Berücksichtigung des auf den VZ 1998 festgestellten verbleibenden Verlustabzugs
(1) Soweit § 10d EStG i. d. F. vom 16.4.1997 (BGBl. I S. 821) (§ 10d EStG a. F.) für den auf den Schluß des VZ 1998 festgestellten verbleibenden Verlustabzug weiter anzuwenden ist (§ 52 Abs. 25 EStG), gelten die Anweisungen in R 115 EStR 1998 weiter.
Vornahme des Verlustabzugs nach § 10d EStGi. d. F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (BGBl. I S. 402) (§ 10d EStGn. F.)
(2) Auch bei dem Verlustabzug nach § 10d EStG n. F. sind beim Zusammentreffen in einem VZ zunächst die negativen Einkünfte aus vorangegangenen VZ im Wege des Verlustvortrags und danach die negativen Einkünfte aus dem nachfolgenden VZ im Wege des Verlustrücktrags zu berücksichtigen.
Zusammentreffen von § 10d EStGa. F. und § 10d EStGn. F. in einem VZ
(3) 1Treffen in einem VZ ein Verlustabzug nach § 10d EStG n. F. und § 10d EStG a. F. zusammen, so ist der Abzug in der Reihenfolge vorzunehmen, die für den Steuerpflichtigen am günstigsten ist. 2Danach ist i. d. R. zunächst der Verlustabzug nach § 10d EStG n. F. vorzunehmen. 3Anschließend sind die Sonderausgaben und sonstigen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehenden Beträge zu berücksichtigen und soweit danach noch ein positiver Betrag verbleibt, ist der Verlustabzug nach § 10d EStG a. F. vorzunehmen (→Berechnungsschema in R 3Abs. 1).
Begrenzung des Verlustrücktrags
(4) 1Die Begrenzung auf 2 Millionen DM, ab VZ 2001 1 Million DM, (Höchstbetrag) bezieht sich auf den einzelnen Steuerpflichtigen, der die negativen Einkünfte erzielt hat. 2Die Begrenzung gilt ferner für alle Einkunftsarten zusammengefaßt und nicht pro Einkunftsart. 3Das Erreichen eines mehrfachen Volumens ist nicht möglich. 4Dies gilt auch, sofern besondere Verlustverrechnungsbeschränkungen (z. B. § 2b, § 15 Abs. 4, § 22 Nr. 3 Satz 4, § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG) auf § 10d EStG verweisen. 5Bei zusammenveranlagten Ehegatten (§ 62d Abs. 2 Satz 2 EStDV) kann ein Ehegatte den vom anderen Ehegatten noch nicht ausgeschöpften Höchstbetrag in Anspruch nehmen, soweit die Voraussetzungen des § 10d Abs. 1 Satz 4 EStG n. F. erfüllt sind. 6Bei Personengesellschaften und Personengemeinschaften gilt der Höchstbetrag für jeden Beteiligten. 7Über die Frage, welcher Anteil an den negativen Einkünften der Personengesellschaft oder Personengemeinschaft auf den einzelnen Beteiligten entfällt, ist im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung zu entscheiden. 8Inwieweit diese anteiligen negativen Einkünfte beim einzelnen Beteiligten nach § 10d EStG abziehbar sind, ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu beurteilen. 9In Organschaftsfällen mit Ergebnisabführung (§ 14 KStG) bezieht sich die Grenze auf den Organträger. 10Sie ist bei diesem auf die Summe der Ergebnisse aller Mitglieder des Organkreises anzuwenden. 11Ist der Organträger eine Personengesellschaft, ist Satz 6 zu beachten.
Wahlrecht
(5) 1Der Antrag nach § 10d Abs. 1 Satz 7 EStG kann bis zur Bestandskraft des auf Grund des Verlustrücktrags geänderten Steuerbescheids an das nach § 19 AO zuständige Finanzamt gestellt werden. 2Das Wahlrecht steht auch dem Erben für die negativen Einkünfte des Erblassers zu, die beim Erblasser nicht ausgeglichen werden können und nicht im Wege des Verlustrücktrags berücksichtigt werden sollen und beim Erben im VZ des Erbfalls nicht ausgeglichen werden können. 3Der Antrag nach § 10d Abs. 1 Satz 7 EStG kann der Höhe nach und/oder bezogen auf negative Einkünfte aus einzelnen Einkunftsarten beschränkt werden. 4Liegt kein Antrag vor, oder beschränkt sich der Antrag auf die betragsmäßige Begrenzung des Verlustrücktrags, ist der Verlustrücktrag nach Bruchteilen anteilig vorzunehmen.
Verlustrücktrag in den VZ 1998
(6) 1Für den VZ 1998 sind zunächst die im Gesamtbetrag der Einkünfte noch enthaltenen Beträge der positiven Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten zu ermitteln. 2Dabei sind neben den besonderen Verlustverrechnungsbeschränkungen (z. B. §§ 2b, 15 Abs. 4 EStG) die Regelungen in § 2 Abs. 3 Satz 2 und 4 EStG n. F. zugrunde zu legen, soweit nicht nach den bis zum 31.12.1998 geltenden Anweisungen Abweichendes gilt, z. B. zu § 34 EStG. 3Ein Verlustabzug im Wege des Verlustrücktrags ist nur zulässig, soweit die Höchstbeträge nach § 10d Abs. 1 Sätze 2 bis 4 i. V. m. § 2 Abs. 3 EStG n. F. nicht bereits durch andere Verluste ausgeschöpft sind.
Übertragung der Verlustabzugsberechtigung
(7) 1Der Verlustabzug kann grundsätzlich nur von dem Steuerpflichtigen geltend gemacht werden, der die negativen Einkünfte erzielt hat. 2Deshalb kann die Verlustabzugsberechtigung nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden.
Verfahren bei Arbeitnehmern
(8) 1Soll bei einem Arbeitnehmer ein Verlustabzug berücksichtigt werden, muß er dies beantragen, es sei denn, daß er bereits aus anderen Gründen zur Einkommensteuer veranlagt wird. 2Erfolgt für einen VZ keine Veranlagung, so kann der in diesem VZ berücksichtigungsfähige Verlustabzug nicht in einem anderen VZ geltend gemacht werden,...