(1) Frei von Einfuhrabgaben (§ 1 Abs. 1 Satz 3 Zollverwaltungsgesetz) sind Waren, die Reisende gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, für ihren Haushalt oder als Geschenk in ihrem persönlichen Gepäck einführen (Reisemitbringsel), im Rahmen folgender Mengen- und Wertgrenzen:
1. |
Tabakwaren: 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm) oder 50 Zigarren oder 250 Gramm Rauchtabak oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren; |
3. |
Parfüms: 50 Gramm; |
4. |
Toilettewasser: 0,25 Liter; |
5. |
Kaffee: 500 Gramm oder 200 Gramm Auszüge, Essenzen oder Konzentrate aus Kaffee oder Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee; |
6. |
Arzneimittel: die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge; |
7. |
andere Waren, ausgenommen Goldlegierungen und -plattierungen der Positionen 7108 und 7109 des Zolltarifs, bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro[1] [Bis 09.01.2004: 350 Deutsche Mark]. [Bis 09.01.2004: 2Abweichend hiervon gilt für Waren, die auf dem Landweg oder im Küstenseeverkehr aus einem Drittland eingeführt werden, das nicht der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) angehört, eine Wertgrenze von 200 Deutsche Mark . ] [2]1Die Mengenbeschränkungen nach Nummer 5 und die Ausnahme in Nummer 7 gelten nicht für die Zollfreiheit. |
(2) Die Abgabenfreiheit nach Absatz 1 ist ausgeschlossen für
1. |
Waren, die durch ihre Beschaffenheit oder auch Menge zu der Besorgnis Anlaß geben, daß die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt, |
2. |
Tabakwaren sowie Alkohol und alkoholhaltige Getränke, die von Personen eingeführt werden, die nicht mindestens 17 Jahre alt sind, |
3. |
Kaffee, der von Personen eingeführt wird, die nicht mindestens 15 Jahre alt sind, |
4. |
Treibstoff in Kanistern. |
(3) (weggefallen)
Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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