Zur Einlage von geringwertigen Wirtschaftsgütern, für die die Bewertungsfreiheit bereits während der Zugehörigkeit zum Privatvermögen in Anspruch genommen wurde →H 39 (Geringwertiges Wirtschaftsgut).
Nachholung
Hat der Steuerpflichtige von der Bewertungsfreiheit im Jahr der Anschaffung oder Herstellung keinen Gebrauch gemacht, so kann er sie in einem späteren Jahr nicht nachholen (→BFH vom 17.3.1982 - BStBl II S. 545).
Private Mitbenutzung
Hat ein Steuerpflichtiger die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines geringwertigen Wirtschaftsguts im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt, so muss er den Teil der Aufwendungen, der dem privaten Nutzungsanteil entspricht, während der Nutzungszeit des Wirtschaftsguts dem Gewinn jeweils in dem Umfang hinzurechnen, der der tatsächlichen Nutzung in jedem Wirtschaftsjahr entspricht (→BFH vom 13.3.1964 - BStBl III S. 455).
Selbständige Bewertbarkeit bzw. Nutzungsfähigkeit
Die selbständige Nutzungsfähigkeit verbundener oder gemeinsam genutzter Wirtschaftsgüter ist kein Kriterium bei der Beurteilung der selbständigen Bewertbarkeit. Ein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut liegt vor, wenn es in seiner Einzelheit von Bedeutung und bei einer Veräußerung greifbar ist. Ob es auch selbständig genutzt werden kann, hängt neben dem Zweck, den zwei oder mehrere bewegliche Sachen gemeinsam zu erfüllen haben, vor allem vom Grad der Festigkeit einer eventuell vorgenommenen Verbindung (§ 93 BGB), dem Zeitraum, auf den eine eventuelle Verbindung oder die gemeinsame Nutzung angelegt sind, sowie dem äußeren Erscheinungsbild ab. Erscheinen die Gegenstände danach für sich genommen unvollständig oder erhält ein Gegenstand ohne den oder die anderen gar ein negatives Gepräge, ist regelmäßig von einem einheitlichen Wirtschaftsgut auszugehen (→BFH vom 28.9.1990 - BStBl 1991 II S. 361).
Viehvermögen
Bei Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit ist grundsätzlich ein (verbleibender) Schlachtwert zu berücksichtigen (→BFH vom 15.2.2001 – BStBl II S. 549). Die Berücksichtigung eines Schlachtwerts braucht bei Tieren, die in Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt worden sind, die vor dem 1.7.2002 enden, nicht vorgenommen zu werden (→ BMF vom 14.11.2001 – BStBl I S. 864, Rdnr. 25).
(Anhang 9)
ABC:Beispiele fürselbständig nutzungsfähige Wirtschaftsgüter
- Bestecke in Gaststätten, Hotels, Kantinen (→BFH vom 19.11.1953 - BStBl 1954 III S. 18).
- Bibliothek eines Rechtsanwalts (→BFH vom 17.5.1968 - BStBl II S. 566),
- Bücher einer Leih- oder Fachbücherei (→BFH vom 8.12.1967 - BStBl 1968 II S. 149),
- Einrichtungsgegenstände in Läden, Werkstätten, Büros, Hotels, Gaststätten u. ä. - auch als Erstausstattung und in einheitlichem Stil (→BFH vom 29.7.1966 - BStBl 1967 III S. 61),
- Fässer/Flaschen (→BFH vom 1.7.1981 - BStBl 1982 II S. 246),
- Grundausstattung einer Kfz-Werkstatt mit Spezialwerkzeugen (→BFH vom 17.5.1968 - BStBl II S. 571),
- Instrumentarium eines Arztes, auch als Grundausstattung (→BFH vom 17.5.1968 - BStBl II S. 566),
- Kisten (→BFH vom 1.7.1981 - BStBl 1982 II S. 246),
- Lampen als selbständige Wirtschaftsgüter (Steh-, Tisch- und Hängelampen; →BFH vom 17.5.1968 - BStBl II S. 567),
- Leergut (→BFH vom 1.7.1981 - BStBl 1982 II S. 246),
- Legehennen in eiererzeugenden Betrieben,
- Möbel in Hotels und Gaststätten, auch als Erstausstattung (→BFH vom 17.5.1968 - BStBl II S. 566),
- Müllbehälter eines Müllabfuhrunternehmens, auch Systemmüllbehälter,
- Musterbücher und -kollektionen im Tapeten- und Buchhandel (→BFH vom 25.11.1965 - BStBl 1966 III S. 86),
- Notfallkoffer eines Arztes und darin enthaltene Geräte wie Sauerstoffflasche, Beatmungsbeutel, Absauggerät (→BFH vom 7.9.2000 – BStBl 2001 II S. 41),
- Paletten zum Transport und zur Lagerung von Waren (→BFH vom 9.12.1977 - BStBl 1978 II S. 322 und vom 25.8.1989 - BStBl 1990 II S. 82),
- Regale, die aus genormten Stahlregalteilen zusammengesetzt und nach ihrer betrieblichen Zweckbestimmung in der Regel auf Dauer in dieser Zusammensetzung genutzt werden (→BFH vom 26.7.1979 - BStBl 1980 II S. 176),
- Ruhebänke als Werbeträger,
- Schallplatten,
- Schreibtischkombinationsteile, die nicht fest miteinander verbunden sind, wie z. B. Tisch, Rollcontainer, Computerbeistelltisch (→BFH vom 21.7.1998 - BStBl II S. 789),
- Schriftenminima in einem Druckereibetrieb (→BFH vom 18.11.1975 - BStBl 1976 II S. 214),
- Spezialbeleuchtungsanlagen in einem Schaufenster (→BFH vom 5.3.1974 - BStBl II S. 353),
- Spinnkannen einer Weberei (→BFH vom 9.12.1977 - BStBl 1978 II S. 322),
- Straßenleuchten (→BFH vom 28.3.1973 - BStBl 1974 II S. 2),
- Tonbandkassetten,
- Transportkästen in einer Weberei zum Transport von Garnen (→BFH vom 17.5.1968 - BStBl II S. 568),
- Trivialprogramme (→ R 31a Abs. 1),
- Videokassetten,
- Wäsche in Hotels (→BFH vom 17.5.1968 - BStBl II S. 566).
ABC: Beispiele für nicht selbständig nutzungsfähige Wirtschaftsgüter