Entscheidungsstichwort (Thema)
Androhung und Festsetzung von Zwangsgelder zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat … der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Androhung eines Zwangsgeldes.
Am 28. Dezember 1995 beurkundete der Notar … in … mehrere Grundstücksschenkungen (UR.Nr. 356 bis 359/1995). Beschenkte waren der Kläger, der zum Teil auch Schenker war, sowie seine am 16. November 1987 geborene Tochter …, Bei der notariellen Beurkundung wurden die Vertragsbeteiligten von zwei Büroangestellten des Notars vollmachtlos vertreten. Die beurkundeten Erklärungen wurden am 20. Februar 1996 bzw. am 15. April 1996 genehmigt (Bl. 42 bis 45 der Schenkungsteuerakten St.Nr. 483/6301/3). Schenkungsteuererklärungen wurden am 07. Oktober 1996 abgegeben.
Mit Schreiben vom 09. Juni 1997 forderte der Beklagte den Kläger und seine Ehefrau auf, in Ergänzung der Schenkungsteuererklärungen beigefügte Anlagen zur vorläufigen Ermittlung des Grundstückswerts – getrennt für jedes Grundstück – auszufüllen. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, daß die am 28. Dezember 1995 beurkundeten Grundstücksschenkungen erst in 1996 vollzogen worden seien und daß die angeforderten Anlagen dem Belegenheitsfinanzamt wegen der Bedarfswertermittlung im Sinne der §§ 138 ff. des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1997 zugeleitet würden. Nachdem der Kläger demgegenüber eingewandt hatte, die Grundstücksschenkungen seien infolge der Rückwirkung der Genehmigungen bereits vor dem 31. Dezember 1995 vollzogen worden, so daß eine Bedarfsbewertung entbehrlich sei, forderte ihn der Beklagte durch Verfügungen vom 23. September 1997 unter Androhung eines Zwangsgeldes von je 500,– DM erneut zur Vorlage der Anlage „Grundstücke” (Vordruckmuster ErbSt 5) auf. Die Verfügungen, in denen der Beklagte eine Frist bis zum 30. Oktober 1997 setzte, ergingen zum Teil gegen den Kläger in seiner Eigenschaft als Beschenkter (Az.: 22/483/6304/0) und zum Teil in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter seiner minderjährigen Tochter … (Az.: 22/483/6301/3, 22/483/6303/1, 22/483/6302/2). Die gegen diese Verfügungen eingelegten Einsprüche blieben erfolglos.
Mit der Klage begehrt der Kläger eine Aufhebung der Zwangsgeldandrohungen. Er trägt dazu vor, er sei nicht verpflichtet, die Schenkungsteuererklärungen um die vom Beklagten angeforderten Anlagen zu ergänzen. Der Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, daß die Grundstücksschenkungen erst im Jahre 1996 vollzogen worden seien. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei eine Grundstücksschenkung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ausgeführt, wenn Schenker und Beschenkter über den Eigentumsübergang einig seien und der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt habe. Danach seien aber vorliegend die Grundstücks Schenkungen mit Abschluß der notariellen Verträge vom 28. Dezember 1995, in denen jeweils auch die Auflassung erklärt worden sei, ausgeführt worden. Daß die Genehmigungen der bei Abschluß der Verträge vollmachtlos vertretenen Vertragsbeteiligten erst im Februar bzw. April 1996 erteilt worden seien, ändere daran nichts. Die zivilrechtliche Rückwirkung der nachträglichen Genehmigung gelte grundsätzlich auch für das Steuerrecht. Zwar werde von der Rechtsprechung eine Genehmigung innerhalb einer kurzen Zeitspanne nach Abschluß des Rechtsgeschäftes verlangt. Diesem Erfordernis sei aber im Streitfall genügt, da die für die Rechtswirksamkeit der Schenkungen relevanten Genehmigungen bereits am 20. Februar 1996 erteilt worden seien. Lediglich die Genehmigung seiner Ehefrau sei mit Rücksicht auf § 29 GBO erst im April 1996 nachgereicht worden. Sie sei für die Rechtswirksamkeit aber nicht erforderlich gewesen, da er – der Kläger – aufgrund ausdrücklicher Zustimmung seiner Ehefrau die minderjährige Tochter allein habe vertreten können. Überdies sei zu beachten, daß nach § 41 AO die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäftes steuerlich solange und soweit ohne Bedeutung sei, als die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis des Geschäfts gleichwohl eintreten und bestehen ließen. Der sich daraus ergebende Vorrang des Faktischen greife auch im Streitfall ein. Daß die Schenkungen zu ihrer Durchführung keiner weiteren Rechtshandlungen bedurft hätten, stehe dieser Folgerung nicht entgegen.
Der Kläger beantragt,
die Verfügungen über die Androhung von Zwangsgeldern vom 23. September 1997 sowie die Einspruchsentscheidung vom 24. November 1997 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an der in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung fest, daß die Grundstücksschenkungen erst mit der Erteilung der dazu erforderlichen Genehmigungen im Februar bzw. April 1996 im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ausgeführt worden seien. Die zivilrechtliche Rückwirkung dieser Genehmigungen ändere nichts an dem Zeitpunkt der Ausführung der Grundstücksschenkungen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründ...