rechtskräftig
Tatbestand
I.Streitig ist, ob im Rahmen der Schlußbesprechung einer Betriebsprüfung (Bp) bei der Antragstellerin (Astin) eine tatsächliche Verständigung über Hinzuschätzungen wirksam zustande gekommen ist.
Die Astin betreibt einen Vieh- und Fleischgroßhandel. Aufgrund der Prüfungsanordnung vom 10.1993 fand bei ihr in der Zeit vom 10.1993 bis zum 03.1995 eine Bp betreffend Umsatzsteuer (USt), gesonderte Feststellung der Einkünfte, Gewerbesteuer (GewSt) sowie Einheitswerte (EW) des Betriebsvermögens 1988 bis 1992 statt.
Im Rahmen dieser Prüfung wurde u.a. festgestellt, daß der Gesellschafter G über erhebliche Geldmittel verfügt hatte, deren Herkunft trotz umfangreicher Ermittlungsbemühungen ungeklärt blieb. Im Rahmen der am 03.1995 erfolgten Schlußbesprechung, an der neben den Gesellschaftern G und A deren Bevollmächtigter sowie für den Antragsgegner (Ag) der Sachgebietsleiter und die Betriebsprüferin teilnahmen, wurden diese ungeklärten Geldbewegungen angesprochen und seitens des Ag Hinzuschätzungen in Aussicht gestellt. Im Rahmen dieser Schlußbesprechung erfolgte sodann eine Festlegung von … 000 DM pro Prüfungsjahr als Mehreinnahmen zuzüglich … DM USt.
Ausweislich des Bp-Berichtes vom 03.1995 wurde hinsichtlich aller Prüfungsfeststellungen Einvernehmen erzielt und auf die Möglichkeit, zu den Prüfungsfeststellungen Stellung zu nehmen, verzichtet.
Mit Schriftsatz vom 06.1995, ergänzt durch Schriftsatz vom 07.1995, hat die Astin Einspruch gegen die aufgrund der Bp ergangenen Änderungsbescheide eingelegt sowie Aussetzung der Vollziehung unter Hinweis darauf begehrt, daß nunmehr die Hinzuschätzungen nicht mehr akzeptiert werden könnten, weil der Gesellschafter G in der Schlußbesprechung eingeschüchtert worden sei. Unregelmäßigkeiten bezüglich der in Rede stehenden Gelder bestünden nicht. Unter dem 08.1995 hat der Ag die begehrte Aussetzung der Vollziehung abgelehnt.
Mit ihrem am 09.1995 eingegangenen Antrag verfolgt die Astin ihr Begehren auf Aussetzung der Vollziehung der aus dem Tenor ersichtlichen Bescheide weiter.
Sie ist der Ansicht, daß die Verständigung im Rahmen der Schlußbesprechung auf Hinzuschätzungen von … 000 DM Betriebseinnahmen pro Kalenderjahr zuzüglich … DM Umsatzsteuer nicht bindend sei. Ihr Gesellschafter G sei während der Schlußbesprechung derart verunsichert worden, daß er habe annehmen müssen, dem Ag seien Umstände bekannt, die es ermöglichen könnten, seine Position mit anderen, ihm zur Zeit nicht zugänglichen Mitteln zu erschüttern. Er habe sich im Rahmen der Schlußbesprechung unter Akzeptanzdruck gesetzt gefühlt und die Hinzuschätzungen schließlich als „Friedensangebot” der Betriebsprüfung akzeptiert. Nachdem der Gesellschafter G die Angelegenheit überschlafen habe, sei er zu dem Ergebnis gekommen, sich keinerlei steuerliche Verfehlungen vorzuwerfen zu haben, und habe daher auch keinerlei Veranlassung mehr gesehen, die Hinzuschätzungen hinzunehmen.
Zudem seien auch die formalen Voraussetzungen einer tatsächlichen Verständigung nicht erfüllt, da der Gegenstand einer tatsächlichen Verständigung detailliert schriftlich festzuhalten und von allen Beteiligten zu unterzeichnen sei. Ferner seien die an der Verständigung Beteiligten auf deren Bindungswirkung hinzuweisen und sei ihnen eine Niederschrift auszuhändigen. An diesen Voraussetzungen mangele es.
Die Astin beantragt sinngemäß,
die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1988, 1989, 1991,1992 vom …1995 und 1990 vom …1995, über den einheitlichen GewSt-Meßbetrag und die GewSt 1988 bis 1992 vom …1995
sowie die Bescheide über USt 1988 bis 1990 und 1992 vom …1995 auszusetzen, soweit darin Zuschätzungen von
… 000 DM zuzüglich … DM USt berücksichtigt worden sind.
Der Ag beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Der Ag ist der Ansicht, daß Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Änderungsbescheide nicht bestünden.
Die Beteiligten hätten im Rahmen der Schlußbesprechung wirksam eine tatsächliche Verständigung bezüglich der Höhe der Hinzuschätzungen herbeigeführt. Er, der Ag, sei im Rahmen der Schlußbesprechung durch einen für die Steuerfestsetzung im Rahmen der veranlagenden Bp zuständigen Amtsträger wirksam zur Abgabe der maßgebenden Erklärungen vertreten gewesen. Gegenstand der Verständigung sei auch die Einigung über Tatsachen, nämlich die Höhe der Betriebseinnahmen, gewesen und nicht etwa eine Verständigung über rechtliche Streitfragen.
Die Voraussetzungen für eine Anfechtung der tatsächlichen Verständigung seien nicht gegeben, insbesondere sei die Astin nicht durch widerrechtliche Drohung zur tatsächlichen Verständigung bestimmt worden; insoweit sei die Astin während der Schlußbesprechung auch durch einen fachkompetenten Vertreter begleitet worden.
Die die Astin betreffenden Gewinnfeststellungs-Akten Bd. I und II, Umsatzsteuer-Akten Bd. I sowie Bp-Akten nebst Bp-Arbeitsakte zur Steuernummer haben vorgelegen.
Entscheidungsgründe
II.Der zulässige Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat in der Sache Erfolg.
Gemäß § 69 A...