStBl 1972 II S. 338).