Allgemeines

Eine Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger mit Gewinnerzielungsabsicht nachhaltig am Leistungs- oder Güteraustausch teilnimmt. Damit werden solche Tätigkeiten aus dem gewerblichen Bereich ausgeklammert, die zwar von einer Gewinnerzielungsabsicht getragen werden, aber nicht auf einen Leistungs- oder Güteraustausch gerichtet sind, z.B. Bettelei. Die Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr erfordert, dass die Tätigkeit des Steuerpflichtigen nach außen hin in Erscheinung tritt, er sich mit ihr an eine - wenn auch begrenzte - Allgemeinheit wendet und damit seinen Willen zu erkennen gibt, ein Gewerbe zu betreiben (→BFH vom 9.7.1986 - BStBl II S. 851).

Einschaltung Dritter

  • Der Steuerpflichtige muss nicht in eigener Person am allgemeinen Wirtschaftsverkehr teilnehmen. Es reicht aus, dass eine derartige Teilnahme für seine Rechnung ausgeübt wird (→ BFH vom 31.7.1990 - BStBl 1991 II S. 66),
  • Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kann auch dann gegeben sein, wenn der Steuerpflichtige nur ein Geschäft mit einem Dritten tätigt, sich dieser aber in Wirklichkeit und nach außen erkennbar nach Bestimmung des Steuerpflichtigen an den allgemeinen Markt wendet (→BFH vom 13.12.1995 - BStBl 1996 II S. 232).

Kundenkreis

Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kann auch bei einer Tätigkeit für nur einen bestimmten Vertragspartner vorliegen (→BFH vom 9.7.1986 - BStBl II S. 851 und vom 12.7.1991 - BStBl 1992 II S. 143); dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige vertraglich an Geschäftsbeziehungen zu weiteren Personen gehindert ist (→BFH vom 15.12.1999 - BStBl 2000 II S. 404).

Sittenwidrige Betätigung

Telefonsex führt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb (→BFH vom 23.2.2000 - BStBl II S. 610).

Wettbewerbsausschluss

Die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kann auch dann bestehen, wenn der Wettbewerb der Gewerbetreibenden untereinander ausgeschlossen ist (→BFH vom 13.12.1963 - BStBl 1964 III S. 99).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?