(1) Ein Gewerbebetrieb, der im ganzen auf einen anderen Unternehmer übergeht, gilt stets als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt (§ 2 Abs. 5 Satz 1 GewStG).

Beispiel:

A veräußert seinen Gewerbebetrieb am 30. September 01. Die Steuerpflicht ist am 30. September 01 erloschen. Maßgebendes Gewerbekapital für 01 ist das auf den 1. Januar 01 festgestellte Gewerbekapital.

 

(2) 1Beim neuen Unternehmer ist zu unterscheiden, ob der übernommene Betrieb mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird oder nicht. 2Wird er nicht mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt, so liegt bei dem neuen Unternehmer ein Neueintritt in die Steuerpflicht vor. 3Wird der übernommene Betrieb mit einem bereits bestehenden Betrieb vereinigt, so ist das Gewerbekapital, das gegenüber dem Übernehmer festgestellt worden ist, bei diesem so lange unverändert zugrunde zu legen, wie der Einheitswert nicht fortgeschrieben ist.

 

(3) 1Geht ein Teilbetrieb eines Unternehmens auf einen anderen Unternehmer über, so liegt beim Veräußerer die Einstellung eines Gewerbebetriebs nicht vor. 2Vgl. Abschnitt 22a Abs. 3. 3Das Gewerbekapital, das gegenüber dem Veräußerer zuletzt festgestellt worden ist, ist bei diesem so lange unverändert zugrunde zu legen, wie der Einheitswert nicht fortgeschrieben ist. 4Dasselbe gilt für das Gewerbekapital des übernehmenden Betriebs.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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