(1) 1Das Gewerbekapital, das auf ausländische Betriebsstätten entfällt, bleibt nach § 12 Abs. 4 Nr. 1 GewStG bei der Ermittlung des Gewerbekapitals außer Ansatz. 2Enthält der Einheitswert des gewerblichen Betriebs den Wert der ausländischen Betriebsstätten, so ist dieser Teil auszugliedern. 3Die Anteile, die von den gesamten Hinzurechnungen und Kürzungen auf die ausländischen Betriebsstätten entfallen, sind nach dem Verhältnis zu berechnen, in dem der Anteil am Einheitswert, der sich für die ausländischen Betriebsstätten ergibt, zu dem gesamten Einheitswert steht. 4Stehen aber einzelne Beträge, die für die Hinzurechnung oder Kürzung in Betracht kommen, ausschließlich mit dem inländischen oder ausschließlich mit dem ausländischen Betriebsvermögensteil in wirtschaftlichem Zusammenhang, so sind sie nur bei dem Betriebsvermögensteil zu berücksichtigen, mit dem der wirtschaftliche Zusammenhang besteht.

 

(2) 1Der Grundsatz der Inlandsbesteuerung ist durch § 2 Abs. 6 GewStG eingeschränkt. 2Betriebsstätten in der Deutschen Demokratischen Republik und in Berlin (Ost) unterliegen danach nicht der Besteuerung (vgl. Abschnitt 23). 3Demgemäß bleibt auch das Gewerbekapital außer Ansatz, das auf diese Betriebsstätten entfällt (§ 12 Abs. 4 Nr. 2 GewStG).

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