Pflegekindschaftsverhältnis
(1) 1Ein Pflegekindschaftsverhältnis (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG) setzt voraus, daß das Kind im Haushalt der Pflegeeltern sein Zuhause hat und diese zu dem Kind in einer familienähnlichen, auf längere Dauer angelegten Beziehung wie zu einem eigenen Kind stehen z. B., wenn der Steuerpflichtige ein Kind im Rahmen von Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) oder im Rahmen von Eingliederungshilfe (§ 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII) in seinen Haushalt aufnimmt, sofern das Pflegeverhältnis auf Dauer angelegt ist. 2Hieran fehlt es, wenn ein Kind von vornherein nur für eine begrenzte Zeit im Haushalt des Steuerpflichtigen Aufnahme findet. 3Kinder, die mit dem Ziel der Annahme vom Steuerpflichtigen in Pflege genommen werden (§ 1744 BGB), sind regelmäßig Pflegekinder. 4Keine Pflegekinder sind Kostkinder. 5Hat der Steuerpflichtige mehr als sechs Kinder in seinem Haushalt aufgenommen, so spricht eine Vermutung dafür, daß es sich um Kostkinder handelt.
Kein Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern
(2) 1Voraussetzung für ein Pflegekindschaftsverhältnis zum Steuerpflichtigen ist, daß das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht, d.h. die familiären Bindungen zu diesen auf Dauer aufgegeben sind. 2Gelegentliche Besuchskontakte allein stehen dem nicht entgegen.
Altersunterschied
(3) 1Ein Altersunterschied wie zwischen Eltern und Kindern braucht nicht unbedingt zu bestehen. 2Dies gilt auch, wenn das zu betreuende Geschwister von Kind an wegen Behinderung pflegebedürftig war und das betreuende Geschwister die Stelle der Eltern, z. B. nach deren Tod, einnimmt. 3Ist das zu betreuende Geschwister dagegen erst im Erwachsenenalter pflegebedürftig geworden, so wird im allgemeinen ein dem Eltern-Kind-Verhältnis ähnliches Pflegeverhältnis nicht mehr begründet werden können.
Unterhalt auf Kosten des Steuerpflichtigen
(4) 1Die Pflegeperson muß das Kind zu einem nicht unwesentlichen Teil auf ihre eigenen Kosten unterhalten. 2Diese Voraussetzung kann als erfüllt angesehen werden, wenn das Pflegegeld (Grundbetrag und/oder Erziehungsbeitrag) und/oder andere Mittel, die der Steuerpflichtige für den Unterhalt einschließlich der Erziehung des Kindes erhält, insgesamt das in Betracht kommende Pflegegeld (Grundbetrag und/oder Erziehungsbeitrag) des zuständigen Jugendamts (§ 39 Abs. 2 SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe –) nicht übersteigen. 3Auch bei einem höheren Entgelt kann die Voraussetzung nach Satz 1 jedoch im Regelfall als erfüllt angesehen werden, wenn der eigene Kostenbeitrag des Steuerpflichtigen im Jahresdurchschnitt mindestens 250 DM monatlich beträgt. 4Für die Prüfung dieses Kostenbetrags ist es unerheblich, inwieweit dieser aus dem Kindergeld oder aus entsprechenden Leistungen (§ 65 EStG) bestritten werden kann. 5Eigene Einkünfte und zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge des Kindes (→R 180e) mindern die Unterhaltsbelastung des Steuerpflichtigen und werden gegebenenfalls bei der Bemessung des Pflegegeldes (Grundbetrag und/oder Erziehungsbeitrag) berücksichtigt. 6Sie können außer acht gelassen werden, sofern sie die Zahlung von Pflegegeld (Grundbetrag und/oder Erziehungsbeitrag) nicht ausschließen. 7Im Zweifel erteilt das Jugendamt Auskunft, ob wegen der Höhe solcher Einkünfte und Bezüge ein Anspruch auf Pflegegeld (Grundbetrag und/oder Erziehungsbeitrag) besteht.