Zugangsvoraussetzungen (§ 13a Abs. 1 EStG)

 

(1) 1Bei der Prüfung, ob die Grenze des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG überschritten ist, sind R 124aAbs. 1 sowie die Grundsätze von R 135Abs. 2 zum Strukturwandel entsprechend anzuwenden. 2Für die Prüfung der Zugangsvoraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 EStGR 130Abs. 1 und Abs. 2.

Wegfall der Voraussetzungen zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

 

(2) 1Die Mitteilung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG soll innerhalb einer Frist von einem Monat vor Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres bekanntgegeben werden. 2Bis zum Beginn dieses Wirtschaftsjahres ist der Gewinn noch nach Durchschnittssätzen zu ermitteln.

Rückkehr zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

 

(3) 1Das Wort “letztmalig“ in § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG bedeutet nicht, daß eine Rückkehr zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschlossen ist. 2Der Gewinn ist erneut nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, wenn die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG wieder gegeben sind und ein Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG nicht gestellt wird. 3Bestand für den Land- und Forstwirt Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 AO, so ist außerdem zuvor die Feststellung der Finanzbehörde erforderlich, daß die Voraussetzungen für die Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 AO nicht mehr vorliegen (§ 141 Abs. 2 Satz 2 AO). 4Bei einem Land- und Forstwirt, der weder buchführungspflichtig ist noch die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllt und dessen Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG ermittelt wird, ist der Gewinn bereits ab dem folgenden Wirtschaftsjahr nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, wenn bis zum Beginn dieses Wirtschaftsjahres nachgewiesen wird, daß die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG wieder erfüllt sind; § 141 Abs. 2 Satz 2 AO ist nur bei wegfallender Buchführungspflicht anzuwenden. 5Einer Mitteilung der Finanzbehörde bedarf es nicht. 6Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Land- und Forstwirt auf Grund eines Antrags nach § 13a Abs. 2 EStG seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder 3 EStG ermittelt. 7Ist eine Mitteilung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG über den Wegfall der Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG ergangen und hat der Steuerpflichtige bis zum Beginn des auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgenden Wirtschaftsjahres nachgewiesen, daß die Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen wieder vorliegen, hat die Finanzbehörde die Rechtswirkungen dieser Mitteilung zu beseitigen; § 13a EStG ist weiterhin anzuwenden.

Gewinnermittlung auf Grund eines Antrags im Sinne des § 13a Abs. 2 EStG

 

(4) 1Ein Land- und Forstwirt, der seinen Gewinn auf Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG für vier aufeinanderfolgende Wirtschaftsjahre nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG ermittelt, ist damit vorübergehend aus der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ausgeschieden. 2Dabei ist folgendes zu beachten:

 

1.

Wird innerhalb des Vierjahreszeitraums eine der Buchführungsgrenzen des § 141 Abs. 1 AO überschritten, so ist der Land- und Forstwirt, der den Gewinn

 

a)

durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, darauf hinzuweisen, daß die Verpflichtung zur Buchführung nach Ablauf des Vierjahreszeitraums fortbesteht,

 

b)

durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den Betriebsausgaben ermittelt, rechtzeitig vor Beginn des nächstfolgenden Wirtschaftsjahres auf den Beginn der Buchführungspflicht hinzuweisen.

 

2.

1Werden innerhalb des Vierjahreszeitraums die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 EStG nicht mehr erfüllt, so verbleibt es für den Vierjahreszeitraum bei der gewählten Gewinnermittlungsart. 2Der Land- und Forstwirt ist rechtzeitig vor Ablauf des Vierjahreszeitraums darauf hinzuweisen, daß der Gewinn nicht mehr nach Durchschnittssätzen zu ermitteln ist.

 

3.

Nach Ablauf des Vierjahreszeitraums ist der Gewinn wieder nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, wenn die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG

 

a)

erfüllt sind und der Land- und Forstwirt von der Möglichkeit der erneuten Ausübung des Wahlrechts (§ 13a Abs. 2 EStG) keinen Gebrauch macht,

 

b)

nicht mehr erfüllt sind, der Land- und Forstwirt aber noch nicht zur Buchführung aufgefordert oder darauf hingewiesen worden ist, daß der Gewinn nicht mehr nach Durchschnittssätzen zu ermitteln ist.

3Werden nicht für vier aufeinanderfolgende Wirtschaftsjahre Bücher geführt oder Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufgezeichnet, ist der Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG n. F. unwirksam und der Gewinn weiterhin nach § 13a EStG zu ermitteln. 4Die Steuer eines VZ, in dem das erste Wirtschaftsjahr beginnt, für das ein Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG n. F. gestellt wurde, ist gemäß § 165 AO insoweit vorläufig festzusetzen.

Betriebsübernahme

 

(5) Bei Übernahme eines Betriebs im ganzen zur Bewirtschaftung als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter geht die auf Grund eines Antrags nach § 13a Abs. 2 EStG begründete Verpflichtung zur Führung von Büchern und sonstigen Aufzeichnungen nicht auf den übernehmenden Lan...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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