Fälle des § 7b EStG
(1) Soweit § 34f Abs. 1 EStG weiter anzuwenden ist, gelten die Anweisungen in Abschnitt 213a Abs. 2 EStR 1990 weiter.
Fälle des § 10e EStG
(2) 1§ 34f Abs. 2 EStG setzt die Inanspruchnahme der Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 1 bis 5 EStG oder § 15b BerlinFG voraus. 2§ 34f Abs. 3 EStG setzt die Inanspruchnahme der Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 1, 2, 4 und 5 EStG voraus. 3Die Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 2 und 3 EStG kann auch in Anspruch genommen werden, wenn im VZ der Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 und 5 EStG oder § 15b BerlinFG wegen der Nachholungsmöglichkeit nach § 10e Abs. 3 Satz 1 EStG nicht geltend gemacht wird. 4In der Geltendmachung der Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 2 und 3 EStG kommt in diesem Fall die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach § 10e Abs. 1 bis 5 EStG oder § 15b BerlinFG zum Ausdruck. 5Die Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 3 EStG kann in den VZ nicht gewährt werden, in denen der Steuerpflichtige wegen Überschreitens der Einkommensgrenzen nach § 10e Abs. 1 bis 5a EStG einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 bis 5 EStG nicht in Anspruch nehmen kann. 6Dem Steuerpflichtigen steht nach § 34f Abs. 3 Satz 3 EStG ein Wahlrecht zu, auf welchen der beiden vorangegangenen VZ nicht ausgenutzte Ermäßigungsbeträge zurückgetragen werden sollen. 7Auf den Rücktrag kann aber nicht zugunsten des Vortrags verzichtet werden. 8Die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung, auch an ein minderjähriges Kind, ist keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 34f Abs. 2 und 3 EStG.
Gemeinsame Regelungen
(3) 1Ein Kind gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung des Steuerpflichtigen dessen Wohnung teilt oder sich mit seiner Einwilligung vorübergehend außerhalb seiner Wohnung aufhält. 2Es reicht aus, wenn die Haushaltszugehörigkeit in einem früheren VZ innerhalb des für die erhöhten Absetzungen oder den Abzug wie Sonderausgaben maßgebenden Begünstigungszeitraums einmal vorgelegen hat und auf Dauer angelegt war. 3Der Angabe des Steuerpflichtigen, die Haushaltszugehörigkeit sei auf Dauer angelegt gewesen, kann in der Regel ohne nähere Prüfung gefolgt werden.
(4) 1Die Steuerermäßigung kann, auch wenn in einem VZ die Voraussetzungen ausnahmsweise für mehrere Objekte gegeben sein sollten, stets jeweils nur für ein Objekt in Anspruch genommen werden (§ 34f Abs. 4 EStG). 2Der Ermäßigungsbetrag nach § 34f EStG wird auch dann in voller Höhe gewährt, wenn die Voraussetzungen nicht während des gesamten Kalenderjahres vorgelegen haben. 3Er kann jedoch höchstens bis zur Höhe der tariflichen Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34g, 35 EStG, bei Inanspruchnahme des § 34f Abs. 3 EStG mit Ausnahme des 35 EStG, gewährt werden.
(5) 1Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG vorliegen, können die Steuerermäßigung nach § 34f EStG im VZ insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen. 2Dies gilt auch bei getrennter Veranlagung; in diesem Fall steht die Steuerermäßigung den Ehegatten in dem Verhältnis zu, in dem sie erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG oder den Sonderausgabenabzug nach § 10e Abs. 1 bis 5 oder nach § 52 Abs. 21 Satz 4 EStG oder nach § 15b BerlinFG in Anspruch nehmen (§ 26a Abs. 2 Satz 3 EStG). 3Dagegen kann im Fall der →besonderen Veranlagung nach § 26c EStG jeder Ehegatte die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzungen dafür in seiner Person erfüllt sind.
(6) 1Die Steuerermäßigung nach § 34f EStG wird auf Antrag berücksichtigt. 2Erhält der Steuerpflichtige wegen eines Kindes einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld und ist dem Finanzamt die auf Dauer angelegte Haushaltszugehörigkeit des Kindes aus anderen Unterlagen bekannt, ist die Antragstellung zu unterstellen. 3Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige gleichzeitig für eine weitere Wohnung die Eigenheimzulage erhält. 4Ergibt sich das Merkmal der auf Dauer angelegten Haushaltszugehörigkeit nicht erkennbar aus der Steuererklärung, soll der Steuerpflichtige nach dem Vorliegen des Merkmals gefragt und gegebenenfalls die Antragstellung angeregt werden (§ 89 AO).