Personengesellschaft mit einem oder mehreren beschränkt steuerpflichtigen Gesellschaftern als Organträger

 

(1) 1Ist eine Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland Organträger und sind ein oder mehrere Gesellschafter der Personengesellschaft beschränkt einkommensteuerpflichtig oder sind an der Personengesellschaft eine oder mehrere Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beteiligt, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung nicht im Inland haben, müssen die Voraussetzungen der finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung im Verhältnis zur Personengesellschaft selbst erfüllt sein (§ 14 Nr. 3 Satz 3 und 4 KStG). 2Die Organgesellschaft ist im Verhältnis zur Personengesellschaft selbst finanziell eingegliedert, wenn die Anteile an der Organgesellschaft in dem für die finanzielle Eingliederung erforderlichen Umfang (§ 14 Nr. 1 KStG) zum Vermögen der Personengesellschaft (Gesamthandsvermögen) gehören oder zumindest wirtschaftliches Eigentum der Personengesellschaft gegeben ist. 3Vgl. BFH-Urteil vom 28.4.1983 (BStBl II S. 690). 4In diesen Fällen hat die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils bzw. die Veränderung im Gesellschafterbestand der Organträger-Personengesellschaft während des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft keine Auswirkungen auf das bestehende Organschaftsverhältnis, da der Personengesellschaft im Hinblick auf das Organschaftsverhältnis eine rechtliche Eigenständigkeit eingeräumt wird. 5Dem entspricht auch, daß die wirtschaftliche Identität der Personengesellschaft gewahrt und die rechtliche Gebundenheit des Gesellschaftsvermögens gleich bleibt, auch wenn die am Vermögen insgesamt Beteiligten wechseln. 6Gehören die Anteile an der Organgesellschaft nicht zum Vermögen der Personengesellschaft, reicht es für die finanzielle Eingliederung in die Personengesellschaft nicht aus, daß die Anteile notwendiges Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter der Personengesellschaft sind. 7Wegen der Beteiligung eines ausländischen gewerblichen Unternehmens im Sinne des § 18 KStG an der Personengesellschaft vgl. Abs. 5.

Personengesellschaft mit nur unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschaftern als Organträger

 

(2) 1Handelt es sich bei der Personengesellschaft nicht um eine Gesellschaft im Sinne des § 14 Nr. 3 Satz 3 und 4 KStG und unterhält sie selbst ein gewerbliches Unternehmen (Abschnitt 48), so ist die Voraussetzung der finanziellen Eingliederung auch erfüllt, wenn die Anteile an der Organgesellschaft nicht zum Vermögen der Personengesellschaft, sondern zum Vermögen einzelner - nicht notwendig aller - Gesellschafter der Personengesellschaft gehören und diesen Gesellschaftern die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht. 2Vgl. auch BFH-Urteile vom 26.10.1972 (BStBl 1973 II S. 383) und vom 12.1.1977 (BStBl II S. 357). 3Das gilt auch, wenn die Anteile an der Organgesellschaft teilweise zum Vermögen der Personengesellschaft und teilweise zum Vermögen der einzelnen Gesellschafter der Personengesellschaft gehören. 4Diese Anteile an der Organgesellschaft, die nicht zum Vermögen der Personengesellschaft gehören, stellen bei Anerkennung der Organschaft notwendiges Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter der Personengesellschaft dar. 5Verfügen die unmittelbar an der Organgesellschaft beteiligten Gesellschafter nicht über mehr als die Hälfte der Stimmrechte an der Organgesellschaft, ist die finanzielle Eingliederung gegeben, wenn ein Gesellschafter mittelbar an der Organgesellschaft beteiligt ist und jede der Beteiligungen, auf denen die mittelbare Beteiligung beruht, die Mehrheit der Stimmrechte gewährt (§ 14 Nr. 1 Satz 2 KStG). 6Abschnitt 49 Satz 6 gilt entsprechend.

 

(3) 1Scheidet ein Gesellschafter aus der Personengesellschaft während des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft aus und verfügen die verbleibenden Gesellschafter nicht mehr über die Mehrheit der Stimmrechte, so ist vom Zeitpunkt der Veräußerung an die Voraussetzung der finanziellen Eingliederung nicht mehr erfüllt. 2Damit entfällt die Anwendung des § 14 KStG für dieses Wirtschaftsjahr. 3Das gleiche gilt, wenn ein Gesellschafter der Personengesellschaft seine Beteiligung an der Organgesellschaft während des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft veräußert und die anderen Gesellschafter der Personengesellschaft nicht mehr über die Mehrheit der Stimmrechte verfügen. 4Hat das Organschaftsverhältnis noch keine fünf Jahre bestanden, bleibt der Gewinnabführungsvertrag dennoch für die Jahre, für die er durchgeführt worden ist, steuerrechtlich wirksam. 5Der Gesellschafterwechsel ist mit dem Fall der Veräußerung der Organbeteiligung vergleichbar. 6Er kann daher als wichtiger Grund im Sinne des § 14 Nr. 4 Satz 2 KStG für die vorzeitige Beendigung des Gewinnabführungsvertrags anerkannt werden (vgl. Abschnitt 55 Abs. 7).

 

(4) Die wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung in die Personengesellschaft ist gegeben, wenn diese selbst ein g...

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