(1) Liegen die Voraussetzungen für die Vergütung von Körperschaftsteuer und die Erstattung von Kapitalertragsteuer durch das Bundesamt für Finanzen nach den §§ 36b, 44b Abs. 1 EStG vor, so kann der Anteilseigner wählen, ob er die Vergütung und Erstattung im Rahmen
1. |
eines Einzelantrags (→ R 213k) oder |
2. |
eines Sammelantragsverfahrens (→ R 213l) |
beansprucht.
(2) Die Verfahren zur Vergütung von Körperschaftsteuer nach den §§ 36b und 36c EStG und zur Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44b Abs. 1 EStG sind zu verbinden.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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