(1) 1Als zuzurechnendes Einkommen ist das Einkommen der Organgesellschaft vor Berücksichtigung des an den Organträger abgeführten Gewinns oder des vom Organträger zum Ausgleich eines sonst entstehenden Jahresfehlbetrags (§ 302 Abs. 1 Aktiengesetz) geleisteten Betrags zu verstehen. 2Bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers bleibt demnach der von der Organgesellschaft an den Organträger abgeführte Gewinn außer Ansatz; ein vom Organträger an die Organgesellschaft zum Ausgleich eines sonst entstehenden Jahresfehlbetrags geleisteter Betrag darf nicht abgezogen werden.
(2) 1Bei der Ermittlung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft ist auch die Vorschrift des § 16 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen. 2Auf Abschnitt 27 Abs. 1 und 3 wird hingewiesen.
(3) 1Das Einkommen der Organgesellschaft ist dem Organträger für das Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) zuzurechnen, in dem die Organgesellschaft das Einkommen bezogen hat. 2Vgl. BFH-Urteil vom 29.10.1974 (BStBl 1975 II S. 126).
(4) 1Gewinne der Organgesellschaft, die aus der Auflösung vorvertraglicher unversteuerter stiller Reserven herrühren, sind Teil des Ergebnisses des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft, in dem die Auflösung der Reserven erfolgt. 2Handelsrechtlich unterliegen diese Gewinne deshalb der vertraglichen Abführungsverpflichtung. 3Steuerrechtlich gehören sie zu dem Einkommen, das nach § 14 KStG dem Organträger zuzurechnen ist. 4Entsprechendes gilt für Gewinne aus der Auflösung eines Sonderpostens mit Rücklageanteil im Sinne von §§ 247 Abs. 3, 273 HGB.
(5) 1Bei einer nach den §§ 319 bis 327 Aktiengesetz eingegliederten AG oder KG a. A. als Organgesellschaft sind nach § 324 Abs. 2 Aktiengesetz die §§ 293 bis 296, 298 bis 303 Aktiengesetz nicht anzuwenden. 2Löst diese Organgesellschaft vorvertragliche Gewinn- oder Kapitalrücklagen zugunsten des an den Organträger abzuführenden Gewinns auf, verstößt sie handelsrechtlich nicht gegen das Abführungsverbot. 3In diesen Fällen ist deshalb Abschnitt 55 Abs. 9 nicht anzuwenden. 4Steuerrechtlich fällt die Abführung der Gewinne aus der Auflösung dieser Rücklagen an den Organträger nicht unter § 14 KStG; sie unterliegt somit den allgemeinen steuerrechtlichen Vorschriften.
(6) 1Verdeckte Gewinnausschüttungen an den Organträger sind im allgemeinen vorweggenommene Gewinnabführungen; sie stellen die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags nicht in Frage. 2Das gilt auch, wenn eine Personengesellschaft der Organträger ist (Abschnitt 52) und Gewinn verdeckt an einen Gesellschafter der Personengesellschaft ausgeschüttet wird. 3Ein solcher Vorgang berührt lediglich die Gewinnverteilung innerhalb der Personengesellschaft. 4Verdeckte Gewinnausschüttungen an außenstehende Gesellschafter sind wie Ausgleichszahlungen im Sinne des § 16 KStG zu behandeln.
(7) 1Veräußert die Organgesellschaft einen Teilbetrieb, wird dadurch das Organschaftsverhältnis nicht berührt, wenn die Voraussetzungen der wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung (Abschnitte 50 und 51) weiter gegeben sind. 2Der Veräußerungsgewinn unterliegt der vertraglichen Gewinnabführungsverpflichtung; er ist bei der Ermittlung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens zu berücksichtigen.
(8) 1Einwendungen gegen die Höhe des nach § 14 KStG zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft kann nur der Organträger geltend machen, in dessen Steuerfestsetzung dieses Einkommen als unselbständige Besteuerungsgrundlage enthalten ist. 2Einwendungen gegen die Höhe des von der Organgesellschaft nach § 16 KStG selbst zu versteuernden Einkommens und gegen die Höhe der Körperschaftsteuer-Ausschüttungsbelastung kann nur die Organgesellschaft geltend machen.