(1) 1Ebenso wie bei der Ermittlung des Gewerbeertrags sind auch bei der Feststellung des Gewerbekapitals bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen vorzunehmen. 2Es ist deshalb möglich, daß ein mit einem Minusbetrag festgestellter Einheitswert ein positives Gewerbekapital ergibt. 3Die Hinzurechnungen und Kürzungen sind auf denselben Stichtag vorzunehmen, auf den der Einheitswert des gewerblichen Betriebs festgestellt worden ist. 4Maßgebend sind deshalb auch für die Hinzurechnungen und Kürzungen die Verhältnisse im letzten Feststellungszeitpunkt vor dem Ende des Erhebungszeitraums. 5Vgl. die BFH-Urteile vom 27.7.1961 (BStBl. III S. 470) und vom 19.6.1962 (BStBl. III S. 349). 6Das hat insbesondere für die Dauerschulden Bedeutung (vgl. Abschnitt 76). 7Liegt der maßgebenden Einheitsbewertung des Betriebsvermögens ein vom Feststellungszeitpunkt abweichender Abschlußzeitpunkt zugrunde (§ 106 Abs. 2 bis 4 BewG), so sind die Verhältnisse im Abschlußzeitpunkt auch für die Hinzurechnungen und Kürzungen entscheidend. 8Vgl. das BFH-Urteil vom 6.11.1962 (BStBl. 1963 III S. 69).

 

(2) 1Für Grundstücke, die sich im Zustand der Bebauung befinden, ist nach § 21 GewStDV die Summe des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs und der Hinzurechnungen nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 GewStG um den nach § 91 Abs. 1 BewG festgestellten Einheitswert zu kürzen. 2Dieser Einheitswert umfaßt nur den Wert des Grund und Bodens und den Wert etwaiger bezugsfertiger Gebäude. 3Vgl. auch das RFH-Urteil vom 4.5.1943 (RStBl. S. 540). 4Wegen der Ermittlung des Gewerbeertrags in diesen Fällen vgl. Abschnitt 61 Abs. 5.

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