Begünstigte Ausgaben

 

(1) 1Die allgemein als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind in der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV abschließend aufgeführt. 2Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen und Aufnahmegebühren sind nicht abziehbar, wenn die diese Beträge erhebende Einrichtung Zwecke bzw. auch Zwecke verfolgt, die dem Abschnitt B der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV zugeordnet sind. 3Zuwendungen, die mit der Auflage geleistet werden, sie an eine bestimmte natürliche Person weiterzugeben, sind nicht abziehbar. 4Zuwendungen können nur dann abgezogen werden, wenn der Zuwendende endgültig wirtschaftlich belastet ist. 5Bei Sachzuwendungen aus einem Betriebsvermögen darf zuzüglich zu dem Entnahmewert im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG auch die bei der Entnahme angefallene Umsatzsteuer abgezogen werden.

Durchlaufspenden

 

(2) 1Das Durchlaufspendenverfahren ist keine Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung von Zuwendungen. 2Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts, die Gebietskörperschaften sind, und ihre Dienststellen sowie inländische kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts können jedoch weiterhin ihnen zugewendete Spenden – nicht aber Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen und Aufnahmegebühren – an Zuwendungsempfänger im Sinne des § 49 EStDV weiterleiten. 2Die Durchlaufstelle muss die tatsächliche Verfügungsmacht über die Spendenmittel erhalten. 3Dies geschieht in der Regel (anders insbesondere bei → Sachspenden) durch Buchung auf deren Konto. 4Die Durchlaufstelle muss die Vereinnahmung der Spenden und ihre Verwendung (Weiterleitung) getrennt und unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorschriften nachweisen. 5Vor der Weiterleitung der Spenden an einen Zuwendungsempfänger im Sinne des § 49 Nr. 2 EStDV muss sie prüfen, ob dieser wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG anerkannt oder vorläufig anerkannt worden ist und ob die Verwendung der Spenden für diese Zwecke sichergestellt ist. 6Die Zuwendungsbestätigung darf nur von der Durchlaufstelle ausgestellt werden.

Nachweis der Zuwendungen

 

(3) 1Zuwendungen nach den §§ 10b und 34g EStG sind grundsätzlich durch eine vom Empfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erstellte Zuwendungsbestätigung nachzuweisen. 2Die Zuwendungsbestätigung kann auch von einer durch Auftrag zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigten Person unterschrieben werden.

Maschinell erstellte Zuwendungsbestätigung

 

(4) 1Als Nachweis reicht eine maschinell erstellte Zuwendungsbestätigung ohne eigenhändige Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person aus, wenn das zuständige Finanzamt dies dem Zuwendungsempfänger nach Prüfung des angewandten Verfahrens genehmigt hat. 2Das Finanzamt darf die Genehmigung nur erteilen, wenn

 

1.

die Zuwendungsbestätigung dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck entspricht,

 

2.

auf der Zuwendungsbestätigung zusätzlich die Angaben über die Genehmigung durch das Finanzamt mit Datum und Aktenzeichen aufgedruckt sind,

 

3.

eine rechtsverbindliche Unterschrift beim Druckvorgang als Faksimile eingeblendet wird,

 

4.

die Formulare für die Zuwendungsbestätigungen vom Zuwendungsempfänger unter Verschluss gehalten werden,

 

5.

das Verfahren gegen unbefugten Eingriff gesichert ist,

 

6.

das Buchen der Zahlungen und das Erstellen der Zuwendungsbestätigungen verbunden sind und die Summen abgestimmt werden können und

 

7.

Aufbau und Ablauf des bei der Zuwendungsbestätigung angewandten maschinellen Verfahrens und deren Ergebnisse für die Finanzbehörden innerhalb angemessener Zeit prüfbar sind (§ 145 AO); dies setzt eine Dokumentation voraus, die den Anforderungen der Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme genügt.

3Soweit diese Voraussetzungen noch nicht geprüft werden konnten, ist ihre Erfüllung bei der Genehmigung des Verfahrens zur Auflage zu machen.

Prüfungen

 

(5) 1Ist der Empfänger einer Zuwendung eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, eine inländische öffentliche Dienststelle oder ein inländischer amtlich anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen, kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass die Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. 2Das gilt auch dann, wenn der Verwendungszweck im Ausland verwirklicht wird.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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