(1) 1Die Begriffsbestimmung des stehenden Gewerbebetriebs ergibt sich aus § 15 Abs. 2 EStG, die des Reisegewerbebetriebs aus § 15 Abs. 2 EStG in Verbindung mit § 35 a Abs. 2 GewStG. 2Zum Begriff des Reisegewerbebetriebs vgl. Abschnitt 117 Abs. 2 und 3. 3Voraussetzung für die Annahme eines stehenden Gewerbebetriebs ist, daß eine Betriebsstätte unterhalten wird. 4Im Unterschied zu stehenden Gewerbebetrieben, für die die Betriebsstättengemeinden hebeberechtigt sind (§ 4 GewStG), ist für Reisegewerbebetriebe die Gemeinde hebeberechtigt, in der sich - anstelle der Betriebsstätte - der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit befindet (§ 35 a Abs. 3 GewStG).

 

(2) 1Beim Zusammentreffen von Reisegewerbe mit stehendem Gewerbe ist für die gewerbesteuerliche Behandlung wesentlich, ob ein einheitlicher Gewerbebetrieb oder zwei selbständige Betriebe bestehen. 2Vgl. Abschnitt 19. 3Ist ein einheitlicher Betrieb gegeben, so ist dieser in vollem Umfang als stehendes Gewerbe zu behandeln (§ 35 a Abs. 2 Satz 2 GewStG).

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