rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellungsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage wegen unberechtigter Pfändung. kein Finanzrechtsweg für Prüfung der Voraussetzungen des Erlasses eines Durchsuchungsbeschlusses im Vollstreckungsverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird das als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse mit dem Hinweis auf einen im Hinblick auf die behauptete Rechtswidrigkeit einer Pfändung zu führenden Schadensersatzprozess gegen die Behörde begründet, ist die substantiierte Darlegung erforderlich, dass ein Schadensersatzprozess – wenn nicht schon anhängig – so doch mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass die Entscheidung nach § 100 Abs. 1 S. 4 FGO für den Schadensersatzprozess nicht unerheblich ist und dass der Schadensersatzprozess nicht offenbar aussichtslos ist.

2. Für die Überprüfung, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses durch das zuständige Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – vorlagen, ist nicht der Finanzrechtsweg, sondern nur der Zivilrechtsweg gegeben.

 

Normenkette

FGO § 100 Abs. 1 S. 4, § 33

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer am 12. September 2006 beim Kläger vollzogenen Pfändungsmaßnahme.

Der Kläger betreibt einen Einzelhandel mit … Der Kläger ist laut den dem Gericht vorliegenden Akten seit 1997 regelmäßiger Vollstreckungsschuldner bei dem hier beklagten Finanzamt (FA).

Auf Grund von Steuerschulden des Klägers für Umsatzsteuern – vorwiegend aus den Jahren 2004 und 2005 –, welche wegen der fehlenden Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen seit April 2004 auf Schätzungen beruhten, sowie Säumnis- und Verspätungszuschlägen bei dem damaligen Finanzamt, ergriff das für die Beitreibung dieser Steuern zuständige FA Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsauftrag vom 6. Juni 2006). Am 7. Juni 2006 suchte ein Vollziehungsbeamter des FA den Kläger in seinem Ladenlokal in München zur Durchführung einer Pfändung auf. Nach der in der Niederschrift über diese Pfändung dokumentierten Aussage des Vollziehungsbeamten verweigerte ihm der Kläger den Zutritt zu den Räumlichkeiten mit den Worten: „Sie wissen doch, dass ich Sie in mein Geschäft ohne Beschluss nicht rein lassen muss”. Der Vollziehungsbeamte sah daraufhin von der Durchführung der vorgesehenen Pfändungsmaßnahme ab. Im Folgenden beantragte das FA am 12. Juni 2006 beim Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – einen Durchsuchungsbeschluss für die Geschäfts- und Wohnräume des Klägers. Ein dahingehender Beschluss wurde antragsgemäß am 3. Juli 2006 erlassen.

Unter Verwendung dieses Durchsuchungsbeschlusses nahm der Vollziehungsbeamte des FA am 12. September 2006 eine Sachpfändung von insgesamt 13 Gegenständen (zum Teil in Sachgesamtheit) beim Kläger vor, welche der Beamte nach Rücksprache mit dem Steuerberater des Klägers und seiner Sachgebietsleiterin im FA unter Anbringung von Pfandsiegeln zunächst beim Kläger beließ; auf die Einschaffung der Gegenstände wurde ausdrücklich verzichtet.

Gegen die Durchführung dieser Sachpfändung war der Einspruch vom 14. September 2006 gerichtet.

Mit Schreiben vom 25. September 2006 wurde die Pfändung von sieben dieser Gegenstände aufgehoben.

Mit Einspruchsentscheidung vom 4. Dezember 2006 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Die Rückstände des Klägers betrugen zu diesem Zeitpunkt – nach der Abgabe von Steuererklärungen – noch 1.917,85 EUR.

Gegen die Einspruchsentscheidung ist die Klage vom 8. Januar 2007 gerichtet.

Nach nochmaliger Aufforderung zur Zahlung durch das FA vom 20. März 2007 wegen Rückständen von 2.001,12 EUR und des Erlasses eines weiteren Durchsuchungsbeschlusses durch das Amtsgericht München am 20. April 2007 schaffte der Vollziehungsbeamte des FA am 22. Mai 2007 drei Gegenstände aus den verbliebenen gepfändeten Gegenständen ein. Diese Bilder wurden in Versteigerungen vom 15. Juni 2007 und vom 12. Oktober 2007 mit einem Erlös von 990 EUR verwertet. Die Pfändung der übrigen drei Gegenstände wurde vom FA mit Schreiben vom 4. April 2007 aufgehoben. Das FA betrachtete danach die Vollstreckungsmaßnahme gegen den Kläger als beendet und damit als erledigt.

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass die der Pfändung zu Grunde liegenden Steuerfestsetzungen nichtig seien und dass diese im Übrigen alle angefochten gewesen seien. Da der Kläger dem Vollziehungsbeamten am 7. Juni 2006 nicht den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen verweigert habe, hätten die Voraussetzungen für den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses nicht vorgelegen. Im Übrigen hätte eine gezielte Überpfändung vorgelegen und die Pfändung sei unbillig gewesen, weil die ihr zu Grunde liegenden Schätzbescheide einen Tag nach der Pfändung aufgehoben worden seien. Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten und zum Vorbringen des Klägers auf seine Schriftsätze vom 8. Juli 2007, vom...

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