(1) 1Vergütungen für die Überwachung der Geschäftsführung (Aufsichtsratsvergütungen) sind alle Leistungen, die als Entgelt für die Tätigkeit gewährt werden. 2Hierzu gehören auch Tagegelder, Sitzungsgelder, Reisegelder und sonstige Aufwandsentschädigungen. 3Unter das teilweise Abzugsverbot des § 10 Nr. 4 KStG fällt jedoch nicht der dem einzelnen Aufsichtsratsmitglied aus der Wahrnehmung seiner Tätigkeit erwachsene tatsächliche Aufwand, soweit ihm dieser Aufwand gesondert erstattet worden ist. 4Der einem Beamten erwachsene tatsächliche Aufwand bemißt sich nicht nach den beamtenrechtlichen Vorschriften über die Ablieferungspflicht der Vergütung. 5Vgl. BFH-Urteil vom 12.1.1966 (BStBl III S. 206).

 

(2) 1Unterliegt die Aufsichtsratsvergütung bei der Umsatzsteuer der Regelbesteuerung und nimmt die Körperschaft den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG in Anspruch, so ist bei der Ermittlung des Einkommens der Körperschaft die Hälfte des Nettobetrags der Aufsichtsratsvergütung - ohne Umsatzsteuer - nach § 10 Nr. 4 KStG hinzuzurechnen. 2Ist die Körperschaft nicht oder nur verhältnismäßig zum Vorsteuerabzug berechtigt, so ist außerdem die Hälfte der gesamten oder der den Vorsteuerabzug übersteigenden Umsatzsteuer dem Einkommen hinzuzurechnen. 3In den übrigen Fällen ist stets die Hälfte des Gesamtbetrags der Aufsichtsratsvergütung (einschl. Umsatzsteuer) nach § 10 Nr. 4 KStG hinzuzurechnen.

 

(3) 1Der Begriff der Überwachung ist weit auszulegen. 2Unter das teilweise Abzugsverbot fällt jede Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds, die innerhalb des möglichen Rahmens seiner Aufgaben liegt. 3Die Finanzierungsberatung einer Aktiengesellschaft durch eines ihrer Aufsichtsratsmitglieder ist keine aus dem Rahmen der Aufsichtsratstätigkeit fallende Sondertätigkeit. 4Die dafür geleisteten Zahlungen sind als Aufsichtsratsvergütungen zu behandeln. 5Vgl. BFH-Urteil vom 20.9.1966 (BStBl III S. 688). 6Gehören dem Kreditausschuß eines Unternehmens neben Vertretern der Darlehensgeber und mittelverwaltender Behörden und neben den Geschäftsführern auch Mitglieder des Aufsichtsrats des Unternehmens an, so schließt deren Doppelfunktion die volle Abziehbarkeit der ihnen als Mitglieder des Kreditausschusses gewährten Sitzungsgelder aus. 7Vgl. BFH-Urteile vom 27.1.1971 (BStBl II S. 310) und vom 15.11.1978 (BStBl 1979 II S. 193). 8Eine Vergütung, die eine Kapitalgesellschaft einem Mitglied ihres Aufsichtsrats dafür zahlt, daß dieser sich in die Wahrnehmung von Aufgaben der Geschäftsführung einschaltet, unterliegt dem teilweisen Abzugsverbot des § 10 Nr. 4 KStG. 9Vgl. BFH-Urteil vom 12.9.1973 (BStBl II S. 872).

 

(4) 1Die Vergütungen, die eine Gesellschaft an den vom Aufsichtsrat zur Unterstützung seiner Kontrollfunktion beauftragten Sachverständigen zahlt, unterliegen nicht dem teilweisen Abzugsverbot des § 10 Nr. 4 KStG. 2Vgl. BFH-Urteil vom 30.9.1975 (BStBl 1976 II S. 155).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?