rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verzinsung von Steuerguthaben bis zu 100 DM aufgrund von Änderungsbescheiden
Leitsatz (redaktionell)
Eine Änderung der Steuerfestsetzung löst grundsätzlich eine Änderung der bisherigen Zinsfestsetzung aus. Dies gilt auch, wenn sich aus dem Änderungsbescheid ein Steuerguthaben von unter 100 DM ergibt. Weder die Kleinbetragsanordnung des § 239 Abs. 2 AO noch das Abrundungsgebot des § 238 Abs. 2 AO finden hier Anwendung.
Normenkette
AO 1977 §§ 233a, 239 Abs. 2, § 238 Abs. 2
Gründe
Die Kläger wurden im Streitjahr 1993 beim Finanzamt L. zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Mit der am 12.12.1997 beim Finanzamt eingereichten Einkommensteuererklärung 1993 beantragten die Kläger lt. Mantelbogen insgesamt Sonderausgaben in Höhe von 11.285,00 DM. Auf der miteingereichten Anlage über die Sonderausgaben waren 12.162,00 DM aufgeführt. Das Finanzamt berücksichtigte ohne Abweichung die Angaben auf den Erklärungsvordrucken der Kläger. Daraus ergab sich bei einer festgesetzten Steuer von 5.816,00 DM eine Erstattung von 414,00 DM. Zusammen mit dem Einkommensteuerbescheid wurden die Zinsen gemäß § 233 a Abgabenordnung –AO– auf 70,00 DM zugunsten der Kläger festgesetzt.
Mit Schreiben vom 09.03.1998 begehrten die Kläger die Berücksichtigung von Sonderausgaben gemäß der Anlage zur Einkommensteuererklärung in Höhe von 12.162,00 DM. Durch Änderungsbescheid vom 17.04.1998 entsprach das Finanzamt dem und setzte die Steuer nunmehr auf 5.720,00 DM fest. In den Erläuterungen zur Festsetzung erklärte das Finanzamt, dass die bisherige Zinsfestsetzung bestehen bleibt
Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein und begehrten eine Neufestsetzung der Zinsen. Den Antrag erörterte das Finanzamt in dem Schreiben vom 20.05.1998. Daraufhin erklärten die Kläger mit Schreiben vom 10.06.1998, dass die Zinsen in dem geänderten Bescheid erneut hätten festgesetzt werden müssen. Sie beriefen sich darauf, dass die nachträglich anerkannten Sonderausgaben in Höhe von 877,00 DM bereits mit der ursprünglichen Einkommensteuererklärung geltend gemacht worden seien, so dass bei korrekter Festsetzung der Einkommensteuer 1993 und Berücksichtigung der eingereichten Anlage Zinsen in Höhe von 87,50 DM hätten festgesetzt werden müssen Zwar liege der Unterschiedsbetrag zwischen der ersten und der geänderten Steuerfestsetzung, soweit es um die Erstattung gehe, nicht über der 100,00 DM-Grenze des § 238 Abs. 2 AO. Auch kämen nach § 239 Abs. 2 AO Zinsen unter 20,00 DM nicht zur Auszahlung. Die bisherige Zinsfestsetzung müsse aber gemäß § 233 a Abs. 5 AO geändert werden, weil anderenfalls das Finanzamt alle Zinsen einsparen könnte, wenn Sonderausgaben oder ähnliches nur in einer solchen Höhe berücksichtigt würden, dass mit der Festsetzung der daraus entstehenden Einkommensteuer Zinsen unter 20,00 DM zustande kämen. Dies sei aber willkürlich.
Mit Entscheidung vom 02.07.1999 wies der Beklagte den Rechtsbehelf der Kläger als unbegründet zurück. Gemäß § 233 a Abs. 5 AO löse eine Änderung der Steuerfestsetzung grundsätzlich eine Änderung der bisherigen Zinsfestsetzung aus. Maßgebend für die Zinsberechnung sei indes der Unterschiedsbetrag zwischen der bisher festgesetzten Steuer und der neu festgesetzten Steuer. Dabei würden für die Zinsberechnung die maßgebenden Steuererstattungsbeträge auf volle 100,00 DM abgerundet. Dies bewirke, dass Steuerbeträge unter 100,00 DM aus vereinfachungs- und verwaltungsökonomischen Gründen nicht verzinst würden. Hier ergebe sich nämlich ein zu verzinsender Unterschiedsbetrag von lediglich 96,00 DM. Die Vereinfachungsregel des § 238 Abs. 2 AO gehe insofern zu Lasten der Kläger, wobei dahingestellt bleiben müsse, von wem die teilweise Nichtberücksichtigung von Sonderausgaben im ursprünglichen Steuerbescheid zu vertreten sei. Verschuldensgesichtspunkte seien den §§ 233 a, 238 AO nicht zu entnehmen.
Die Kläger, die bereits am 11.05.1999 Klage u. a. auf Berechnung einer Verzinsung auch des sich aus dem Änderungsbescheid ergebenden Steuerguthabens erhoben hatten, berufen sich im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im Einspruchsverfahren.
Die Kläger beantragen,
abweichend von dem Bescheid vom 17.04.1998 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 02.07.1999 die Zinsen zur Einkommensteuer 1993 auf 88,00 DM festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er beruft sich auf die Gründe der Einspruchsentscheidung.
Die Klage ist zulässig (geworden), nachdem der Beklagte die Einspruchsentscheidung vom 02.07.1999 erlassen hat.
Das Begehren der Kläger ist auch in der Sache begründet. Die Ablehnung einer geänderten Zinsfestsetzung ist rechtswidrig und verletzt die Rechte der Kläger.
Maßgeblich ist, dass die Regelung des § 233 a AO über die Verzinsung von Steuernachforderungen oder Steuerguthaben einen Ausgleich dafür schaffen soll, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen aus welchen Gründen auch immer zu unterschiedlichen Zeiten festgesetzt und fällig werden. Wegen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sollen ...