Betriebsvermögen und Einheitswert
(1) 1Zur Ermittlung des Betriebsvermögens (→R 13) des Gewerbebetriebs oder des der selbständigen Arbeit dienenden Betriebs sind alle in der Steuerbilanz ausgewiesenen Positionen mit ihren Steuerbilanzwerten zu berücksichtigen. 2Das gilt auch für Grundstücke. 3Bei Wirtschaftsgütern, die im Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung angeschafft oder hergestellt werden, ist das Betriebsvermögen zu Beginn dieses Wirtschaftsjahres maßgebend. 4Ein Betrieb ist erst eröffnet, wenn die wesentlichen Grundlagen des Betriebs vorhanden sind. 5Bei Wirtschaftsgütern, die vor dem Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung angeschafft oder hergestellt werden, gilt die Voraussetzung des § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a EStG als erfüllt.
(2) 1Wird für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ein zweiter Einheitswert festgestellt, der auch den auf das Ausland entfallenden Teil des Betriebs umfaßt (§ 19 Abs. 2 Satz 1 BewG), so ist dieser Einheitswert maßgebend. 2Einheitswert im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor der Anschaffung oder Herstellung festzustellen war. 3Wird ein Wirtschaftsgut vor dem Zeitpunkt angeschafft oder hergestellt, zu dem erstmals ein Einheitswert festzustellen ist (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 BewG), so ist der Einheitswert maßgebend, der auf den der Anschaffung oder Herstellung folgenden Feststellungszeitpunkt festgestellt wird.
(3) 1Ist ein Steuerpflichtiger Inhaber mehrerer Betriebe, so ist für jeden Betrieb gesondert zu prüfen, ob die Grenzen des § 7g Abs. 2 Nr. 1 EStG überschritten werden. 2Bei Personengesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sind das Betriebsvermögen bzw. der Einheitswert der Personengesellschaft maßgebend. 3Das gilt auch, wenn die Sonderabschreibungen bei Wirtschaftsgütern in Anspruch genommen werden, die zum Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers der Personengesellschaft gehören. 4Im Fall der Organschaft ist für Organträger und Organgesellschaft, im Fall der →Betriebsaufspaltung ist für das Besitzunternehmen und das Betriebsunternehmen jeweils gesondert zu entscheiden, ob die nach § 7g Abs. 2 Nr. 1 EStG maßgebenden Höchstgrenzen überschritten sind.
(4) 1Stellt sich bei einem Gewerbebetrieb oder einem der selbständigen Arbeit dienenden Betrieb nachträglich heraus, daß das Betriebsvermögen 400.000 DM überschreitet, kommt eine rückwirkende Versagung der Sonderabschreibungen durch Änderung des Steuerbescheids unter den Voraussetzungen der §§ 164, 165 und 172 ff. AO in Betracht. 2Stellt sich bei einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nachträglich durch eine geänderte Feststellung des Einheitswerts heraus, daß der Einheitswert 240.000 DM überschreitet, sind die Sonderabschreibungen durch Änderung des Steuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO rückwirkend zu versagen.
Neue Wirtschaftsgüter
(5) 1Ein Wirtschaftsgut ist für den Steuerpflichtigen ein →neues Wirtschaftsgut, wenn er es im ungebrauchten Zustand erworben hat und beim Hersteller die Voraussetzungen vorliegen, die für Annahme eines neuen Wirtschaftsguts bei der Selbstherstellung erforderlich sind (fabrikneu). 2Ein Wirtschaftsgut, das der Steuerpflichtige selbst hergestellt hat, ist stets als neu anzusehen, wenn der Teilwert der bei der Herstellung verwendeten gebrauchten Wirtschaftsgüter 10 v.H. des Teilwerts des hergestellten Wirtschaftsguts nicht übersteigt oder bei der Herstellung eine neue Idee verwirklicht wird. 3Neuwertige Bauteile gelten nicht als gebrauchte Wirtschaftsgüter im Sinne der in Satz 2 genannten 10-v.H.-Regelung, wenn sie vom Hersteller neben gleichartigen neuen Bauteilen in einem Produktionsprozeß wiederverwendet werden und der Verkaufspreis des hergestellten Wirtschaftsguts unabhängig vom Anteil der zur Herstellung verwendeten neuen und neuwertigen Bauteile ist. 4Neuwertig sind gebrauchte Bauteile, die dem Standard neuer Bauteile entsprechen oder verschleißfrei sind, und die nach Fertigstellung des Wirtschaftsguts nicht von neuen Bauteilen unterschieden werden können. 5Ein Wirtschaftsgut ist für den Erwerber neu, wenn es der Veräußerer im neuen Zustand zum Zweck der Veräußerung angeschafft oder hergestellt und bis zur Veräußerung nicht genutzt hat. 6Dasselbe gilt, wenn das Wirtschaftsgut beim Veräußerer zum Anlagevermögen gehört hat, aber noch nicht betriebsbereit war. 7Die Erprobung durch den Hersteller zur Prüfung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsguts ist unschädlich, wenn sie über das notwendige Maß nicht hinausgeht. 8Bei Erwerb eines Kraftfahrzeugs ist die Zulassung auf den Namen des Veräußerers oder die Überführung des Kraftfahrzeugs zu einem neuen Standort alleine unschädlich.
Verbleibensvoraussetzung
(6) 1Ein Wirtschaftsgut verbleibt mindestens ein Jahr in einer inländischen Betriebsstätte des begünstigten Betriebs, wenn während dieses Zeitraums ...