(1) Für die Frage der Abziehbarkeit der Ausgaben im Sinn des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG gelten die §§ 48 und 50 EStDV sowie die Anweisungen in den R 111 und 113 und den Anlagen 4 und 7 EStR entsprechend.
(2) 1Die Ausgaben im Sinn des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG sind vorbehaltlich des § 8 Abs. 3 KStG in der im Gesetz genannten Höhe bei der Einkunftsermittlung abzuziehen. 2Entsprechend erhöhen sie einen abziehbaren Verlust. 3Vgl. BFH-Urteil vom 21.10.1981 (BStBl 1982 II S. 177).
(3) Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG bezieht sich auch im Fall eines abweichenden Wirtschaftsjahrs auf die Ausgaben im Wirtschaftsjahr.
(4) Für die Berechnung des Höchstbetrags der abziehbaren Spenden ist entweder das Einkommen des Veranlagungszeitraums oder die Summe der gesamten Umsätze und der Löhne und Gehälter des Kalenderjahres maßgebend.
(5) 1In Organschaftsfällen ist § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG auch bei der Ermittlung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft anzuwenden (vgl. § 15 KStG). 2Dementsprechend bleibt beim Organträger das zugerechnete Einkommen der Organgesellschaft für die Ermittlung des Höchstbetrags der abziehbaren Spenden außer Betracht. 3Als Summe der gesamten Umsätze im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG gelten beim Organträger und bei der Organgesellschaft auch in den Fällen, in denen umsatzsteuerrechtlich ein Organschaftsverhältnis vorliegt (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG), jeweils nur die eigenen Umsätze. 4Für die Ermittlung des Höchstbetrags der abziehbaren Spenden beim Organträger sind die Umsätze der Organgesellschaft demnach dem Organträger nicht zuzurechnen. 5Andererseits sind bei der Organgesellschaft für die Ermittlung des Höchstbetrags der abziehbaren Spenden ihre eigenen Umsätze maßgebend, obwohl die Organgesellschaft nicht Unternehmer im Sinne von § 2 UStG ist und daher umsatzsteuerrechtlich keine steuerbaren Umsätze hat.
(6) 1Die Anerkennung als Spende kommt nicht in Betracht, wenn die als Spende bezeichnete Zuwendung eines Betriebs gewerblicher Art an die ihn tragende juristische Person des öffentlichen Rechts eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt. 2Vgl. BFH-Urteil vom 12.10.1978 (BStBl 1979 II S. 192). 3Die Entscheidung darüber, ob es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. 4Leitet eine juristische Person des öffentlichen Rechts die ihr zur Erfüllung eines gemeinnützigen Zwecks von ihrem Betrieb gewerblicher Art gemachte Zuwendung an eine der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 KStG bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen weiter, die nicht die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG erfüllt, so liegt keine abziehbare Spende vor. 5Vgl. BFH-Urteil vom 5.6.1962 (BStBl III S. 355). 6Zuschüsse einer Sparkasse zur Zinsverbilligung von Darlehen an Gemeinden und Schulverbände können abziehbare Spenden sein. 7Vgl. BFH-Urteil vom 15.5.1968 (BStBl II S. 629). 8Macht eine Sparkasse ihrem Gewährträger oder einer dem Gewährträger nahestehenden Person eine Zuwendung, so liegt keine abziehbare Spende, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn die Sparkasse bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters die Spende einer fremden Körperschaft nicht gegeben hätte. 9Vgl. BFH-Urteile vom 21.1.1970 (BStBl II S. 468) und vom 1.12.1982 (BStBl 1983 II S. 150). 10Nach der Rechtsprechung ist eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen, soweit die an den Gewährträger geleisteten Spenden den durchschnittlichen Betrag an Spenden übersteigen, den die Sparkasse an Dritte gespendet hat. 11Dabei ist grundsätzlich auf die Fremdspenden des Wirtschaftsjahrs, in dem die Spende an den Gewährträger geleistet wurde, und der beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahre abzustellen. 12Lediglich für den Fall, daß sich aus der Einbeziehung eines weiter zurückreichenden Zeitraums von nicht mehr als 5 Wirtschaftsjahren eine höhere Summe an durchschnittlichen Fremdspenden ergibt, ist dieser Zeitraum maßgebend. 13Eine Einbeziehung eines Zeitraums, der nach Ablauf des zu beurteilenden Wirtschaftsjahres liegt, ist nicht möglich. 14Vgl. BFH-Urteil vom 9.8.1989 (BStBl 1990 II S. 237) und die dort zitierte Rechtsprechung. 15Ausgaben, die nach dem BFH-Urteil vom 1.2.1989 (BStBl II S. 471) als Einkommensverteilung anzusehen sind, bleiben bei der Vergleichsrechnung unberücksichtigt. 16Gibt eine Sparkasse die Spende an einen Dritten und erfüllt sie damit eine Aufgabe, die sich der Gewährträger - wenn auch ohne gesetzliche Verpflichtung - in rechtsverbindlicher Weise gestellt hat, so kann darin eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gewährträger durch mittelbare Zuwendung liegen. 17Vgl. BFH-Urteile vom 19.6.1974 (BStBl II S. 586) und vom 8.4.1992 (BStBl II S. 849). 18Zu der Frage, ob verdeckte Gewinnausschüttungen an den Gewährträger vorliegen, wenn eine Sparkasse diesem Zinsaufbesserungen für Einlagen und Zinsrückvergütungen für ausgereichte Darlehen gewährt, vgl. BFH-Urteil vom 1.12.1982 (BStBl 1983 II S. 152).
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