(1) 1Die Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG kommt nur für Beteiligungen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 GewStG, einer Kreditanstalt des öffentlichen Rechts, einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder an einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des § 3 Nr. 23 GewStG in Betracht. 2Ist die ausschüttende Körperschaft teilweise von der Gewerbesteuer befreit und übt sie teilweise eine gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit aus, z. B. in den Fällen des § 3 Nr. 5, 8, 9, 12, 13, 15, 17 und 20 GewStG, ist die Kürzung nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen Gewinnanteile zum Gesamtgewinn der Körperschaft vorzunehmen. 3Erforderlichenfalls kann der begünstigte Teil der Gewinnausschüttung im Schätzungswege ermittelt werden. 4Weitere Voraussetzung für die Kürzung ist, daß die Beteiligung mindestens ein Zehntel des Grund- oder Stammkapitals beträgt. 5Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so tritt an seine Stelle das Vermögen, das bei der letzten Veranlagung der Kapitalgesellschaft zur Vermögensteuer festgestellt worden ist; bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ist die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben maßgebend. 6Sind die Gesellschafter einer Personengesellschaft an dem Grund- oder Stammkapital einer inländischen Kapitalgesellschaft beteiligt und gehören die Anteile zum notwendigen Betriebsvermögen der Personengesellschaft (vgl. BFH-Urteil vom 15.11.1967, BStBl. 1968 II S. 152), so sind bei der Ermittlung der erforderlichen Beteiligungshöhe die Anteile der Gesellschafter zusammenzurechnen. 7Der Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist kein von der Kapitalgesellschaft ausgeschütteter Gewinn im Sinne von § 9 Nr. 2 a GewStG. 8Vgl. das BFH-Urteil vom 7.12.1971 (BStBl. 1972 II S. 468). 9Zu den Gewinnen aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gehört auch die nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG anrechenbare Körperschaftsteuer. 10Das gilt auch bei Körperschaften (§ 49 KStG).

 

(2) Beginnt die Steuerpflicht des beteiligten Unternehmens im Laufe eines Kalenderjahrs, kommt es für den ersten Erhebungszeitraum auf die Höhe der Beteiligung zu Beginn der Steuerpflicht (Beginn des abgekürzten Erhebungszeitraums) an.

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