rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1985– 1989. Umsatzsteuer 1985– 1989
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die drei Kläger (Kl) sind Gesamtrechtsnachfolger ihrer im Februar 1990 tödlich verunglückten Eltern Eheleute … (Verst.) bzw. des Vaters … (Verst.) als Einzelunternehmer (bei der Umsatzsteuer –USt–). Der Kl G. (G.T.; geb. …) lebte zum Zeitpunkt des Unfalls der Eltern an seinem Studienort in … Die Klägerin (Klin) S. (geb. …) studierte Rechtswissenschaften und die Klin D. (geb. …) war noch Schülerin. Ausweislich einer am 17.4.1990 vor dem Notariat … Vormundschafts- und Nachlaßgericht – erteilten Vollmacht wurde der Kl G. von seinen beiden ebenfalls klagenden Geschwistern bevollmächtigt, sie in allen Rechtssachen und sonstigen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Der Verst. betrieb ein … das er 1985 aufgegeben hatte, und ein … mit … und Reparaturen als Einzelunternehmen. Die verstorbene Mutter der Kl war Mithilfe in den Betrieben. Weiterhin war der Verst. an einer GbR … und … zwei großen überregionalen … – beteiligt, die er ab 1.4.1986 als Einzelunternehmer betrieben hatte.
Im Jahr 1985 erstattete der Verst. durch die Abgabe der USt-Jahreserklärung 1985 wirksam Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung aufgrund verspäteter Nachmeldung der Umsätze aus der Veräußerung des …. Der Beklagte (das Finanzamt – FA) setzte die entsprechenden Hinterziehungszinsen bestandskräftig fest.
Vom 8.7.1991 bis 24.10.1991 fand das … und die … betreffend eine Betriebsprüfung statt, die erhebliche Steuererhöhungen bewirkte.
Die drei Kl waren im Prüfungszeitraum in den Firmen des Verst. nicht tätig gewesen.
Der Kl G. war zum Zeitpunkt der Schlußbesprechung damit beschäftigt, die väterlichen Unternehmen aufrecht zu erhalten und fortzuführen. Im Bp-Bericht vom 13.12.1991 (StNr.: …) wurde (u.a.) dargestellt, daß die Aufzeichnungen der Betriebseinnahmen zum Teil sehr lückenhaft gewesen seien. Zu einer Vielzahl von Wareneinkäufen (Ersatzteile) seien keine entsprechenden Ausgangsrechungen gebucht worden und vorhanden gewesen. Eine Aufklärung dieses Mangels sei aufgrund des Todes der Eltern der Kl nicht mehr möglich. Da jedoch auch aufgrund des Rohgewinns zu erkennen gewesen sei, daß dieser nicht habe zutreffen können, hätten über den Rohaufschlag die fehlenden Erlöse geschätzt werden müssen.
Eine weitere Außenprüfung erstreckte sich auf den … (Bp-Bericht vom 13.12.1991, StNr.: …).
Die Schlußbesprechungen fanden am 28.10.1991 statt. An den Schlußbesprechungen nahmen die Beraterin der Kl, der Kl G. und der Außenprüfer teil. Bei beiden Bp-Berichten wurde vermerkt, daß bei allen Prüfungsfeststellungen Einigung erreicht worden sei. In Vermerken jeweils zum 13.12.1991 zu beiden Berichten ist vermerkt, daß der Sachbearbeiter der Veranlagungssteile am 11.12.1991 informiert worden sei.
In einem dieser Vermerke stellte der Prüfer fest, daß seitens der Bp – da die Kinder bzw. der Sohn G. als Erben die Steuernachzahlungen übernehmen würden – aufgrund des plötzlichen Todes der Eltern eine Stundung der Steuernachzahlungen zu befürworten sei.
Im Anschluß an die Außenprüfungen ergingen entsprechende ESt-Änderungsbescheide und USt-Änderungsbescheide.
Am 10.4.1992 legten die Kl Einspruch gegen sämtliche aufgrund der Außenprüfung ergangenen Steuerbescheide ein.
Im Einspruchsverfahren machten sie geltend, daß die vom Prüfer angeführte Einigung bei der Schlußbesprechung nicht verbindlich sei. Denn diese Einigung sei nur zwischen dem Prüfer und ihrer Bevollmächtigten und nicht im Beisein eines entscheidungsbefugten Veranlagungsbeamten getroffen worden.
Ausweislich eines Aktenvermerks des Außenprüfers vom 19.3.1993 sahen die Bevollmächtigte der Kl und der Prüfer keinen Anlaß für eine Schlußbesprechung im Beisein des Veranlagungssachgebietsleiters, da man sich geeinigt gehabt habe.
Der Bp nahm zu den Einsprüchen im übrigen wie folgt Stellung:
„Zum Sachverhalt:
1. …
Festgestellt wurde, daß im Prüfungszeitraum zu einem großen Teil des Wareneinkaufs (Ersatzteile) keine entsprechenden Ausgangsrechnungen vorhanden waren. Die Feststellungen konnten im Einzelfall nachgewiesen werden, da es sich zum großen Teil um leicht zuordenbare Teile wie z.B. Aggregate oder … handelte, die genaue Modellangaben erfordern.
2. …
Die Verkäufe wurden lückenlos überprüft. Zum Teil gab es über die entsprechenden Einkäufe keine Aufzeichnungen bzw. Rechnungen. Dies veranlaßte die Steuerberaterin die Einkaufspreise in diesen Fällen zu schätzen. Obwohl es sich nahezu ausschließlich um … handelte, wurde als Schätzungsgrundlage der Händlereinkaufspreis lt. … verwendet. Da die … den … nicht berücksichtigt, sind die geschätzten Einkaufspreise zu hoch. Gleichzeitig sind die für die … erforderlichen Ersatzteile im Wareneinkauf dadurch doppelt erfaßt.
Rechtliche Beurteilung:
Beide Sachverhalte wurden mit der Steuerberaterin und Herrn G. eingehend besprochen. Bezüglich der fehlenden Au...