Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung gegen die Anordnung der Eintragung gem. § 284 Abs. 9 AO in das Schuldnerverzeichnis
Leitsatz (redaktionell)
Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis gem. § 284 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 AO vor, kann der Schuldner nicht mit Erfolg im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einwenden, er werde durch die Eintragung in seiner wirtschaftlichen oder persönlichen Existenz gefährdet.
Normenkette
AO § 284 Abs. 9 S. 1 Nr. 3; ZPO § 882h Abs. 1; AO § 284 Abs. 9 S. 1 Nr. 2
Tatbestand
I.
Der Antragsteller hatte beim Antragsgegner am 20.9.2013 Rückstände von insgesamt 158.835,08 EUR. Diese setzen sich zusammen aus Umsatzsteuer für die Jahre 2007 und 2008 nebst Zinsen, fällig seit dem 12.4.2012, und Säumniszuschlägen.
Mit Verfügung vom 20.9.2013 ordnete der Antragsgegner wegen der o.g. Rückstände gegenüber dem Antragsteller die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 284 AO an. Der Antragsteller erteilte die Vermögensauskunft schließlich am 28.11.2013 und versicherte deren Richtigkeit an Eides statt. Auf Bitten des Antragstellers verzichtete der Antragsgegner zunächst auf die Eintragung der Vermögensauskunft, da der Antragsteller sich eine Finanzierung der rückständigen Steuerschulden durch Beleihung des Objekts A bemühen wollte. Diese kam nicht zu Stande. Mit Verfügung vom 24.2.2014 ordnete der Antragsgegner sodann gemäß § 284 Abs. 9 AO die Eintragung des Antragstellers in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung an. Als Grund gab der Antragsgegner an, die Vollstreckung sei nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet, zu einer vollständigen Befriedigung der Forderung zu führen, wegen der die Vermögensauskunft verlangt worden sei. Weiter führte er aus, die Eintragungsanordnung werde vorbehaltlich des § 284 Abs. 10 S. 3 AO nach Ablauf eines Monats seit Zustellung dem Vollstreckungsgericht übermittelt. Die Zustellung erfolgte am 26.2.2014.
Dagegen wandte sich der Antragsteller mit seinem Einspruch – beim Antragsgegner eingegangen am 5.3.2014 –, mit dem er zugleich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellte. Er begründete den Einspruch im Wesentlichen damit, dass ein Eintragungsgrund nicht vorliege. Entgegen der Annahme des Antragsgegners sei von einer Werthaltigkeit des Schuldnervermögens auszugehen, so dass eine Eintragung nicht geboten sei. Den Aussetzungsantrag begründet er darüber hinaus damit, dass eine unbillige Härte vorliege, da die Veröffentlichung in einem öffentlichen Register eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Existenz und der Geschäftstätigkeit besorgen lasse. Mit Verfügung vom 14.3.2014 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Zur Begründung verwies auf die Einspruchsentscheidung vom 13.3.2014, mit der er den o.g. Einspruch als unbegründet zurückwies.
Darin führte der Antragsgegner zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Eintragungsanordnung auf § 284 Abs. 9 Nr. 2 und Nr. 3 AO gestützt werde.
Die – vom Antragsgegner bereits beantragte – Zwangsversteigerung des Grundvermögens des Antragstellers biete keine alsbaldige Tilgung der dort gesicherten Ansprüche. Dauer und Ausgang des Verfahrens seien völlig ungewiss. Auch seien im vorliegenden Fall lediglich die Rückstände aus der Umsatzsteuer 2008 gesichert. Der Antragsteller habe das Zwangsversteigerungsverfahren zudem durch mehrere Anträge verzögert.
Nach § 284 Abs. 9 Nr. 3 AO sei die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis anzuordnen, wenn der Vollstreckungsschuldner nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die Forderung vollständig befriedigt habe, wegen der die Vermögensauskunft verlangt worden sei. Zahlungen auf die Steuerrückstände seien jedoch nicht geleistet worden. Die sich durch die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis ergebenden Auswirkungen auf die wirtschaftliche und berufliche Existenz eines Vollstreckungsschuldners habe der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen. Die drohende Eintragung solle zur Steigerung der Zahlungsmoral des Vollstreckungsschuldners führen; darüber hinaus stelle die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis wegen des damit verbundenen psychologischen Drucks regelmäßig das wirksamste Mittel zur Aufdeckung bisher verborgener Vermögenswerte dar. Das Ermessen sei auch nicht dadurch begrenzt, dass der Antragsteller in seiner Existenz behindert werde. Denn diese Folge sei regelmäßig mit der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis verbunden. Auch berufsrechtliche Konsequenzen führten nicht zu einer Ermessensbeschränkung. Ansonsten würde es eine Privilegierung solcher Vollstreckungsschuldner bedeuten, die bei einer Eintragung ins Schuldnerverzeichnis derartige Konsequenzen zu befürchten hätten.
Versuche einer Vollstreckung mit weniger belastenden Mitteln hätten nicht zum Erfolg führt. Sodann habe er – der Antragsgegner – im Rahmen seines Ermessens die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis angeordnet. Für weitere Einzelheiten der Begründung wird auf die Einspruchse...