rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schuldzinsen als Sonderbetriebsausgaben, die Einlage in die alte GmbH bei der Auslagerung des Pensionsanspruchs auf eine neugegründete GmbH, um die Übertragung der Pensionsverpflichtung zu finanzieren, kann nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden. Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren
Leitsatz (redaktionell)
1. Schuldzinsen auf Verbindlichkeiten, die ein Gesellschafter in eigener Person begründet, um seiner Einlagepflicht nachzukommen sind als Sonderbetriebsausgaben abzugsfähig.
2. Auch bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils sind Schuldzinsen für betrieblich begründete zurückbehaltene Verbindlichkeiten grundsätzlich nachträgliche Betriebsausgaben
3. Über die Höhe eines Verlustrücktrages gem. § 10d EStG ist im Abzugsjahr zu entscheiden.
4. Die Einlage in die alte GmbH bei der Auslagerung des Pensionsanspruchs auf eine neugegründete GmbH, um das Entgelt für die Übernahme der Pensionsverpflichtung zu finanzieren, sind keine Sonderbetriebsausgaben, wenn die Einlage nach dem Ausscheiden aus der Mitunternehmerschaft (in deren Sonderbetriebsvermögen der GmbH-Anteil gehalten wird) geleistet wird.
5. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO) kommt im gerichtlichen Verfahren auf Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) nicht in Betracht, denn das Verfahren bei der Finanzbehörde (§ 361 Abs. 2 AO) ist kein Vorverfahren.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, § 10d Abs. 1, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 18 Abs. 4 S. 2; AO § 361 Abs. 2; FGO § 139 Abs. 3, § 69 Abs. 3
Tenor
1. Die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids für 2004 vom 27. Januar 2009 wird für die Dauer des Einspruchsverfahrens in Höhe von 6.442,00 EUR aufgehoben. Die Verwirkung angefallener Säumniszuschläge wird insoweit aufgehoben, als sie auf die ausgesetzten Beträge entfallen.
2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 9/10 und der Antragsgegner zu 1/10.
4. Der Antrag festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war, wird abgelehnt.
Tatbestand
I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob und in welcher Höhe der Antragsteller zu 1) (ASt1) im Jahr 2005 nachträgliche Sonderbetriebsausgaben geltend machen kann und welchen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte er aus dem Jahr 2005 auf das Streitjahr 2004 zurücktragen kann.
Der ASt1 war bis zum 31. August 2005 Partner der Sozietät […] (XY&P GbR). […] Außerdem war der ASt1 bis zu seinem Ausscheiden […] als Geschäftsführer für die […] (AB&P GmbH) tätig. Die Geschäftsanteile an der AB&P GmbH wurden von der […] (XY&P VV GbR) gehalten, an der wiederum die Partner der XY&P GbR (einschließlich des ASt1) beteiligt waren. Innerhalb der […] (XY-Gruppe) hatte die AB&P GmbH […] überwiegend Beratung und Prüfungsleistungen der Bereiche Wirtschaftsprüfung, Unternehmensbewertung etc. erbracht, während der Schwerpunkt der Beratungstätigkeit der XY&P GbR im Bereich der Rechts- und Steuerberatung lag. […]
Im Rahmen des mit der AB&P GmbH begründeten Geschäftsführeranstellungsvertrages wurde neben der laufenden Monatsvergütung zu Gunsten des ASt1 eine in kanzleiüblichem Umfang ausgestaltete Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vereinbart. Die Leistungen waren zum Zeitpunkt des Versorgungsfalles von der AB&P GmbH zu erbringen. In der Bilanz der AB&P GmbH wurde eine Pensionsrückstellung gebildet; zum 30. Juni 2005 betrug diese 275.095,00 EUR.
Im Überleitungsvertrag vom […] September 2005 wurde zwischen der AB&P GmbH, dem ASt1 und der […] (EF-GmbH) i.Gr. die Abrede getroffen, dass das Beschäftigungsverhältnis zwischen der AB&P GmbH und dem ASt1 zum 31. August 2005 um 24:00 Uhr endet und mit dem 1. September 2005 um 0:00 Uhr ein neues Anstellungsverhältnis zwischen dem ASt1 und der EF-GmbH beginnt. Die für die Erbringung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erforderlichen finanziellen Mittel waren vom ASt1 in Form einer Einlage in Höhe von 275.095,00 EUR in die AB&P GmbH zu erbringen. Die Pensionsverpflichtung wurde im Wege der Schuldübernahme durch die vom ASt1 als Alleingesellschafter gehaltene EF-GmbH von der AB&P GmbH übernommen. Als Gegenleistung für die Übernahme der Pensionsverpflichtung übertrug die AB&P GmbH der EF-GmbH die vom ASt1 geleistete Einlage in Höhe von 275.095,00 EUR.
Mit Bescheid vom 23. Juni 2008 wurde für den ASt1 für den Veranlagungszeitraum 2005 ein Anteil an den laufenden Einkünfte der XY&P GbR aus selbständiger Arbeit in Höhe von -132.172,01 EUR (Gewinnanteil: -101.257,12 EUR und Sonderbetriebsausgaben: -30.915,48 EUR) und ein Veräußerungsverlust in Höhe von 29.202,79 EUR festgestellt. Zusätzlich macht der ASt1 mit seinen Einsprüchen gegen die Einkommensteuerbescheide für 2004 und 2005 weitere Aufwendungen für die Zeit nach dem 31. August 2005 als nachträgliche Sonderbetriebsausgaben und einen Verlustrücktrag von 2005 auf 2004 geltend. Zum einen begehrt er d...