(1) 1Ausschüttungsbelastung im Sinne des § 27 Abs. 1 KStG beträgt stets 30 v. H. des Gewinns, der sich vor Abzug der Körperschaftsteuer ergibt. 2Sie verringert sich nicht durch Steuerermäßigungen. 3Die Ausschüttungsbelastung ist wie folgt herzustellen:

 

1.

1Ist die Tarifbelastung des Eigenkapitals, das als für die Ausschüttung verwendet gilt, höher als die Ausschüttungsbelastung, mindert sich die Körperschaftsteuer um den die Ausschüttungsbelastung übersteigenden Betrag. 2Beträgt die Tarifbelastung 45 v. H. des Gewinns, der sich vor Abzug der Körperschaftsteuer ergibt, mindert sich die nach den Tarifvorschriften berechnete Körperschaftsteuer um 45 - 30 = 15 Prozentpunkte. 3Dementsprechend erhöht sich der zur Ausschüttung verfügbare Betrag um 15 Prozentpunkte von 55 auf 70 Prozentpunkte. 4Die Minderung der Körperschaftsteuer beträgt,

  • bezogen auf die Ausschüttung, 15 = 3 ;
    70 14
  • bezogen auf das für die Ausschüttung als verwendet geltende, mit 45 v. H. belastete

    Eigenkapital, 15 = 3 .
    55 11

Beispiel:

Das zu versteuernde Einkommen einer GmbH beläuft sich im Veranlagungszeitraum 01 auf 200 000 DM. Die im Jahr 02 für das Wirtschaftsjahr 01 vorgenommene Gewinnausschüttung beträgt 70 000 DM.

  DM

Körperschaftsteuer bei Anwendung des Steuersatzes von

45 v. H. (Tarifbelastung)
90 000

Körperschaftsteuer-Minderung nach § 27 Abs. 1 KStG

(15/70 = 3/14 von 70 000 DM)
– 15 000
Festzusetzende Körperschaftsteuer 75 000

5Beträgt die Tarifbelastung 50 v. H. des Gewinns, der sich vor Abzug der Körperschaftsteuer ergibt, mindert sich die nach den Tarifvorschriften berechnete Körperschaftsteuer um 50 - 30 = 20 Prozentpunkte. 6Dementsprechend erhöht sich der zur Ausschüttung verfügbare Betrag um 20 Prozentpunkte von 50 auf 70 Prozentpunkte. 7Die Minderung der Körperschaftsteuer beträgt,

  • bezogen auf die Ausschüttung, 20 = 2 ;
    70 7
  • bezogen auf das für die Ausschüttung als verwendet geltende, mit 50 v. H. belastete

    Eigenkapital, 20 = 2 .
    50 5
 

2.

Gelten Eigenkapitalteile im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 KStG als für die Ausschüttung verwendet, die nicht der Körperschaftsteuer unterlegen haben oder die mit einer vor dem 1.1.1977 entstandenen Körperschaftsteuer belastet sind, erhöht sich vorbehaltlich des § 40 Satz 1 Nr. 3 KStG die Körperschaftsteuer nach § 27 Abs. 1 KStG,

  • bezogen auf die Ausschüttung, um 30 = 3 ;
    70 7
  • bezogen auf den Teilbetrag des nichtbelasteten Eigenkapitals, der insgesamt für die Ausschüttung und für die Körperschaftsteuererhöhung erforderlich ist,

    um 30 = 3 .
    100 10
 

(2) 1Eine Ausschüttung beruht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluß, wenn der Beschluß, aufgrund dessen sie vorgenommen wird, in dem Zeitpunkt seines Vollzugs wirksam besteht. 2Vgl. BFH-Urteil vom 14.3.1989 (BStBl II S. 741). 3Ein Gewinnverteilungsbeschluß entspricht auch dann den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften, wenn zwischen dem Ende des Wirtschaftsjahres, dessen Gewinn ausgeschüttet wird und dem Gewinnverteilungsbeschluß ein längerer Zeitrqum liegt. 4Vgl. BFH-Urteil vom 11.4.1990 (BStBl II S. 998).

 

(3) 1Ausschüttungen auf Genußrechte, die eine Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft gewähren, beruhen nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluß. 2Sie gehören zu den Ausschüttungen im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG. 3Das gilt auch, wenn sie durch einen Gewinnverteilungsbeschluß ausgelöst werden.

 

(4) Ist bei einer Gewinnausschüttung, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluß beruht, im Zeitpunkt der Veranlagung zur Körperschaftsteuer das Eigenkapital, das für diese Ausschüttung als verwendet gilt, noch nicht festgestellt (vgl. § 47 Abs. 1 KStG), ist die Minderung oder Erhöhung der Körperschaftsteuer nach dem voraussichtlich als verwendet geltenden Eigenkapital zu schätzen.

Beispiel:

Der den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechende Gewinnverteilungsbeschluß für das Jahr 01 wird im März des Jahres 03 gefaßt. Für die Gewinnausschüttung gilt nach § 28 Abs. 2 Satz 1 KStG das Eigenkapital zum 31.12.02 als verwendet. Die Änderung der Körperschaftsteuer infolge der Gewinnausschüttung ist nach § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG bei der Körperschaftsteuerveranlagung für das Jahr 01 zu berücksichtigen. Ist im Zeitpunkt der Körperschaftsteuerveranlagung für das Jahr 01 das verwendbare Eigenkapital zum 31.12.02 noch nicht festgestellt, ist die Änderung der Körperschaftsteuer nach den voraussichtlich für die Ausschüttung als verwendet geltenden Teilbeträgen zu schätzen (§ 162 Abs. 3 AO). Ergibt sich aus der späteren Feststellung zum 31.12.02, daß sich das verwendbare Eigenkapital anders als ursprünglich angenommen zusammensetzt, und ergibt sich daraus eine abweichende Verrechnung der Gewinnausschüttung, ist die Körperschaftsteuerveranlagung zu ändern (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, § 47 Abs. 1 Satz 3 KStG). Die Minderung bzw. Erhöhung der Körperschaftsteuer ist n...

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