H 16 (1)
Änderung der Einnahmenüberschussrechnung
Die Vorschriften über die Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG) sind auf die Einnahmenüberschussrechnung nicht anwendbar (→BFH vom 30.8.2001 – BStBl 2002 II S. 49).
Gewinnermittlungsarten
Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich,
→R 12 Abs. 1 und 2
Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen,
→R 129 und R 130
Gewinnschätzung nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG
→H 12 (Gewinnschätzung)
Unternehmensrückgabe
Zur Unternehmensrückgabe nach dem Vermögensgesetz im Beitrittsgebiet bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG →BMF vom 10.5.1994 (BStBl I S. 286), Tzn. 88 und 89
Wahl der Gewinnermittlungsart
- Die Entscheidung eines Stpfl., seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln, muss sich nach außen dokumentiert haben. Das Sammeln z. B. der maßgebenden Einnahmebelege reicht hierfür aus (→ BFH vom 13.10.1989 - BStBl 1990 II S. 287).
- Zeichnet ein nicht buchführungspflichtiger Stpfl. nur Einnahmen und Ausgaben auf, so kann er nicht verlangen, dass seiner Besteuerung ein nach § 4 Abs. 1 EStG geschätzter Gewinn zugrunde gelegt wird. Durch den Verzicht auf die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz und auf die Einrichtung einer den jeweiligen Stand des Vermögens darstellenden Buchführung hat er die Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG gewählt (→BFH vom 2.3.1978 - BStBl II S. 431).
- Die Wahl der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG kann nicht unterstellt werden, wenn der Stpfl. bestreitet, betriebliche Einkünfte erzielt zu haben (→BFH vom 8.3.1989 - BStBl II S. 714).
H 16 (2)
Darlehen
Geldbeträge, die dem Betrieb durch die Aufnahme von Darlehen zugeflossen sind, stellen keine Betriebseinnahmen und Geldbeträge, die zur Tilgung von Darlehen geleistet werden, keine Betriebsausgaben dar (→BFH vom 8.10.1969 - BStBl 1970 II S. 44).
Darlehensverluste und der Verlust von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften können nur dann wie Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn besondere Umstände ihre ausschließliche Zugehörigkeit zur betrieblichen Sphäre ergeben (→BFH vom 2.9.1971 - BStBl 1972 II S. 334, vom 11.3.1976 - BStBl II S. 380 und vom 23.11.1978 - BStBl 1979 II S. 109). Für den Zeitpunkt und den Umfang einer etwaigen Berücksichtigung derartiger Verluste ist maßgeblich, wann und in welcher Höhe die für das Darlehen oder die Beteiligung aufgewendeten Mittel endgültig verlorengegangen sind (→BFH vom 23.11.1978 - BStBl 1979 II S. 109).
Diebstahl
Ein durch Diebstahl eingetretener Geldverlust führt nur dann zu einer Betriebsausgabe, wenn der betriebliche Zusammenhang anhand konkreter und objektiv greifbarer Anhaltspunkte festgestellt ist (→BFH vom 28.11.1991 - BStBl 1992 II S. 343).
Fremdwährungsdarlehen
Die Mehrausgaben, die sich bei der Tilgung eines Fremdwährungsdarlehens nach einer Kurssteigerung der ausländischen Währung ergeben, sind im Zeitpunkt der Zahlung als Betriebsausgabe, umgerechnet in Euro, abzuziehen; wird infolge eines Kursrückgangs der ausländischen Währung ein geringerer als der ursprünglich zugeflossene Betrag zurückgezahlt, ist der Unterschiedsbetrag, umgerechnet in Euro, im Zeitpunkt der Zahlung als Betriebseinnahme zu erfassen (→BFH vom 15.11.1990 - BStBl 1991 II S. 228).
Sacheinnahmen sind wie Geldeingänge in dem Zeitpunkt als Betriebseinnahme zu erfassen, in dem der Sachwert zufließt (→BFH vom 12.3.1992 - BStBl 1993 II S. 36).
Tauschvorgänge in der Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG; Erfassung der Zu- und Abgänge von Sachgütern →BFH vom 17.4.1986 (BStBl II S. 607).
Vereinnahmte Umsatzsteuerbeträge
→H 86 (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG und Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten)
Vorschussweise gezahlte Honorare sind auch dann zugeflossen, wenn im Zeitpunkt der Veranlagung feststeht, dass sie teilweise zurückzuzahlen sind; das "Behaltendürfen" ist nicht Merkmal des Zuflusses (→BFH vom 29.4.1982 - BStBl II S. 593 und vom 13.10.1989 - BStBl 1990 II S. 287).
Wirtschaftsjahr
§ 11 Abs. 1 Satz 2 EStG ist auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr in der Land- und Forstwirtschaft anzuwenden (→BFH vom 23.9.1999 - BStBl 2000 II S. 121).
Zahngold
Ausgaben eines Zahnarztes mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für Zahngold (→H 13 (1) Gold) bilden auch dann Betriebsausgaben, wenn der angeschaffte Goldvorrat den Verbrauch für einige Jahre deckt (→BFH vom 12.7.1990 - BStBl 1991 II S. 13 und vom 12.3.1992 - BStBl 1993 II S. 36); Indiz dafür ist der Verbrauch der Vorräte innerhalb eines Zeitraums von maximal sieben Jahren oder der Nachweis, dass bei Anschaffung mit einem Verbrauch innerhalb dieses Zeitraums zu rechnen war (→BFH vom 26.5.1994 - BStBl II S. 750).
Zufluss von Betriebseinnahmen
- Zufluss von Provisionszahlungen →H 116 (Provisionen)
- Zufluss von Zahlungen des Auftraggebers an ein Versorgungswerk als Betriebseinnahmen des Auftragnehmers im Zeitpunkt des Eingangs beim Versorgungswerk (→ BFH vom 1.10.1993 - BStBl 1994 II S. 179).
- Veräußerungser...