(1) 1Aufwendungen des Steuerpflichtigen infolge seiner Pflegebedürftigkeit sind regelmäßig eine außergewöhnliche Belastung. 2Pflegebedürftig ist, wer die Voraussetzungen der Hilflosigkeit nach § 33 b Abs. 6 EStG erfüllt. 3Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit ist entsprechend § 65 Abs. 4 EStDV zu führen. 4Zu den Aufwendungen infolge Pflegebedürftigkeit zählen sowohl Kosten für die Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft als auch Aufwendungen zur Unterbringung in einem Heim. 5Wird bei einer Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit der private Haushalt aufgelöst, ist die Haushaltsersparnis mit einem Betrag von 20 DM/Tag (600 DM/Monat, 7 200 DM/Jahr) anzusetzen. 6Nimmt der Steuerpflichtige wegen seiner pflegebedingten Aufwendungen den Abzug nach § 33 EStG in Anspruch, so sind die Gesamtkosten um den auf hauswirtschaftliche Dienstleistungen entfallenden Anteil zu kürzen, der aus Vereinfachungsgründen in Höhe des Abzugsbetrags nach § 33 a Abs. 3 EStG anzusetzen ist.

 

(2) 1Die Inanspruchnahme des erhöhten Behinderten-Pauschbetrags von 7 200 DM nach § 33 b Abs. 3 EStG schließt die Berücksichtigung pflegebedingter Aufwendungen im Rahmen des § 33 EStG aus. 2Dies gilt auch dann, wenn es sich um das pflegebedürftige Kind eines Steuerpflichtigen handelt und der Steuerpflichtige den Pauschbetrag auf sich hat übertragen lassen.

 

(3) Nimmt der Steuerpflichtige wegen seiner behinderungsbedingten Aufwendungen den erhöhten Pauschbetrag nach § 33 b Abs. 3 EStG in Anspruch, kann er daneben bei Heimunterbringung den Abzugsbetrag für Heimbewohner nach § 33 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG und - in Fällen ambulanter Pflege, wenn in den Aufwendungen solche für hauswirtschaftliche Dienstleistungen enthalten sind - den Abzug wegen der Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt nach § 33 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG geltend machen.

Pflegeaufwendung für Dritte

 

(4) Hat der pflegebedürftige Dritte im Hinblick auf sein Alter oder eine etwaige Bedürftigkeit dem Steuerpflichtigen Vermögenswerte zugewendet, z. B. ein Hausgrundstück, so kommt ein Abzug der Pflegeaufwendungen nur in Betracht, soweit die Aufwendungen den Wert des hingegebenen Vermögens übersteigen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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