(1) 1Der Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist in § 14 AO bestimmt. 2Soweit keine Einschränkung besteht, umfaßt der Begriff ohne Unterscheidung den Gewerbebetrieb, den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und den sonstigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. 3Durch § 2 Abs. 3 und § 3 Nr. 6 GewStG wird die Land- und Forstwirtschaft im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausdrücklich von der Gewerbesteuerpflicht ausgenommen.

 

(2) Wegen des Begriffs der Vermögensverwaltung vgl. § 14 Satz 3 AO, Abschnitt 15 Abs. 1 und Abschnitt 137 EStR.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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