1Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft unterliegen nicht der Gewerbesteuer. 2Wegen der Abgrenzung des Gewerbebetriebs gegenüber der Land- und Forstwirtschaft vgl. Abschnitt 135 EStR.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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