Entscheidungsstichwort (Thema)
Zureichender Grund für behördliches Untätigbleiben, Aussetzung
Leitsatz (redaktionell)
1) Das Nichtvorliegen von Steuerakten bei der für die Entscheidung über einen Einspruch zuständigen Finanzbehörde stellt jedenfalls dann keinen zureichenden Grund für behördliches Untätigbleiben dar, wenn sich die Finanzbehörde nicht mit erkennbarem Nachdruck um die Rücksendung der Originalakten oder die Zuwendung einer kompletten Kopie derselben bemüht hat.
2) Das Abwarten der Ergebnisse einer Außen- oder Fahndungsprüfung stellt ebenfalls keinen zureichenden Grund für weiteres Untätigbleiben dar, wenn für das von der Untätigkeitsklage erfasste Streitjahr kein Ermittlungsverfahren eingeleitet war.
3) Zur befristeten Aussetzung einer Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 FGO.
Normenkette
FGO § 46 Abs. 1 Sätze 3, 1
Tatbestand
I.
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2001 unter anderem Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Vorstandsmitglied einer AG sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mehrerer Objekte.
Nachdem der Kläger für das Streitjahr zunächst keine Einkommenssteuererklärung abgegeben hatte, erließ der Beklagte am 13.10.2003 einen Einkommensteuerbescheid 2001, in dem er die Besteuerungsgrundlagen schätzte und die Einkommensteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf Null DM festsetzte. Dabei berücksichtigte er Verlustvorträge aus Vorjahren. Unter dem gleichen Datum erließ der Beklagte einen ebenfalls geschätzten und ebenfalls unter Vorbehalt der Nachprüfung gestellten Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.2001.
Gegen diese beiden Bescheide legte der Kläger am 29.10.2003 Einspruch ein. Zur Begründung reichte er am 28.11.2003 seine Einkommensteuererklärung 2001 ein, auf deren Mantelbogen er ankreuzte, dass diese Erklärung zugleich eine solche zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sei. Der Kläger gab unter anderem Einnahmen sowie in gleicher Höhe einen Überschuss bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus einem Objekt in A, B-Straße …, mit 7 ETW i.H.v. 348.681,– DM an. In einer Anlage dazu erläuterte er, dass das Haus „am 01.01.2001 verkauft” worden sei. Ausweislich einer beigefügten Einnahmen-Überschussrechnungen errechnete der Kläger einen Spekulationsgewinn i.H.v. 333.732,59 DM. Mit den dort erklärten Ausgaben errechnete der Kläger einen saldierten Überschuss i.H.v. 360.659,21 DM. Handschriftlich ist auf der genannten Überschussrechnung nebst mehreren Berechnungsschritten ein „Spekulationsgewinn aus Buchwerten” i.H.v. 348.681,60 DM vermerkt.
Der Beklagte erließ am 29.2.2004 einen Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 2001, in dem er die Einkommensteuer unter Berücksichtigung von Verlustvorträgen aus Vorjahren wiederum auf Null DM festsetzte. Unter demselben Datum erließ er einen geänderten, weiterhin unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellten Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.2001, in dem er – entsprechend seinem Ansatz von im Einkommensteuerbescheid verbrauchten Verlustvorträgen – einen verbleibenden Verlustvortrag aus den Jahren bis 1998 i.H.v. 1.436.982,– DM sowie aus den Jahren ab 1999 i.H.v. 269.903,– DM feststellte.
In einer Anlage zum Einkommensteuerbescheid 2001 bezeichnete der Beklagte die Veräußerung der bisher vermieteten Eigentumswohnungen in A als steuerpflichtigen Vorgang. Eine vom Kläger vorgenommene Saldierung mit Mieteinkünften sei nicht zulässig. Der Beklagte bat um eine berichtigte Ermittlung des Veräußerungsgewinns, weil die Beträge nicht nachzuvollziehen seien. Des Weiteren bat der Beklagte um Aufschlüsselung des Veräußerungspreises sowie um Übersendung des Kaufvertrages.
Gegen die genannten Änderungsbescheide legte der Kläger mit Schreiben vom 12.3.2004 – beim Beklagten eingegangen am 16.3.2004 – Einsprüche ein. Diese begründete er zum einen damit, dass eine Minderung des Vorwegabzugs bei der Berücksichtigung der von ihm aufgewendeten Versicherungsbeiträge vorgenommen worden sei. Diese sei erfolgt, obwohl er durch seinen Arbeitgeber keine Leistungen zur Zukunftssicherung erhalten habe. Hinsichtlich der Verlustfeststellung vertrat der Kläger die Ansicht, die „Beschränkung des Verlustausgleiches” sei rechtswidrig. Zum Veräußerungsvorgang der ETW in A erläuterte der Kläger: Diese seien mit Kaufvertrag vom 29.6.2001 veräußert worden, wobei der Übergang von Nutzen und Lasten auf den 1.1.2001 vereinbart worden sei. Im Jahr 2001 seien ihm daher weder Mieten zugeflossen noch Werbungskosten entstanden. In einer Anlage SO erklärte der Kläger des weiteren einen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften i.H.v. 339.326 DM. Diese berechnete er aus dem Ansatz des Veräußerungspreises i.H.v. … DM abzgl. … DM Anschaffungskosten sowie … DM AfA.
Wegen der detaillierten Berechnung wird auf die vom Kläger dazu eingereichte Anlage sowie die Kopie des Notarvertrags nebst weiterer Unterlagen verwiesen.
Im Übrigen betonte der Kläger, dass seiner Meinung nach die Beste...