Allgmeines
(1) 1§ 6 KStG regelt die teilweise Steuerpflicht überdotierter Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen. 2Steuerpflichtig ist der Teil des Einkommens, der auf das den zulässigen Betrag übersteigende Vermögen entfällt.
Beispiel:
Das anteilige steuerpflichtige Einkommen einer Pensionskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit berechnet sich wie folgt:
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DM |
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Aktiva |
5 000 000 |
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Passiva |
3 500 000 |
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Vermögen der Kasse |
1 500 000 |
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Verlustrücklage |
500 000 |
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übersteigendes Vermögen (Überdotierung) |
1 000 000 |
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Einkommen der Kasse |
100 000 |
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steuerpflichtiges Einkommen: |
100 000 x 1 000 000 |
= 66 667 |
1 500 000 |
3Bezieht eine Kasse, die partiell steuerpflichtig ist, Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, so sind diese Einkünfte im Verhältnis des überdotierten zum Gesamtvermögen der Kasse in die Veranlagung einzubeziehen; nur insoweit ist die auf die Kapitalerträge entfallende Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer auf die eigene Körperschaftsteuer der Kasse anzurechnen. 4Vgl. BFH-Urteil vom 31.7.1991 (BStBl 1992 II S. 98). 5Wegen der steuerlichen Behandlung der Zuwendungen des Trägerunternehmens an die Unterstützungskasse vgl. Abschnitt 36 Abs. 2.
Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen
(2) 1Bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen ist das zulässige Vermögen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d KStG zu errechnen. 2Es entspricht bei einer in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) betriebenen Kasse dem Betrag der Verlustrücklage nach § 37 VAG. 3Maßgebend ist der Soll-Betrag der Verlustrücklage. 4Soll-Betrag der Verlustrücklage ist der in der Satzung bestimmte und von der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigte Mindestbetrag der Verlustrücklage im Sinne des § 37 VAG. 5Diese Rücklage dient zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb. 6Zu anderen Zwecken, z. B. zu Zahlungen an das Trägerunternehmen, darf die Rücklage nicht verwendet werden. 7Wird die Kasse nicht in der Rechtsform eines VVaG betrieben, so tritt an die Stelle der Verlustrücklage im Sinne von § 37 VAG der dieser Rücklage entsprechende Teil des Vermögens, der zur Deckung eines Verlustes dient. 8Ist die Ansammlung von Reserven nicht vorgeschrieben, wie z. B. bei öffentlichrechtlichen Unternehmen, ist in der Regel darauf abzustellen, ob die Satzung eine der Verlustrücklage des § 37 VAG entsprechende Rücklagenbildung vorsieht.
(3) 1Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d KStG ist bei der Prüfung der Überdotierung einer Pensionskasse das Vermögen zugrunde zu legen, das sich nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung des Geschäftsplans sowie der allgemeinen Versicherungsbedingungen und der fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 VAG ergibt. 2Die Bindung an die handelsrechtlichen Grundsätze gilt aber nicht uneingeschränkt. 3Eine handelsrechtlich zulässigerweise gebildete Rückstellung für Beitragsrückerstattung darf nur insoweit berücksichtigt werden, als den Leistungsempfängern ein Anspruch auf die Überschußbeteiligung zusteht. 4Der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gleichzusetzen ist die Rückstellung für satzungsgemäße Überschußbeteiligung, wenn durch Satzung, geschäftsplanmäßige Erklärung oder Beschluß des zuständigen Organs festgelegt ist, daß die Überschüsse in vollem Umfang den Leistungsempfängern und Mitgliedern der Kasse zustehen. 5Dabei kommt es nicht darauf an, welche Form der Beitragsrückerstattung gewählt wird. 6Handelt es sich bei den Anspruchsberechtigten um die Leistungsempfänger der Kasse, so gilt hinsichtlich der Verwendungsfrist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung die für Lebensversicherungsunternehmen getroffene Regelung (§ 21 Abs. 2 KStG) entsprechend. 7Soweit jedoch das Trägerunternehmen anspruchsberechtigt ist, müssen die Mittel der Beitragsrückerstattung innerhalb der in § 6 Abs. 2 KStG genannten Frist verwendet werden.
(4) 1Über die Überdotierung einer Pensions-, Sterbe- und Krankenkasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG ist nach steuerlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. 2Eine Bindung der Finanzbehörden an Entscheidungen der Versicherungsaufsichtsbehörde besteht nicht. 3Der Geschäftsplan sowie die allgemeinen Versicherungsbedingungen und die fachlichen Geschäftsunterlagen i. S. des § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 VAG dienen lediglich als Grundlage für die Prüfung der Überdotierung. 4Die Prüfung, ob eine Pensions-, Sterbe- und Krankenkasse wegen Überdotierung teilweise steuerpflichtig ist, hat zu den Bilanzstichtagen zu erfolgen, zu denen der Wert der Deckungsrückstellung versicherungsmathematisch zu berechnen ist oder freiwillig berechnet wird. 5Die teilweise Steuerpflicht beginnt und endet vorbehaltlich des § 6 Abs. 2 KStG nur zu den Bilanzstichtagen, zu denen eine versicherungsmathematische Berechnung durchgeführt worden ist. 6Tritt die Steuerpflicht z. B. für einen Zeitraum von drei Jahren ein, so bleibt während dieser Zeit der Auft...