Einkünfte

 

(1) 1Als Einkünfte sind solche im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG zu verstehen. 2Sie sind stets in vollem Umfang zu berücksichtigen, also auch soweit sie zur Bestreitung des Unterhalts nicht zur Verfügung stehen oder die Verfügungsbefugnis beschränkt ist, z. B. einbehaltene Sozialversicherungsbeiträge bzw. Leistungen im Sinne des VermBG.

Bezüge

 

(2) 1Bezüge sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfaßt werden. 2Zu den anzusetzenden Bezügen gehören insbesondere:

1. der Abzug nach § 13 Abs. 3 EStG [1]

 

1.

steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 14 a Abs. 1 bis 3, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 EStG ,

 

2.

die nach § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 4 EStG steuerfrei bleibenden Einkünfte,

 

3.

die den Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG übersteigenden Teile von Leibrenten,

 

4.

die Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen,

 

5.

die Renten nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG, Bezüge nach § 3 Nr. 3, 6 9, 10, 27 EStG und nach § 3 b EStG, Bezüge nach § 3 Nr. 44 EStG, soweit sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts dienen, sowie Bezüge nach § 3 Nr. 5 und 11 EStG mit Ausnahme der Heilfürsorge und der steuerfreien Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen im Sinne der Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, (→ R 185)

 

6.

Sonderabschreibungen sowie erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 EStG übersteigen,

 

7.

pauschal besteuerte Bezüge nach § 40 a EStG.

3 Die nach § 19 Abs. 2 EStG und § 20 Abs. 4 EStG steuerfrei bleibenden Einnahmen sind erstmals für den VZ 1997 bei der Feststellung der anzusetzenden Bezüge heranzuziehen.[2]

[1] Gestrichen durch die EStÄr 1998; Nrn. 2 bis 8 werden Nrn 1 bis 7.
[2] Gestrichen durch die EStÄr 1998.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?