(1) 1Rückstellungen für Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften sind dem Grunde nach steuerlich anzuerkennen, soweit die Voraussetzungen des § 6a EStG erfüllt sind und die Pensionszusage als betrieblich veranlaßt anzusehen ist. 2Zur beherrschenden Stellung des Gesellschafters-Geschäftsführers vgl. Abschnitt 31 Abs. 6. 3Das Merkmal der betrieblichen Veranlassung erfordert neben einem wirksamen Anstellungsvertrag eine klare und im voraus gegebene schriftliche Zusage (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG, Abschnitt 31 Abs. 5), die ernsthaft, erdienbar, finanzierbar und angemessen ist. 4In diesem Zusammenhang kommt der Dauer der tatsächlichen oder zu erwartenden Dienstleistung bis zur vertraglich vorgesehenen Altersgrenze besondere Bedeutung zu. 5Die Erteilung einer Pensionszusage unmittelbar nach der Anstellung und ohne die unter Fremden übliche Wartezeit ist in aller Regel nicht betrieblich, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt. 6Vgl. BFH-Urteil vom 16.12.1992 (BStBl 1993 II S. 455). 7Die Voraussetzung der Erdienbarkeit ist nicht erfüllt, wenn der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Zusage der Pension und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand weniger als 10 Jahre beträgt. 8Vgl. BFH-Urteil vom 21.12.1994 (BStBl 1995 II S. 419). 9Die Finanzierbarkeit der Zusage ist dann zu verneinen, wenn bei einem unmittelbar nach dem Bilanzstichtag eintretenden Versorgungsfall der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Ende des Wirtschaftsjahres auch nach Berücksichtigung einer Rückdeckungsversicherung zu einer Überschuldung in der Bilanz führen würde. 10Für die Berechnung der Pensionsrückstellung nach § 6a EStG ist die vertraglich vorgesehene Altersgrenze, mindestens jedoch eine solche von 65 Jahren zugrunde zu legen. 11Vgl. BFH-Urteil vom 28.4.1982 (BStBl II S. 612) und vom 23.1.1991 (BStBl II S. 379). 12Eine vertraglich vorgesehene Altersgrenze von weniger als 65 Jahren kann für die Berechnung der Pensionsrückstellung nur dann zugrunde gelegt werden, wenn besondere Umstände nachgewiesen werden, die ein niedrigeres Pensionsalter rechtfertigen. 13Vgl. BFH-Urteile vom 8.5.1963 (BStBl III S. 339) und vom 25.9.1968 (BStBl II S. 810). 14Es ist nicht zu beanstanden, wenn für anerkannte Schwerbehinderte im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes eine vertragliche Altersgrenze von mindestens 60 Jahren zugrunde gelegt wird. 15Bei einer vertraglichen Altersgrenze von weniger als 60 Jahren ist davon auszugehen, daß keine ernsthafte Vereinbarung vorliegt.
(2) 1Ist der Vereinbarung über die Pensionszusage eine Altersgrenze von mehr als 65 Jahren zugrunde gelegt worden, ist diese Altersgrenze für die Berechnung der Pensionszusage maßgebend, bis die Vereinbarung geändert wird. 2Eine rückwirkende Änderung der Vereinbarung wird steuerrechtlich nicht anerkannt.
(3) 1In die Prüfung der Angemessenheit der Gesamtbezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers ist auch die ihm erteilte Pensionszusage einzubeziehen. 2Diese ist mit der fiktiven Jahresnettoprämie nach dem Alter des Gesellschafter-Geschäftsführers im Zeitpunkt der Pensionszusage anzusetzen, die er selbst für eine entsprechende Versicherung zu zahlen hätte, abzüglich etwaiger Abschluß- und Verwaltungskosten. 3Sieht die Pensionszusage spätere Erhöhungen vor oder wird sie später erhöht, ist die fiktive Jahresnettoprämie für den Erhöhungsbetrag auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Pensionszusage zu berechnen; dabei ist von den Rechnungsgrundlagen auszugehen, die für die Berechnung der Pensionsrückstellung verwendet werden. 4Das gilt nicht für laufende Anpassungen an gestiegene Lebenshaltungskosten. 5Zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenze für die Gesamtbezüge sind die in Abschnitt 31 Abs. 3 Nr. 1 aufgeführten Kriterien zu beachten.
(4) Zur Pensionserhöhung wegen gestiegener Lebenshaltungskosten vgl. BFH-Urteil vom 27.7.1988 (BStBl 1989 II S. 57).