(1) 1Nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 GewStG wird die Summe des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs und der Hinzurechnungen um den Wert (Teilwert) einer mindestens ein Zehntel des Nennkapitals betragenden Beteiligung an einer aktiv tätigen ausländischen Kapitalgesellschaft gekürzt, wenn diese Kürzung nicht bereits bei Feststellung des maßgebenden Einheitswerts des Betriebsvermögens erfolgt ist (vgl. § 102 Abs. 2 BewG). 2Dies entspricht hinsichtlich der Beteiligungsgrenze der Regelung bei innerstaatlichen Beteiligungen (§ 12 Abs. 3 Nr. 2a GewStG).

 

(2) 1Die Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 4 GewStG ist auch anzuwenden, wenn die Tochtergesellschaft in einem Staat ansässig ist, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. 2Die gewerbesteuerrechtliche Schachtelvergünstigung nach einem Doppelbesteuerungsabkommen kann jedoch weitere oder engere Voraussetzungen als § 12 Abs. 3 Nr. 4 GewStG haben. 3Anzuwenden ist jeweils die für den Steuerpflichtigen günstigere Regelung. 4Zu beachten ist, daß die nach den Doppelbesteuerungsabkommen eingeräumten Schachtelvergünstigungen ab dem Erhebungszeitraum 1984 nach § 12 Abs. 3 Nr. 5 GewStG bereits ab einer Beteiligungsgrenze von einem Zehntel gewährt werden. 5Die in den Doppelbesteuerungsabkommen festgelegten weiteren sachlichen und persönlichen Voraussetzungen bleiben hiervon unberührt.

 

(3) 1Die Schachtelvergünstigung steht jedem gewerblichen Unternehmen, also auch Einzelunternehmen und Personengesellschaften zu. 2Dies gilt auch, wenn die Schachtelvergünstigung wegen mittelbarer Beteiligung an einer aktiv tätigen Enkelgesellschaft zu gewähren ist. Vgl. Absatz 5.

 

(4) 1Die Gewährung der Schachtelvergünstigung bei unmittelbarer Beteiligung (Tochtergesellschaft) setzt keinen Antrag des Steuerpflichtigen voraus. 2Das Unternehmen muß zu mindestens einem Zehntel am Nennkapital der ausländischen Kapitalgesellschaft unmittelbar beteiligt sein. 3Die ausländische Kapitalgesellschaft muß in dem Wirtschaftsjahr, das dem maßgebenden Feststellungszeitraum vorangeht oder mit ihm endet, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG fallenden aktiven Tätigkeiten und/oder aus unter § 8 Abs. 2 AStG fallenden Beteiligungen (vgl.Abschnitt 76 Abs. 7 bis 9 KStR) bezogen haben.

 

(5) 1Auf Antrag wird eine Schachtelvergünstigung nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 GewStG gewährt, wenn das Unternehmen über eine ausländische Tochtergesellschaft mindestens zu einem Zehntel an einer aktiv tätigen ausländischen Enkelgesellschaft mittelbar beteiligt ist. 2Begünstigt ist der Teil des Werts der Beteiligung des Unternehmens an der Tochtergesellschaft, der dem Verhältnis des Werts der Beteiligung der Tochtergesellschaft an der Enkelgesellschaft zum gesamten Wert des Betriebsvermögens der Tochtergesellschaft entspricht (partielle Schachtelvergünstigung). 3Der Wert der Beteiligung der Tochtergesellschaft an der Enkelgesellschaft, abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten, wird dem Gesamtwert des Betriebsvermögens der Tochtergesellschaft gegenübergestellt. 4Entsprechend dem Verhältnis, das sich dabei ergibt, bleibt ein Teil des Werts der Anteile des Unternehmens an der Tochtergesellschaft außer Ansatz, wenn dieser Abzug nicht bereits bei Feststellung des maßgebenden Einheitswerts des Betriebsvermögens erfolgt ist (vgl. § 102 Abs. 2 BewG). 5Für die Bewertung der Wirtschaftsgüter der Tochtergesellschaft sind die Vorschriften des Bewertungsgesetzes entsprechend anzuwenden. 6Unerheblich ist ab dem Erhebungszeitraum 1984, ob bei Gewinnausschüttungen der Enkelgesellschaft diese Ausschüttungen über die Tochtergesellschaft an das Unternehmen weiter ausgeschüttet werden.

 

(6) Die Anwendung des § 12 Abs. 3 Nr. 4 GewStG setzt voraus, daß das Unternehmen alle Nachweise erbringt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?