(1) 1Für Anlagen und KWK-Anlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind und mit einer technischen Einrichtung nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe a des am 31. Juli 2014 geltenden Erneuerbare-Energien-Gesetzes ausgestattet werden mussten, ist § 9 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ab dem 1. Januar 2009 rückwirkend anzuwenden. 2Ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen vor dem 9. April 2014 ein Rechtsstreit zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber anhängig oder rechtskräftig entschieden worden ist.
(2) 1Für Eigenversorgungsanlagen, die vor dem 1. August 2014 ausschließlich Strom mit Gichtgas, Konvertergas oder Kokereigas (Kuppelgase) erzeugt haben, das bei der Stahlerzeugung entstanden ist, ist § 62b Absatz 5 [Für 2017: § 61h Absatz 2; Bis 31.12.2016: § 61 Absatz 7] nicht anzuwenden und die Strommengen dürfen, soweit sie unter die Ausnahmen nach §§ 61a, 61e und 61f [Für 2017: §§ 61a, 61c und § 61d; Bis 31.12.2016: § 61 Absatz 2 bis 4] fallen, rückwirkend zum 1. Januar 2014 jährlich bilanziert werden. 2Erdgas ist in dem Umfang als Kuppelgas anzusehen, in dem es zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung erforderlich ist.
(3) 1Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen worden sind und Ablaugen der Zellstoffherstellung einsetzen, ist auch nach dem 1. Januar 2017 die Biomasseverordnung anzuwenden, die für die jeweilige Anlage am 31. Dezember 2016 anzuwenden war. 2Anlagen nach Satz 1 dürfen nicht an Ausschreibungen teilnehmen. 3Für Anlagen nach Satz 1 verlängert sich der Zeitraum nach § 100 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 einmalig um zehn Jahre [Vom 01.01.2017 bis 20.12.2018: § 100 Absatz 2 Nummer 11 einmalig um zehn Jahre; Bis 31.12.2016: § 25 Satz 1 einmalig um fünf Jahre]. 4Erstmalig am ersten Tag des zweiten Jahres des Anschlusszeitraums nach Satz 3 und danach jährlich zum 1. Januar verringert sich der anzulegende Wert um acht Prozentpunkte [Bis 31.12.2016: 20 Prozentpunkte] gegenüber dem anzulegenden Wert für den in der jeweiligen Anlage erzeugten Strom nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage bisher maßgeblichen Fassung. 5Der sich ergebende Wert wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. 6Für die Berechnung des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 4 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen. [Bis 25.11.2019: 7Eine Anschlusszahlung [Bis 31.12.2016: Anschlussvergütung] nach Satz 3 bis 6 darf erst nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission erfolgen [Bis 31.12.2016: gezahlt werden] ] .
(4) 1Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen kann für Strom, den es in einer Stromerzeugungsanlage erzeugt und vor dem 1. August 2014 an einen Letztverbraucher geliefert hat, die Erfüllung des Anspruchs eines Übertragungsnetzbetreibers auf Abnahme und Vergütung von Strom oder die Erfüllung des Anspruchs auf Zahlung der EEG-Umlage nach den vor dem 1. August 2014 geltenden Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verweigern, soweit
1. |
der Anspruch aufgrund der Fiktion nach Satz 2 nicht entstanden wäre und |
2Ausschließlich zur Bestimmung des Betreibers und der von ihm erzeugten Strommengen im Rahmen von Satz 1 Nummer 1 gilt ein anteiliges vertragliches Nutzungsrecht des Letztverbrauchers an einer bestimmten Erzeugungskapazität der Stromerzeugungsanlage als eigenständige Stromerzeugungsanlage, wenn und soweit der Letztverbraucher diese wie eine Stromerzeugungsanlage betrieben hat. 3§ 62b Absatz 5 Satz 1 [Bis 31.12.2017: § 61h Absatz 2 Satz 1] ist entsprechend anzuwenden. 4Die Sätze 1 und 2 sind auch für Strom anzuwenden, den das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ab dem 1. August 2014 in derselben Stromerzeugungsanlage erzeugt und an einen Letztverbraucher geliefert hat, soweit und solange
1. |
die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 weiterhin erfüllt sind, |
2. |
sich die Pflicht des Letztverbrauchers zur Zahlung der EEG-Umlage nach § 61e oder § 61f [Bis 31.12.2017: § 61c oder § 61d] auf 0 Prozent verringern würde, wenn der Letztverbraucher Betreiber der Stromerzeugungsanlage wäre, |
3. |
die Stromerzeugungsanlage nicht erneuert, ersetzt oder erweitert worden ist und |
4. |
das Nutzungsrecht und das Eigenerzeugungskonzept unverändert fortbestehen. |
5§ 74 Absatz 1 und § 74a Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden.
(6) 1Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 entfällt auch für Anfahrts- und Stillstandsstrom von Kraftwerken, soweit und solange der Letztverbraucher den Strom selbst verbraucht und
1. |
die Stromerzeugungsanlage, in der der Strom erzeugt wird, von dem Letztverbraucher als ältere Bestandsanlage nach § 61... |