(1) 1Nach § 19 GewStDV sind bei Kreditinstituten im Sinne des § 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) Dauerschulden nur insoweit anzunehmen, als der Ansatz der zum Anlagevermögen gehörenden Grundstücke, Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Gegenstände, über die Leasingverträge abgeschlossen worden sind, Schiffe, Anteile an Kreditinstituten und sonstigen Unternehmen sowie der Forderungen aus Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter und aus Genußrechten das Eigenkapital überschreitet. 2Ist ein Betriebsgrundstück in der Zwangsversteigerung zur Rettung einer Forderung erworben worden und dient es betriebsfremden Zwecken, bestehen keine Bedenken, das Grundstück in den ersten drei Jahren nach dem Erwerb nicht dem Anlagevermögen, sondern dem Umlaufvermögen zuzurechnen. 3Die dreijährige Frist beginnt mit dem Tag des Erwerbs des Grundstücks. 4Die Vergünstigung tritt ein, wenn die für die Gewerbesteuerveranlagung maßgebenden Bilanzstichtage in die dreijährige Frist fallen. 5Dauernder Aktienbesitz eines Kreditinstituts ist auch dann als Beteiligung im Sinne des § 19 GewStDV anzusehen, wenn die Voraussetzungen des Begriffs Beteiligungen im Sinne des Handelsrechts nicht vorliegen. 6Vgl. das BFH-Urteil vom 16.3.1989 (BStBl. II S. 737). 7Der Betrag, der als Entgelt für Dauerschulden zu behandeln ist, ist nach dem gewogenen Durchschnitt der Entgelte für hereingenommene Gelder, Darlehen und Anleihen zu ermitteln. 8Wegen der Berechnung der Dauerschulden für die Ermittlung des Gewerbekapitals vgl. Abschnitt 76 Abs. 5.
(2) 1Zu dem Eigenkapital im Sinne des § 19 GewStDV gehört auch der in der Bilanz auf den maßgebenden Stichtag ausgewiesene Gewinn, und zwar auch insoweit, als er nach gesetzlichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen oder nach den Beschlüssen der zuständigen Organe einer Rücklage zuzuführen ist. 2Ist dagegen der Gewinn den Mitgliedern oder der beherrschenden Körperschaft zuzuführen oder soll er zu bestimmten Ausgaben oder zu echten Rückstellungen verwendet werden, so gehört er insoweit nicht zum Eigenkapital, auch wenn die Verwendung in der Bilanz noch nicht zum Ausdruck kommt. 3Vgl. das RFH-Urteil vom 16.4.1940 (RStBl. S. 749). 4Nicht zum Eigenkapital gehören ferner Sonderposten mit Rücklageanteil gemäß § 281 HGB sowie andere Sonderposten mit Rücklageanteil, die auf Grund steuerlicher Vorschriften gebildet werden. 5Die Sonderposten mit Rücklageanteil nach § 281 HGB sind vom Buchwert der Wirtschaftsgüter abzuziehen, zu deren Wertberichtigung sie gebildet sind. 6Als Eigenkapital im Sinne des § 19 GewStDV kommt nur ein positiver Betrag in Betracht. 7Vgl. das BFH-Urteil vom 30.7.1969 (BStBl. II S. 667).
(3) 1Maßgebend für die Berechnung der Entgelte für Dauerschulden nach § 19 GewStDV sind nicht allein die Verhältnisse am Beginn oder am Ende des Ermittlungszeitraums. 2Haben sich die für den Ansatz der Dauerschulden maßgebenden Verhältnisse (die Wertansätze der für die Begrenzung der Dauerschulden maßgebenden Aktivposten der Bilanz, die Höhe der Dauerschulden, das Eigenkapital) im Laufe des Ermittlungszeitraums verändert, müssen die Dauerschulden geschätzt werden. 3Vgl. das BFH-Urteil vom 19.7.1967 (BStBl. III S. 732).
(4) 1Voraussetzung für die Anwendung des § 19 Abs. 1 GewStDV ist, daß im Durchschnitt aller Monatsausweise des Wirtschaftsjahrs des Kreditinstituts nach § 25 KWG oder entsprechender Statistiken die Aktivposten aus Bankgeschäften und dem Erwerb von Geldforderungen die Aktivposten aus anderen Geschäften überwiegen. 2Damit können auch solche Kreditinstitute unter diese Regelung fallen, die überwiegend den Ankauf von Geldforderungen (echtes Factoring und Forfaitierung von Leasingforderungen) betreiben. 3Der Umstand, daß der entgeltliche Erwerb von Geldforderungen nicht zu den Bankgeschäften im Sinne des § 1 KWG gehört, ist dabei ohne Bedeutung. 4In den Vergleich sind die Durchschnitts-Aktivposten der im § 19 Abs. 1 GewStDV genannten Anlagen und die Aktivposten aus solchen Geschäften, die nach § 9 der Befreiungsverordnung vom 20.8.1985 (BGBl. I S. 1713) von der Anzeigepflicht nach § 24 Abs. 1 Nr. 9 KWG befreit sind, nicht einzubeziehen. 5Die Geschäftsbeziehungen mit ausländischen Niederlassungen des Kreditinstituts sind in die Durchschnittsberechnungen mit dem jeweiligen Verrechnungssaldo einzubeziehen. 6Bei inländischen Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute ist entsprechend zu verfahren.
(5) 1Im Falle organschaftlich verbundener Unternehmen kann § 19 GewStDV nur von demjenigen Unternehmen in Anspruch genommen werden, das als Kreditinstitut im Sinne von § 1 KWG anzusehen ist und das selbst die Voraussetzungen des § 19 GewStDV erfüllt. 2Bei Bestehen organschaftlicher Verbindungen von begünstigten Kreditinstituten mit anderen Unternehmen sind den Anlagen im Sinne von § 19 Abs. 1 GewStDV Forderungen gegen das andere Unternehmen hinzuzurechnen, wenn die Forderungen am Ende des Erhebungszeitraums mehr als zwölf Monate bestanden haben. 3Damit wird verhindert, daß durch die Begründung einer...